Black-list-Meldungen für 2015 erst im April 2016 fällig
Zur Erinnerung: Meldungen für Umsätze mit Steuerparadiesen (die sog. Black-list-Meldungen) sind nur bei Überschreiten einer Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr über die sog. Black-list-Meldungen der Finanzverwaltung mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass entgegen ersten Auslegungen die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 31/E vom 30. Dezember 2014 geklärt hat, dass für die Ermittlung der vorgenannten Schwelle nicht die Umsätze mit einzelnen Geschäftspartnern zu beachten sind, sondern insgesamt als Summe aller erhaltenen und geleisteten Lieferungen und Leistungen gegenüber Geschäftspartnern in Black-list-Ländern.
Die Verordnung Nr. 175/2014 sieht keinen eigenen Termin zur Abgabe der Meldungen vor. Entsprechend fällt der Abgabetermin mit der Fälligkeit für die jährliche Kunden- und Lieferantenliste zusammen. Für das Jahr 2015 ist die Meldung, immer vorausgeschickt, dass der Schwellenwert von 10.000 Euro überschritten worden ist, also entweder innerhalb Montag, den 11. April 2016, oder innerhalb Mittwoch, den 20. April 2016, abzugeben, abhängig davon, ob die MwSt monatlich oder trimestral abgerechnet wird.
In unserem Rundschreiben zu den jährlichen Fälligkeiten hatten wir noch vorsichtshalber den 31. Jänner 2016 als Termin angegeben; dieser Termin ist hinfällig.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-10-28.01.2016 Black list Meldungen