Wie mitgeteilt, wurde mit dem sog. zweiten Corona-Hilfspaket (G.V. 73/2021) im letzten Mai neben dem bekannten Verlustbeitrag auch eine Beihilfe auf die Ergebnisminderung eingeführt. Landwirtschaftliche Unternehmen, Handelsunternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen in der vorletzten Steuerperiode (bei Kalenderjahr also 2019) von nicht über 10 Mio. Euro können demnach um eine Beihilfe ansuchen, die ausnahmsweise nicht auf den Umsatzeinbruch abstellt, sondern auf die Ergebnisminderung in der Steuerperiode 2020 im Vergleich zu 2019. Konkret geht es dabei um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Steuergewinn oder -verlust im Jahr 2020 gegenüber jenem des Jahres 2019. Die Differenz muss zumindest 30% betragen. Die Höhe der Beihilfe ist degressiv mit Bezug auf die Erlöse des Jahres 2019 gestaffelt, und berechnet sich auf die negative Differenz des Ergebnisses wie folgt:
- 30% bei Umsatzerlösen bis zu 100.000 Euro;
- 20% bei Umsatzerlösen zwischen 100.000 und 400.000 Euro;
- 15% bei Umsatzerlösen zwischen 400.000 und 1 Mio. Euro;
- 10% bei Umsatzerlösen zwischen 1 Mio. Euro und 5 Mio. Euro und
- 5% bei Umsatzerlösen zwischen 5 Mio. Euro und 10 Mio. Euro.
Die Beihilfe darf für den einzelnen Steuerpflichtigen ein Limit von 150.000 Euro nicht übersteigen.
Verlangt wird zudem die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung für 2019 (auch innerhalb von 90 Tagen) und die Abgabe der Steuererklärung für 2020 spätestens bis 30. September 2021. Später eingereichte Ergänzungserklärungen werden für den Zuschuss nicht berücksichtigt, ausgenommen, es ergibt sich daraus ein geringerer Zuschuss.
Letzter Termin für die Abgabe der Beitragsansuchen ist Dienstag, der 28. Dezember 2021.
Wir haben aufgrund der Steuererklärungen immer dort, wo das Anrecht bestand, die Steuererklärungen bereits vorzeitig im September verschickt und sind jetzt dabei, auch die Anträge auf die obgenannte Beihilfe einzureichen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider