Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012
Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt.-Jahresmeldung sowie der MwSt.-Jahreserklärung und über die Möglichkeiten der Erstattung bzw. Verrechnung des MwSt.-Guthabens informieren.
MWST-JAHRESMELDUNG
Die MwSt.-Jahresmeldung für das Jahr 2012 muss innerhalb Donnerstag, den 28. Februar 2013 mittels elektronischer Post versandt werden. Falls Sie unser Büro mit der Erstellung der Meldung oder auch nur mit der elektronischen Versendung beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns alle dafür notwendigen Unterlagen innerhalb Montag, den 4. Februar 2013 zu übermitteln.
Die Meldung stützt sich grundsätzlich auf die Daten der periodischen MwSt.-Abrechnungen, und zwar:
- Gesamtbetrag der im Jahr 2012 durchgeführten aktiven Umsätze;
- die im Anwendungsbereich der MwSt. im Jahr 2012 durchgeführten Erwerbe;
- die geschuldete Mehrwertsteuer,
- die abzugsfähige Vorsteuer und
- als Saldo die insgesamt geschuldete Steuer bzw. das entsprechende Guthaben.
Die zu meldenden Informationen in der MwSt.-Jahresmeldung haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Grundsätzlich sind alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche zur Erstellung und Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind, auch zur Abgabe der Jahresmeldung verpflichtet, selbst wenn sie im Jahr 2012 keine MwSt.-pflichtigen Geschäfte durchgeführt haben.
Von der Abgabe der MwSt.-Jahresmeldung befreit sind:
- natürliche Personen (Einzelunternehmer und Freiberufler) die im Jahre 2012 einen Umsatz unter 25.000,00 € erzielt haben. Diese Personen sind jedoch trotzdem zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet;
- allgemein jene MwSt.-Pflichtigen, die für das Jahr 2012 von der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung befreit sind;
- jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt.-Jahreserklärung eigenständig (also außerhalb der i. d. R. erst im September 2013 fälligen Steuererklärung) bereits innerhalb des Monats Februar 2013 einreichen;
- Steuerpflichtige, gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet worden ist;
- Staat und öffentliche Körperschaften.
Achtung: Die getrennte Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung innerhalb Februar bewirkt, dass die MwSt.-Saldozahlung innerhalb 16: März 2013 getätigt werden muss; wird für die Ratenzahlung der MwSt. optiert, werden ab diesem Datum die Raten fällig, und zwar unter Anwendung von monatlichen Zinsen in Höhe von 0,33%. Umgekehrt kann bei gemeinsamer Abgabe von Steuererklärung und MwSt.-Jahreserklärung für die Zahlung der Mehrwertsteuer-Jahresschuld auch zu den ordentlichen Terminen der Steuerzahlung gegen Zahlung eines monatlichen Zinsaufschlages von 0,4% ab 16. März und Ratenzahlung im Rahmen der Steuererklärung, immer gegen Zahlung von monatlichen Zinsen in Höhe von 0,33%, optiert werden.
Der Vordruck und die entsprechenden Anleitungen für die MwSt.-Jahresmeldung können von der Webseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden (www.agenziaentrate.it - strumenti/modelli).
MWST-JAHRESERKLÄRUNG
Daneben ist man weiterhin zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung, welche normalerweise Teil der Einheitserklärung UNICO 2013 ist, verpflichtet. Der letzte Abgabetermin für die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 ist somit der 30. September 2013, und zwar sowohl im Falle der Abgabe über die Steuererklärung UNICO 2013 als auch im Fall der Abgabe in getrennter Form.
Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung und/oder Kontrolle der MwSt.-Jahreserklärung erteilen, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen innerhalb Montag, den 4. Februar 2013 zu übermitteln:
- Kopie der monatlichen bzw. trimestralen MwSt.-Abrechnungen;
- Kopie der zusammenfassenden Jahresübersicht der Ein- und Verkäufe;
- für unter Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ ausgestellte Rechnungen benötigen wird zudem folgende Details: Verkauf von Alteisen oder anderer wiederverwertbarer Materialien, Verkauf von reinem Gold und Silber, Unterwerkverträge im Bauwesen, Lieferungen von gewerblichen Gebäuden oder Wohngebäuden, Lieferungen von tragbaren Telefongeräten und von Mikroprozessoren;
- für die Eigenrechnungen bzw. die ergänzten Rechnungen für erworbene innergemeinschaftliche Dienstleistungen hingegen benötigen wir die Unterscheidung in Dienstleistungen, die in den Intrameldungen anzugeben sind (Leistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG) und solchen, die nicht in die Intrameldungen aufzunehmen sind (insbesondere Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-quater und Art. 7-quinquies MwStG);
- Kopie der Vordrucke „F24“ bezüglich aller im Jahr 2012 und im Januar 2013 getätigten MwSt.-Einzahlungen oder Verrechnungen;
- Kopie aller Rechnungsbelege bezüglich den An- und Verkauf von Anlagegüter oder eventuell eine Übersicht mit Ausweisung der MwSt.-Grundlage und der entsprechenden MwSt.;
- Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben;
- Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Verkäufe und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben;
- Übersicht zu den Importen (Zollbolletten) mit Ausweis von MwSt.-Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer;
- Kontoauszug des MwSt.-Verrechnungskontos mit den Einzahlungen der MwSt.;
- Daten für die Erstellung des Abschnittes „VT“ bezüglich der Aufteilung der getätigten Umsätze gegenüber Privatkunden, unterteilt nach Regionen, und Kunden mit MwSt.-Position;
- im Falle von besonderen MwSt.-Fällen bitte die entsprechenden Rechnungen beilegen;
- es werden auch folgende Informationen verlangt: Einkäufe und Dienstleistungen betreffend Radio- und Telekommunikation mit MwSt.-Abzug von mehr als 50%; MwSt.-Einkäufe von MwSt.-Subjekten, die das Abrechnungssystem der Kleinstgewerbe („contribuenti minimi“) anwenden;
- bei Einkäufen unter Aussetzung der MwSt. (gegen Versand der sog. Absichtserklärungen) durch gewohnheitsmäßige Exporteure ist eine Übersicht über die Verwendung des Plafonds notwendig;
- Übersicht der im Jahr 2012 ausgestellten Rechnungen deren Steuer erst in den folgenden Jahren fällig ist;
- Übersicht der im Jahr 2012 registrierten Rechnungen deren Vorsteuerabzug auf nachfolgende Jahre verschoben wurde.
Wir erinnern daran, dass grundsätzlich alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche eine unternehmerische, eine künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind, selbst wenn dieselben im Jahr 2012 keine MwSt.-pflichtigen Geschäftsvorfälle durchgeführt haben. Grundsätzlich sind folgende MwSt.-Subjekte von der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung befreit:
- -Pflichtige die im Jahr 2012, ausschließlich[1] MwSt.-freie Umsätze getätigt haben;
- befreite Landwirte;
- -Subjekte die das Abrechnungssystem der Kleinstgewerbe („contribuenti minimi“) anwenden;
- Zeitungs- und Tabakhandel;
- Sportvereine und sonstige nicht gewinnorientierte Vereine, die das Pauschalverfahren (Ges. Nr. 398/1991) anwenden;
- die Einzelunternehmer, welche ihren einzigen Betrieb verpachtet haben und keine anderen steuerbaren Umsätze tätigen;
- die Unternehmen, die im Bereich der Vergnügungssteuer das besondere Siae-Verfahren anwenden.
Der Vordruck der MwSt.-Jahreserklärung und die diesbezüglichen Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziadelleentrate.it - strumenti/modelli).
Sonstiges
Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung: Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2013 telematisch den Vordruck „IVA 26“ der Agentur der Einnahmen übermitteln.
Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2012: ab 2013 (Vordruck IVA 2013) ist der Antrag auf Rückerstattung des MwSt.-Guthabens und die Angabe der entsprechenden Voraussetzungen im Vordruck VX zu erklären, da der zuvor verwendete Vordruck VR abgeschafft wurde. Bereits im Vorjahr war die Möglichkeit, den Vordruck in Papierform abzugeben, abgeschafft worden.
Der Antrag für die Rückerstattung des MwSt.-Jahresguthabens ist seit dem Vorjahr Teil der MwSt.-Jahreserklärung und daher nicht mehr getrennt abzugeben. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2012 kann frühestens ab 1. Februar 2013 im Wege einer getrennten Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 auf elektronischem Postwege eingereicht werden. Alternativ kann die MwSt.-Jahreserklärung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getrennt eingereicht werden oder auch mit der allgemeinen Steuererklärung spätestens am 30. September 2013 versandt werden.
