Wie in den letzten Tagen in der Presse angekündigt, hat der Landeshauptmann mit Verordnung Nr. 6/2021, welche morgen, am 8. Februar 2021, in Kraft treten wird, weitere Einschränkungen verhängt, in der Hoffnung, die derzeit extrem hohen Fallzahlen reduzieren zu können. Für die Wirtschaft ergeben sich zusätzliche Einschränkungen für Beherbergungsbetriebe und den Einzelhandel, während das produzierende Gewerbe weitgehend unbeeinträchtigt bleiben dürfte. Hier die wichtigsten Maßnahmen der Verordnung:
Einschränkung der Bewegungsfreiheit: Überschreitungen der Gemeindegrenzen sind grundsätzlich untersagt, und auch innerhalb des Gemeindegebietes ist die Bewegungsfreiheit beschränkt. Wie in der Vergangenheit gilt aber, dass jene Bewegungen erlaubt sind, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind. Es gilt, beim Verlassen der Wohnung stets eine Eigenerklärung mit sich zu führen. Alternativ kann diese auch bei der Kontrolle durch die Ordnungskräfte ausgefüllt werden.
Bars, Restaurants und Beherbergungsbetriebe: Bars und Restaurants bleiben geschlossen; zudem müssen ab morgen aber auch neue Unterbringungen von Gästen zu touristischen Zwecken unterlassen werden; i. W. dürfen nur mehr Gäste, die sich aus Arbeitsgründen bewegen, untergebracht werden. Weiterhin erlaubt sind der Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und der Zustelldienst von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen untersagt.
Restaurants und Beherbergungsbetriebe: Bars und Restaurants bleiben geschlossen; zudem müssen ab morgen aber auch neue Unterbringungen von Gästen zu touristischen Zwecken unterlassen werden; i. W. dürfen nur mehr Gäste, die sich aus Arbeitsgründen bewegen, untergebracht werden. Weiterhin erlaubt sind der Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und der Zustelldienst von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen untersagt.
Und wichtig: Die in der Verordnung Nr. 3/2021 vorgesehenen Sonderregelungen für Mensen bleiben aufrecht; sie dürfen also weiterhin arbeiten.
Einzelhandel: Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter (entsprechend der ATECO-Codes), verkaufen. Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs sind von diesen Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig. Die Tätigkeiten des Einzelhandels in den Einkaufszentren bleiben sonntags geschlossen.
Wichtig: Der Verordnung liegt unter Anlage 1) eine Liste von Tätigkeiten bei, die weiterhin zugelassen sind, und wir empfehlen ihnen eine genaue Durchsicht.
Produktions- und Handwerksbetriebe können unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle und mit der Empfehlung, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, weiterarbeiten. Das Tragen von FFP2-Masken in den Betrieben wird empfohlen, und wo immer möglich, soll im Smart-Working-Modus gearbeitet werden, um Kontakte zu minimieren. Im Unterschied zu ersten Pressemeldungen der letzten Tage bleibt es hier also bei Empfehlungen!
Schulen: Die Mittelschulen und die Oberschulen stellen ab Montag (8. Februar) den Unterricht wieder auf den Fernmodus um, während die Grundschulen am Donnerstag (11. Februar) in den Fernunterricht wechseln. Kleinkindbetreuungsdienste, soziale und soziosanitäre Dienste und Einrichtungen sowie Kindergärten bleiben geöffnet.
Für Details verweisen wir auf die beiliegende Verordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Anlage: Verordnung Nr. 6 vom 06.02.2021