Der Landeshauptmann hat mit der Verordnung Nr. 18/2021 vom 1. April 2021 für die Autonome Provinz Bozen neue Regeln für die Zeit vom 7. bis zum 30.April 2021 festgelegt. Wir legen die Verordnung diesem Rundschreiben bei. An dieser Stelle sollen nur die wesentlichen Neuerungen für die Wirtschaft erläutert werden: Allgemein gilt, dass zur Minderung der Ausbreitung des Virus am Arbeitsplatz und zwecks Vermeidung einer völligen Aussetzung der Tätigkeiten in allen Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbereichen geeignete Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Möglichkeit einer Ansteckung unter den Angestellten und bei der Kundschaft zu vermeiden. Die Details hierzu werden in den einschlägigen Sicherheitsprotokollen der Sozialpartner festgelegt, wobei vorgesehen werden muss, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig auf das SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Die genannten Tests werden gemäß den vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren durchgeführt. Bitte informieren Sie sich über die für Ihren Bereich geltenden Sicherheitsprotokolle und die für Sie geltenden Testvorschriften.
1. Gastgewerbe:
Während in den letzten Wochen der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen in der Gastronomie nur in Restaurants möglich war, wird dies ab 7. April 2021 sowohl in Bars (bis 18.00 Uhr) als auch in Restaurants (bis 20.00 Uhr) erlaubt sein. Hauszustellungen sind weiterhin von 5.00 bis 22.00 Uhr möglich. Beherbergungsbetriebe dürfen ab 7. April 2021 wieder öffnen. Sie müssen jedoch alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen einhalten und dürfen im Inneren der Betriebe Speisen und Getränke ausschließlich den übernachtenden Hausgästen verabreichen. Hier die Änderungen im Detail der Neuerungen im Gastgewerbe:
- Mensaersatzdienst
Betriebe zur Verabreichung von Speisen, des durchgehenden Caterings und Kantinen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Betriebsbelegschaft, Arbeiter, Bedienstete oder Studierende abgeschlossen haben, dürfen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften erbringen. Ebenso zulässig ist der Mensadienst an Schüler im Präsenzunterricht. Die Verabreichung von Speisen im Lokal aufgrund von Essensgutscheinen ist hingegen nicht zulässig. Zwischen den Personen ist ein Sicherheitsabstand von 1 Meter, auch an den Tischen, einzuhalten. Dieser Abstand kann nur unterschritten werden, wenn zwischen den Personen geeignete Trennvorrichtungen angebracht sind oder wenn es sich um Personen handelt, die im selben Haushalt leben. Am Eingang des Betriebes ist ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. Es darf keine Verabreichung von Speisen an die allgemeine Kundschaft erbracht werden. Gäste, die nicht im Werkvertrag eingeschlossen sind, können die Speisen mitnehmen bzw. müssen abgewiesen werden.
- Verkauf zum Mitnehmen (Take-away)
Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen (Take-away) ist für Speisebetriebe von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. Für Betriebe, die als überwiegende Tätigkeit eine Bartätigkeit und andere ähnliche Dienstleitungen (ATECO-Kodex 56.3) ausüben, wie beispielsweise Pubs, Bierstuben, Enotheken und Cafés, gilt, dass der Verkauf zum Mitnehmen nun bis 18.00 Uhr gestattet ist.
Der Verkauf zum Mitnehmen muss so organisiert werden, dass sich außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen bilden. Im Lokal darf sich gleichzeitig maximal 1 Kunde je 10 m² Fläche aufhalten. In Betrieben mit einer Fläche von weniger als 20 m² sind maximal 2 Kunden zeitgleich zulässig. Am Eingang des Lokals ist ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Kunden angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und dass sich die Personen in den Räumlichkeiten nicht länger als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit aufhalten. Achtung: Es wird darauf hingewiesen, dass der Verzehr von Speisen und Getränken im Lokal selbst bzw. auf Flächen, die zum Betrieb gehören, nicht erlaubt ist. Ebenso ist der Verzehr von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale sowie auf Straßen, Plätzen und an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten verboten, falls es nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand von 2 Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im selben Haushalt zusammenleben.
- Lieferservice
Der Lieferservice nach Hause ist unter Einhaltung der einschlägigen Gesundheits- und Hygienevorschriften, sowohl die Verpackung als auch den Transport betreffend, von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt.
- Regelungen für Beherbergungsbetriebe
Den übernachtenden Hausgästen dürfen alle Leistungen des Beherbergungsbetriebes, unter Einhaltung der Bestimmungen der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020, angeboten werden. Auch der Wellnessbereich und das Schwimmbad können geöffnet werden, allerdings nur für Personen, die im Beherbergungsbetrieb übernachten. Day-Spa-Angebote mit Nutzung des Schwimmbades und der Saunaanlagen sind somit nicht möglich. Die Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb von Beherbergungsbetrieben ist ebenfalls ausschließlich an übernachtende Hausgäste erlaubt. In den Gemeinschaftsräumen ist ein zwischenmenschlicher Abstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen Personen, die im selben Haushalt wohnen oder im selben Zimmer untergebracht sind. Die allgemeine Regel, dass an allen geschlossenen Orten ein Schutz der Atemwege zu tragen ist, gilt auch für die Gemeinschaftsräume.
2. Einzelhandel und Dienstleistungstätigkeiten:
Einzelhandelstätigkeiten sind von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt; am Sonntag hingegen dürfen nur Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs öffnen. Bisher war die Einzelhandelstätigkeit nur bis 18 Uhr erlaubt und am Samstag geschlossen. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen an der Person erfolgen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Das Personal und die Kundschaft müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden.
In den Einkaufszentren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Handelsordnung (Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12) mit einer Mindestverkaufsfläche von 2500 Quadratmetern muss ein Sicherheitsdienst vorgesehen werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden. In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunden je 10 m2 zulässig; in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m2 sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und dass sich die Personen in den Räumlichkeiten nicht länger als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit aufhalten. In öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen besteht die Pflicht, am Eingang der Räumlichkeiten ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.
Auf Baustellen gewährleisten der Baustellenleiter/die Baustellenleiterin und der jeweilige Vorarbeiter/die jeweilige Vorarbeiterin, dass die Belegschaft die Sicherheitsprotokolle einhält. Der Sicherheitskoordinator/Die Sicherheitskoordinatorin wacht im Rahmen der eigenen Zuständigkeit über die Einhaltung der genannten Kontrollaufgaben.
Für Details verweisen wir auf die beiliegende Verordnung.
Mit freundlichen Grüßen