Falls Sie unser Büro für die Erstellung des Antrages auf Rückerstattung des MwSt.-Jahresguthabens beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns alle dafür benötigten Daten innerhalb Montag, den 4. Februar 2013 zu übermitteln.
Verrechnung des MwSt.-Guthabens: Zudem erinnern wir daran, dass im Kalenderjahr eine Kompensierung der Steuerguthaben von maximal € 516.456,90 („horizontale Kompensierung“) möglich ist.
Das MwSt.-Guthaben des Jahres 2012 kann ab 1. Januar 2013 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Rückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden, wobei allerdings die gesetzlich festgelegten Einschränkungen zu beachten sind.
Wir erinnern daran, dass eine Kompensation nicht zulässig ist, soweit der Steuerpflichtige verfallene und nicht bezahlte Steuerkartellen mit einem Betrag von mehr als 1.500 Euro anhängig hat; die Kompensation ist in diesem Fall bis zur Höhe der Kartelle untersagt.
MwSt.- Guthaben 2011
Das restliche MwSt.-Guthaben 2011 (abzgl. Rückerstattungen und Kompensierungen) kann, innerhalb der gesetzlichen Einschränkungen, bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 verrechnet werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Abgabe betrifft jenes MwSt.-Guthaben das Jahr 2012.
Beispiel: Bei einem MwSt.-Guthaben 2011 von 80.000 Euro, von dem im Jahr 2012 48.000 Euro verrechnet wurden, können bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung IVA 2013 noch 32.000 Euro verrechnet werden. Das Guthaben 2011 kann also als solches so lange frei verwendet werden, bis nicht die MwSt.-Jahreserklärung für 2012 erstellt und abgegeben wird.
In diesem Fall kann es vorteilhaft sein, die MwSt.-Jahreserklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder spätestens mit dem Modell Unico 2013 abzugeben und nicht getrennt zu versenden. Dabei ist zu beachten, dass im Modell F24 das Bezugsjahr 2011 anzugeben ist.
MwSt.-Guthaben 2012 über 5.000,00 Euro
Für horizontale Kompensierungen von MwSt.-Guthaben über 5.000,00 € ist es notwendig, dass zuvor die MwSt.-Jahreserklärung versandt worden ist. Die Kompensation ist ab dem Folgemonat nach Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung möglich. Die Erklärung kann ab 1. Februar 2013 eingereicht werden; die erstmalige Verrechnung im Ausmaß von mehr als 5.000 Euro kann demnach ab der Zahlung vom 16. März 2013 oder später vorgenommen werden. Die Verrechnung von MwSt.-Guthaben für mehr als 5.000,00 Euro ist nur über den elektronischen Kanal der Finanzverwaltung „Entratel“ oder „Fisconline“ möglich.
Bestätigungsvermerk MwSt.-Guthaben 2012 über 15.000,00 Euro
Verrechnungen von MwSt.-Guthaben über 15.000 Euro hingegen setzen nicht nur die vorherige Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung voraus, sondern verlangen zudem die vorherige Erteilung des steuerlichen Bestätigungsvermerks für das MwSt.-Guthaben. Der Bestätigungsvermerk wird durch einen hierzu eigens ermächtigten Steuerberater erteilt, der bei der Agentur der Einnahmen in ein eigenes Verzeichnis eingetragen ist und die dafür notwendige Versicherung beim Amt hinterlegt hat. Anstelle des Vermerks kann bei Kapitalgesellschaften, bei welchen ein Revisor oder der Überwachungsrat die Rechnungsprüfung vornehmen, die MwSt.-Erklärung auch durch das genannte Kontrollorgan unterzeichnet werden. Die Kompensation ist ab dem Folgemonat nach Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung möglich. Die Erklärung kann, wie aufgezeigt, ab 1. Februar 2013 eingereicht werden. Falls Sie unser Büro für die Abwicklung des Bestätigungsvermerks beauftragen wollen, bitten wir Sie ebenfalls, uns innerhalb Montag, den 4. Februar 2013 zu informieren, da wir zusätzliche Kontrollen und Prüfungen durchführen müssen.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sabrina Tabiadon
Herunterladen R-07-28.01.2013 - MwSt
[1] Die Befreiung gilt nicht wenn innergemeischaftliche Erwerbe oder Umsätze mit Übergang der Steuerschuld durchgeführt wurden (z.B. Ankauf von Gold, sowie von Schrott oder andern Reststoffen, usw.)