Mit Verordnung Nr. 73 vom 27. November 2020 hat der Landeshauptmann eine stufenweise Rücknahme der bestehenden Einschränkungen verordnet. Hier ist daran zu erinnern, dass die gravierenden Einschränkungen in der letzten Verordnung Nr. 69/2020 zeitlich befristet waren und i. W. mit 29. November 2020 auslaufen. Kein derartiges Verfallsdatum hatte hingegen die vorhergehende Verordnung Nr. 68/2020, die daher weiterhin aufrecht bleibt, soweit die Themen nicht durch die vorliegende Verordnung Nr. 73 anderweitig geregelt sind. In erster Linie gelten nun aber die Einschränkungen der Verordnung Nr. 73, die wir unter Anlage A) beilegen. Für die Wirtschaft ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen:
Ab 30. November 2020 darf der Einzelhandel wieder öffnen, dürfen Baustellen auch ohne besondere Notwendigkeiten wieder geöffnet werden, dürfen Industrie und Dienstleister unabhängig von besonderen ATECO-Listen wieder arbeiten und dürfen auch Großhandel und Transportwesen wieder arbeiten, ohne auf irgendwelche Notwendigkeiten in Dienstleistungsketten verweisen zu müssen. Im Gastgewerbe sind Mensaersatzleistungen über Verträge mit den Arbeitgebern wieder erlaubt.
Erst ab 4. Dezember 2020 dürfen dann auch Bars und Restaurants wieder öffnen und können zudem alle professionellen Körperpflegedienste wieder ihre Tätigkeit aufnehmen.
Für Details verweisen wir auf die beiliegende Verordnung.