Der Landeshauptmann hat heute, 18. April 2020, die Verordnung Nr. 21/2020 unterzeichnet, mit welcher er einige Erleichterungen zu den bisherigen Betriebsschließungen verfügt. Sie betreffen vor allem Unternehmen, die nach den bisherigen Bestimmungen von der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ausgeschlossen sind (z. B. Maurer) und auch nicht aufgrund ihrer Einbindung in eine Wertschöpfungskette bereits operativ sein konnten.
Zur Erinnerung: Unter Zi. 42 der Verordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 war verfügt worden, dass Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, auch wenn sie in der staatlichen Verordnung nicht zugelassen sind, in Südtirol dennoch erlaubt, sofern sie individuell oder nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgten.
Jetzt wird dieser Punkt wie folgt ersetzt: Die (andernfalls noch verbotenen) Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten sind auf dem Betriebsgelände des Unternehmens zulässig, soweit nicht mehr als 5 Personen tätig sind. Im Klartext: Die bislang geltende Beschränkung auf die zusammenlebenden Familienangehörigen (die sich im Extremfall auch schon in der Wohnung angesteckt hätten) wird aufgehoben, und es können nun auch wieder (lohnabhängige) Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände arbeiten. Insgesamt darf die Zahl von 5 arbeitenden Personen aber nicht überschritten werden. Damit sollte insbesondere eine Wiederaufnahme der Tätigkeit
durch zahlreich kleinere Handwerks- und Großhandelsunternehmen ermöglicht werden. Und nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung ist für diese Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände nun auch der Kunden- und Lieferantenkontakt nicht mehr ausdrücklich verboten!
Eine zweite wichtige Änderung betrifft die Baustellen: Dort war mit der Verordnung vom 13. April 2020 die zuvor herrschende Beschränkung auf 5 Personen aufgehoben worden. Allerdings waren bis dato i. W. nur Baustellen zulässig, die im öffentlichen Interesse betrieben wurden (z. B. Straßenbau), oder solche, die über eine Wertschöpfungskette zu begründen waren (z. B. landwirtschaftliche Produktionsstätte), sowie Installationstätigkeiten bei Elektro- und Sanitäranlagen.
Nun werden allgemein „Produktionstätigkeiten, welche auch die Installation oder die Aufstellung des Produkts vor Ort erfordern“, wieder zugelassen, soweit
- auf der Baustelle nicht mehr als 5 (fünf) Personen pro Unternehmen anwesend sind
- und zudem jeder Kundenkontakt vermieden wird (wichtig: Der Kontakt mit Lieferanten ist nicht untersagt!) sowie
- schließlich die einschlägigen Sicherheitsabstände eingehalten werden und allgemein die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, wie sie von der paritätischen Kommission des Bauwesens mit Protokoll vom 16. April 2020 festgelegt worden sind.
In der Praxis wird es möglich sein, dass ab sofort z. B. eine Heizungsanlage auf einer privaten Baustelle installiert wird und zu diesem Zweck jeweils maximal 5 Mitarbeiter der Baufirma, welche den Heizraum ausbaut, der Elektroinstallationsfirma, welche für die Stromzufuhr sorgt, und schließlich des Sanitäranlagenbauers vor Ort tätig sind, vorausgeschickt, sie halten alle die notwendigen Abstände ein (… es wird einen großen Heizraum brauchen!).
Der Unternehmerverband hat in ersten Reaktionen die Verordnung scharf kritisiert, zumal die Beschränkung auf 5 Personen größeren Unternehmen sicher nicht weiterhilft; diese können die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit i. W. nach wie vor nur über ihre Einbindung in eine Wertschöpfungskette begründen.
Bleibt zu ergänzen, dass für die Aufnahme dieser Tätigkeit in Kleingruppen keine eigene Meldung an das Regierungskommissariat notwendig ist.
Wir legen diesem Rundschreiben die heutige Verordnung des Landeshauptmanns bei. Die neuen Regelungen sind bereits ab Montag anwendbar.
Anlage:
Verordnung 18 April 2020