Corona-verordnung Landeshauptmann Südtirol Nr. 7/2021 vom 12. Febr. 2021

Der Landeshauptmann hat mit Verordnung Nr. 7/2021 vom 12. Februar 2021 für die Autonome Provinz Bozen seine Verordnung Nr. 6/2021 vom letzten Wochenende abermals verschärft. Die Neuerungen treten morgen, am 14. Februar 2021, in Kraft. Wir legen den vollen Text unter Anlage A) bei.

Was die Wirtschaft anbelangt, so können die Änderungen wie folgt zusammengefasst werden:

- Die noch erlaubten Einzelhandelstätigkeiten werden erheblich eingeschränkt, und wir ersuchen Sie, die der Verordnung beiliegende verkürzte Liste der noch zugelassenen Tätigkeiten genau zu prüfen. Und wichtig: Innerhalb der Lokale der Einzelhandelstätigkeiten gilt die allgemeine Pflicht, FFP2- Masken oder gleichwertige Schutzvorrichtungen zu verwenden;

- bei den Betrieben, welche als überwiegende Tätigkeit eine von jenen betreiben, die mit den ATECO-Kodizes 56.3 (Bar und andere ähnliche Dienstleistungen) und 47.25 (Detailhandel mit Getränken) definiert sind, ist der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ausgesetzt. Ebenfalls ausgesetzt ist der Verkauf zum Mitnehmen von Getränken in jeglicher Form von Schank- und Speisebetrieben, auch im Rahmen der Beherbergungstätigkeiten. Im Umkehrschluss folgt daraus: Bei Restaurants sind das Abholen von Speisen sowie der Lieferservice weiterhin gestattet;

- alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste, sowie - nach Vormerkung – jener der Herren- und Damenfriseure und der Schönheitspfleger/innen sind ausgesetzt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege müssen das Personal und die Kunden FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden;

- die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme von jenen, die für das Sanitätspersonals, die Ordnungskräfte, das Heer und den Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen und mit Ausnahme der betriebsinternen Kantinen. Es sind auch die Tätigkeiten jener Gastbetriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete/Schüler haben;

- für Handwerk, Industrie und Bauwesen gelten neue verschärfte Sicherheitsprotokolle und das regelmäßige Testen gemäß Sicherheitsprotokoll und Vereinbarung mit dem Gesundheitsbetrieb. In diesem Sinne muss empfohlen werden, umgehend die für den eigenen Betrieb geltenden neuen Sicherheitsprotokolle zu prüfen.

Für Details verweisen wir auf die beiliegende Verordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Anlage: Verordnung Nr. 7 vom 13.02.2021