Die seit einem Monat angekündigten Soforthilfen des Landes zur Unterstützung der Liquidität von Unternehmen und Freiberufler werden schrittweise umgesetzt: Nach den Beihilfen an Kleinunternehmen in Höhe von maximal 10.000 Euro (siehe unser Rundschreiben Nr. 28/2020) liegen nun auch die notwendigen Anleitungen und Vordrucke für die Anträge auf die Sofortkredite von maximal 35.000 Euro vor. Die Unterlagen für die ebenfalls angekündigten begünstigten Darlehen in Höhe zwischen 300.000 Euro und 1,5 Mio. Euro sollen am 29. April 2020 veröffentlicht werden.
Wie im Detail auf der eigens für die Covid-19-Pandemie eingerichteten Homepage des Landes „https://Neustart.provinz.bz.it“ ablesbar, kann ab sofort und innerhalb 15. Oktober 2020 bei den konventionieren Banken in Südtirol um ein Darlehen in Höhe von maximal 35.000 Euro angesucht werden, und zwar mit einer Dauer von 5 Jahren, rückzahlbar ab dem 2. Jahr. Bei der Prüfung der Konditionen und Zugangsvoraussetzungen sollte man sich allerdings weniger auf die Homepage des Landes verlassen, sondern eher das von den Banken zu diesem Zweck erstellte Antragsformular anschauen, zumal im Detail doch wesentliche Unterschiede herrschen. Wir legen den Vordruck unter Anlage A) diesem Rundschreiben bei.
Nachstehend die Details:
Wer hat Anrecht auf den Sofortkredit von 35.000 Euro?
Wie im Detail aus dem Antragsformular ersichtlich, können die Sofortkredite von Freiberuflern, landwirtschaftlichen Betrieben und von Unternehmen beansprucht werden. Unternehmen dürfen aber die einschlägigen Schwellen der KMU-Unternehmen nicht überschreiten. Der Antragsteller muss zudem folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
- Unternehmen und Freiberufler müssen zum 9. März 2020 eine Produktionsstätte in Südtirol gehabt haben.
- Sie müssen zudem durch die Pandemie Covis-19 in eine finanzielle Notlage geraten sein. Hierzu werden keine präzisen Parameter festgelegt, und i. d. R. sollte es (leider) nicht schwierig sein, diesen Umstand nachzuweisen.
Obergrenze Darlehen
Die Obergrenze des Darlehens beträgt 35.000 Euro. Zudem muss erklärt werden, dass die Darlehenssumme zumindest eine der nachstehenden Schwellen nicht übersteigt (sollte i. d. R. kein Problem sein):
(i) das Doppelte der jährlichen Lohnausgaben (einschließlich Sozialabgaben und Personalkosten für das Personal, das am Firmengelände arbeitet, aber formal auf der Gehaltsliste von Subunternehmern steht) für das Jahr 2019 oder das letzte Jahr, für das Daten verfügbar sind. Für Unternehmen, die ab dem 1. Jänner 2019 gegründet wurden, kann der Höchstbetrag der Finanzierung nicht über den jährlichen Lohnkosten liegen, die für die ersten beiden Jahre veranschlagt wurden;
(ii) einen Wert von 25% des Gesamtjahresumsatzes für 2019;
(iii) den Bedarf für Kosten von Umlaufvermögen und Investitionskosten für die nachfolgenden 18 Monate, für kleine und mittlere Unternehmen, bzw. den nachfolgenden 12 Monaten im Falle von Unternehmen, die nicht mehr als 499 Mitarbeiter haben.
Dieser Bedarf wird mittels Eigenerklärung gemäß D.P.R. 445/2000 mitgeteilt.
Wo kann angesucht werden?
Die Kredite können bei den mit dem Land für diese Maßnahme konventionierten Banken beantragt werden; dazu gehören bislang die Südtiroler Sparkasse AG, die Südtiroler Volksbank AG und i. W. der gesamte Raiffeisensektor.
Dauer und Rückzahlung
Der Kredit hat eine Dauer von 5 Jahren, und die Rückzahlung erfolgt ab dem zweiten Jahr in 48 gleichen Monatsraten. Eine vorzeitige Tilgung wird mit einer Vertragsstrafe von 1% geahndet.
Zinssatz
Die ersten beiden Jahre sind zinsfrei; ab dem dritten Jahr werden Zinsen in Höhe von 1,25% p.a. angerechnet.
Garantie
Die Darlehen werden zu 90% durch die lokalen Garantiegenossenschaften Garfidi und Confidi garantiert.
Spesen
Laut Ankündigung des Landes sollten die Finanzierungen spesenfrei sein; offensichtlich fallen für Bearbeitung und Garantie aber doch Spesen an, die aber vom Land übernommen werden, und entsprechend sieht der Kreditantrag auch einen Antrag um Beihilfen in Höhe von 730 Euro eben zur Abdeckung dieser Spesen vor. Buchhalterisch wird man diesen Beitrag getrennt erfassen müssen. Diese Beihilfe fällt übrigens nicht in die allgemeine De-Minimis-Regelung, sondern unter eine Sondermaßnahme, welche eine Obergrenze von 800.000 Euro vorsieht.
Daneben muss zwecks Kreditgewährung eine Beteiligung an den Garantiegenossenschaften Garfidi oder Confidi erworben werden, und zwar im Nennwert von 270 Euro; hierfür ist kein Landesbeitrag vorgesehen, so dass defacto für den Kredit zumindest Spesen in Höhe von 270 Euro anfallen.
Zweckbestimmung
Die Finanzierung muss der Schaffung von Liquidität, der Zahlung von Lieferanten und/oder Angestellten dienen. Im Umkehrschluss: Sie darf nicht zur Tilgung bestehender Finanzierungen verwendet werden.
Bleibt zu ergänzen, dass dieser Sofortkredit nach ersten Auskünften der lokalen Garfidi mit einer ähnlichen Beihilfe des Staates, wo eine vereinfachte Finanzierung von 25.000 Euro mit Staatsgarantie (siehe unsere Rundschreiben) vorgesehen ist, vereinbar ist, und laut ersten Erhebungen sind die genannten Kredite mit Staatsgarantien für den Kreditnehmer auch ohne Landesbeihilfen unterm Strich nicht viel teurer als die hier aufgezeigten begünstigten Darlehen.
Und noch eine Klarstellung: Trotz der Bezeichnung „Sofortkredit“ sollte man sich absolut nicht der Illusion hingeben, das Geld könne einfach von der Bank abgeholt werden: Die konventierten Banken sind trotz aller öffentlich beschworenen Vereinfachungen zu einer (beschränkten) Kreditprüfung verpflichtet, und etwaige negative Informationen in den einschlägigen Kreditinformationssystemen können trotz aller Garantien zu einer Ablehnung des Antrages führen.
Anlage: Einheitliches Antragsformular konventionierte Banken