Die Neuerungen in der 1. Vereinfachungsverordnung (D.L. 5/2012)

Die Neuerungen in der 1. Vereinfachungsverordnung (D.L. 5/2012)

Mit Verordnung vom Nr. 5 vom 9. Februar 2012 hat die Regierung eine erste Vereinfachungsverordnung verabschiedet; sie ist im Amtsblatt Nr. 33 vom 9. Februar 2012 veröffentlicht worden und am darauf folgenden Tag in Kraft getreten. Am letzten Freitag, den 24. Februar 2012, hat die Regierung ein zweites, viel umfangreicheres Vereinfachunspaket nachgeschoben. Damit der Überblick über die vielen Vereinfachungen nicht verloren geht, hier zunächst die Neuerungen aus der ersten Verordnung (D.L. Nr. 5/2012), soweit sie Unternehmer und Freiberufler betreffen:

 

  1. Abschaffung des Sicherheitsplans zu den Datenschutzbestimmungen (DPS)

Der  sog. Sicherheitsplan („Documento Programmatico sulla Sicurezza“) zu den Datenschutzbestimmungen, eingeführt mit Verordnung Nr. 196 vom 30. Juni 2003, ist ersatzlos abgeschafft worden. Gestrichen wurde auch die Verpflichtung, den genannten Sicherheitsplan jährlich innerhalb 31. März zu überarbeiten. Über die Erstellung bzw. die Aktualisierung dieses Planes musste in der Vergangenheit auch im Lagebericht zum Jahresabschluss jährlich berichtet werden; auch diese Verpflichtung ist mit dem aufgezeigten Vereinfachungsdekret verfallen.

 

  1. Reform der Reform zum Überwachungsrat

Das Vereinfachungsdekret verfügt innerhalb von zwei Monaten die dritte Änderung im ZGB, betreffend den Überwachungsrat der Kapitalgesellschaften. Hier ein Überblick über die Rechtslage nach Inkrafttreten der jüngsten Vereinfachungsverordnung:

In Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ein Kontrollorgan laut Art. 2477 ZGB nur vorgeschrieben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen gegeben ist:

- Stammkapital ab 120.000 Euro;

- Pflicht zu Erstellung des Konzernabschlusses;

- die Gesellschaft beherrscht eine andere Gesellschaft, die der obligatorischen Abschlussprüfung unterliegt;

- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden zwei der nachstehenden Schwellen überschritten: Bilanzsumme 4,4 Mio. Euro, Umsatzerlöse 8,8 Mio. Euro, 50 durchschnittlich beschäftigte Arbeitnehmer.

Soweit keine der aufgezeigten Voraussetzungen gegeben ist, kann die Gesellschaft trotzdem für die Bestellung eines Kontrollorgans optieren, ist sie aber frei, einen Einzelüberwacher namhaft zu machen, oder – falls es von den Satzungen vorgesehen ist - einen Überwachungsrat als Kollegialorgan oder auch „nur“ einen Abschlussprüfer zu bestellen.

Soweit die aufgezeigten Schwellen hingegen überschritten werden, muss ein Kontrollorgan bestellt werden, laut Gesetz reicht aber ein Einzelüberwacher aus, und zwar unabhängig von jeglichen Größenmerkmalen der Gesellschaft. Nur wenn es die Satzungen verlangen, sind ein Überwachungsrat als Kollegialorgan oder ein Abschlussprüfer zu bestellen.

Mit der Vereinfachungsverordnung wurden nun auch Änderungen zu Gunsten der Aktiengesellschaften  verfügt: Kleinere AGs, die zur Erstellung des verkürzten Jahresabschlusses zugelassen sind, können anstatt eines Überwachungsrates in Zukunft ebenfalls „nur“ einen Einzelüberwacher bestellen, falls dies durch die Satzungen zugelassen ist. Zum verkürzten Jahresabschluss sind bekanntlich jene Gesellschaften berechtigt, welche für zwei aufeinander folgende Jahre nicht die nachstehenden Grenzwerte überschreiten: Bilanzsumme 4,4 Mio. Euro, Umsatzerlöse 8,8 Mio. Euro, 50 durchschnittlich beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Ein unmittelbarer Handlungsbedarf  ergibt sich durch die aufgezeigte Reform nicht, abgesehen von jenen Fällen, in denen der derzeitige Überwachungsrat mit der Genehmigung des Jahresabschlusses 2011 verfällt. Die derzeit amtierenden Kontrollorgane bleiben trotz Reform bis zum natürlichen Verfall ihrer Amtsdauer im Amt. Es darf aber durchaus davon ausgegangen werden, dass die Reform in den nächsten Wochen abermals reformiert wird.

 

  1. Mitteilung der zertifizierten E-Mail-Adresse an das Handelsregister

Die Frist für die Mitteilung der zertifizierten E-Mail-Adresse  („PEC“) an das Handelsregister wird auf den 30. Juni 2012 aufgeschoben (siehe hierzu Details in unserem Rundschreiben Nr. 33/2011).

 

  1. Änderungen bei öffentlichen Arbeiten und im Bauwesen

Umfangreiche Neuerungen bringt die Vereinfachungsverordnung für den Bereich der öffentlichen Arbeiten; die entsprechenden Neuerungen wurden in den letzten Tagen ausführlich vom Nationalen Verband der Bauunternehmer (ANCE) kommentiert und erläutert, und wir verweisen Sie zu diesem Zweck für Details auf die entsprechende Homepage (www.ance.it). Interessant dürfte auch eine Bestimmung in Art. 10 der Verordnung sein, wonach die Übertragung von sog. „Tognoli“-Parkplätzen erlaubt wird, soweit sie auf privaten Grundstücken errichtet worden sind.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-16-26.02.2012 1. Vereinfachungsverordnung