Black-list-Meldungen für 2015 – Jahresmeldung voraussichtlich gemeinsam mit Kunden- und Lieferantenliste zu verschicken

Black-list-Meldungen für 2015 – Jahresmeldung voraussichtlich gemeinsam mit Kunden- und Lieferantenliste zu verschicken

Zur Erinnerung: Mit der sog. ersten Vereinfachungsverordnung (D.Lgs. 175/2014, in Kraft seit 13. Dezember 2014) wurde im Dezember letzten Jahres rückwirkend für das Jahr 2014 verfügt, dass Meldungen für Umsätze mit Steuerparadiesen nur mehr bei Überschreiten einer Schwelle von 10.000 Euro im Jahr zu melden sind; zudem wurden die früheren Monats- bzw. Quartalsmeldungen durch eine Jahresmeldung ersetzt. Was die Schwelle von 10.000 Euro anbelangt, so wurde allerdings mit Rundschreiben Nr. 31/E vom 30. Dezember 2014 klargestellt, dass es sich dabei - entgegen ersten Meldungen in der Fachpresse - um eine einheitliche Schwelle handelt, die alle im Jahr durchgeführten bzw. erhaltenen Lieferungen und Leistungen umfasst. Es darf also nicht auf den einzelnen Kunden oder Lieferanten abgestellt werden. Doch damit nicht genug: Wird auf Jahresbasis die Schwelle von 10.000 Euro überschritten, so  hat man auch die Kleinbeträge bis zu 500 Euro zu berücksichtigen. Mit  einer Pressemitteilung vom 19. Dezember 2014 wurde klargestellt, dass für die Monate November und Dezember  2014 bzw. für das 4. Quartal 2014 freiwillig noch die früheren Monats- bzw. Quartalsmeldungen eingereicht werden durften,  um so für 2014 eine umfassende Jahresmeldung zu vermeiden.

Im Umkehrschluss folgt daraus:  Wer im Vorjahr nicht alle Monats- bzw. Quartalsmeldungen abgegeben hat, muss jetzt eine einheitliche Jahresmeldung für 2014 einreichen, soweit die Schwelle von 10.000 Euro überschritten worden ist, und darin sind auch die Kleinbeträge bis zu 500 Euro zu berücksichtigen, die in früheren Meldungen aufgrund der damals geltenden Befreiungen nicht mitgeteilt worden sind.

Hier nochmals die Rechtslage vor der Reform:

Bekanntlich galt vor der Reform, dass die sog. „Black-list-Meldungen“ trimestral abzugeben waren, soweit bei aktiven und passiven Lieferungen und Dienstleistungen, also in allen vier Kategorien, in den vorhergehenden 4 Quartalen der Grenzwert von 50.000 Euro nicht überschritten worden war; in allen anderen Fällen war die Meldung monatlich abzugeben.  Mit Art. 21 der oben genannten Verordnung Nr. 175/2014 werden hierzu zwei Neurungen eingeführt:

- Während zuvor jeder aktive und passive Geschäftsvorfall über 500,00 Euro zu melden war, sind nun alle Umsätze mit Steuerparadiesen zu melden, soweit auf  Jahresbasis die Schwelle von 10.000 Euro überschritten worden ist.

- Die früheren Monats-, bzw. Quartalsmeldungen werden durch eine Jahresmeldung ersetzt.

Wer aufgrund der aufgezeigten Neuerungen also noch eine Jahresmeldung für 2014 abzugeben hat, weil er die Meldungen für die Monate November und/oder Dezember 2014 bzw. für das 4. Quartal 2014 nicht mehr erstellt hat oder weil er allgemein die getätigten Meldungen des Jahres 2014 berichtigen bzw. ersetzen will, muss diese Jahresmeldung nach derzeitiger Rechtslage innerhalb 10. April 2015 (bei monatlicher MwSt-Abrechnung) bzw. 20. April 2015 (bei trimestraler Abrechnung der MwSt) gemeinsam mit der Kunden- und Lieferantenliste (siehe unser Rundschreiben Nr. 20 vom heutigen Tag) verschicken. Die Meldung ist auf dem neuen Formblatt zu erstellen, das auch zur Mitteilung der Kunden- und Lieferantenliste dient.

Die subjektiven Voraussetzungen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert, und wir verweisen auf unsere Anleitungen in den Rundschreiben der letzten Jahre. Was die zu meldenden Länder anbelangt, so ist für 2014 lediglich San Marino ausgeschieden. Achtung: In der Schweiz ansässige Gesellschaften sind trotz der Unterzeichnung des Abkommens über einen Steuerinformationsaustausch vor wenigen Wochen für 2014 noch zu melden, soweit sie dort den kantonalen und kommunalen Einkommensteuern nicht unterliegen, wie dies vor allem bei Holdinggesellschaften der Fall ist. Die Löschung der Schweiz aus der „schwarzen Liste“ wird offensichtlich erst mit 2017 wirksam werden.

Soweit wir für Sie die Meldungen erstellen und verschicken sollen, bitten wir auch hier, uns die entsprechenden Unterlagen bis zum 31. März 2015 zu schicken.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-21-24.03.2015 Black list-Meldungen