Nachstehend dürfen wir Sie in Kurzform über einige wichtige Neuerungen der letzten Wochen informieren:
Verrechnung Steuergutschriften auf Gas und Strom des 2. Quartal 2023:
Wie mitgeteilt, wurden die Steuergutschriften für
Strom und Gas, wenngleich in vermindertem Ausmaß, auch für das 2. Quartal 2023
verlängert. Mit Verordnung vom 10. Mai 2023 hat die Agentur der Einnahmen nun
auch die Zahlungsschlüssel für die Verrechnungen der Gutschriften im Vordruck
F24 veröffentlicht:
7015: Steuergutschrift von 20% zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;
7016: Steuergutschrift von 10% zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;
7017: Steuergutschrift von 20% zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023;
7018: Steuergutschrift von 20% zu Gunsten der nicht gasintensiven („imprese non gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 2. Quartal 2023.
Die Verrechnung muss nach derzeitiger Rechtslage – bei anderweitigem Verfall – spätestens innerhalb 31. Dezember 2023 erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass noch bis zum 30. Mai 2023 bei Gas- und Stromlieferanten um die notwendigen Berechnungen für das 1. Quartal 2023 angefragt werden darf; bei Vorlage des Antrages innerhalb genannter Frist sind die Lieferanten angehalten, innerhalb von 60 Tagen nach Quartalsende zu antworten.
Einzahlung Stempelsteuer auf E-Rechnungen:
Zur Erinnerung: Mit der sogenannten Vereinfachungsverordnung vom Juni 2022 (GV Nr. 73/2022) ist die Schwelle für die trimestrale Einzahlung der Stempelsteuer von 250 Euro auf 5.000 Euro erhöht worden. Diese Erhöhung gilt für die ab 2023 geschuldete Stempelsteuer und kommt nun erstmals für das erste Quartal 2023 mit Fälligkeit 31. Mai 2023 zum Tragen. Die neuen Regeln und die Fälligkeiten können nun wie folgt zusammengefasst werden:
- Beträgt die für das erste Quartal 2023 geschuldete Steuer mehr als 5.000 Euro, so ist diese am 31. Mai 2023 mit Steuerschlüssel 2521 einzuzahlen;
- beträgt die geschuldete Steuer für das erste Quartal gleich oder weniger als 5.000 Euro, kann die Steuer bis zur Frist für das 2. Quartal entrichtet werden;
- beträgt die geschuldete Steuer auch für das zweite Quartal (Code 2522, Fälligkeit 30. September) oder die Summe für das erste und das zweite Quartal gleich oder weniger als 5.000 Euro, kann die Steuer bis zum 30. November (Fälligkeit des 3. Quartals) aufgeschoben werden und ist dann auf jeden Fall zu leisten;
- für die Stempelsteuer des dritten (Code 2523, Fälligkeit 30. November) und des vierten Quartals (Code 2524, Fälligkeit 28. Februar des Folgejahres) sind hingegen keine Mindestbeträge vorgesehen; die geschuldete Steuer ist auf jeden Fall, unabhängig vom geschuldeten Betrag, zu leisten.
Bauwesen – SOA-Zertifizierungen und Steuerabsetzbeträge:
Die SOA-Zertifizierung für Steuerabsetzbeträge wird von den ausführenden Unternehmen für alle Wiedergewinnungsarbeiten benötigt, wenn der einzelne Auftrag den Betrag von 516.000 Euro übersteigt. In einem kürzlich veröffentlichten Rundschreiben (Nr. 10/E vom 20. April 2023) erläutert die Einnahmenagentur die verschiedenen Aspekte dieser im Mai des letzten Jahres eingeführten Voraussetzung. Unter anderem wird die zeitliche Übergangsbestimmung geklärt: Für die ab 21. Mai 2022 abgeschlossenen Verträge ist für die bis 31. Dezember 2022 getragenen Ausgaben die Zertifizierung nicht erforderlich; für die bis 30. Juni 2023 getätigten Ausgaben benötigt man zumindest den Auftrag an eine Zertifizierungsstelle zur Erlangung der Zertifizierung bis 30. Juni 2023; für die Ausgaben ab 1. Juli 2023 ist die Zertifizierung auf jeden Fall erforderlich. Es sei daran erinnert, dass die obgenannte Schwelle von 516.000 Euro nicht die gesamte Baustelle betrifft, sondern den einzelnen Werkvertrag.
Bauwesen – Aufteilung Steuerabsetzbeträge auf 10 Jahre
Mit G.V. Nr. 11/2023 wurde Unternehmen, welche über Forderungsabtretungen oder über Nachlässe in den Rechnungen Steuerguthaben mit einer Aufteilungsdauer von 4 bis 5 Jahren (i. d. R. Superbonus oder Bonus für den Abbau architektonischer Barrieren) erworben haben, die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechende Verrechnungsdauer dieser Guthaben auf 10 Jahre zu verlängern. Diese Neuerung war notwendig, zumal der Weiterverkauf der Guthaben an Banken und Versicherungen zusehends schwieriger und auch kostspieliger wird. Für die Inanspruchnahme der verlängerten Frist ist eine eigene Meldung notwendig, und hierfür wurde am 2. Mai 2023 ein eigenes Portal freigeschaltet.
Die Aufteilung betrifft im Einzelnen die bis 31. Oktober 2022 angemeldeten Steuerguthaben für den Superbonus, die bislang noch nicht verwendet worden sind, und zusätzlich die bis 31. März 2023 angemeldeten Guthaben für den Superbonus sowie für den Steuerbonus für die architektonischen Barrieren und die Erdbebensicherheit, soweit auch diese noch nicht verwendet worden sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Guthaben der Jahre 2022 und 2023. Ab 3. Juli 2023 kann der Antrag auch über Dritte, i. W. über Steuerberater, gestellt werden. Wichtig: Eine einmal getroffene Neuaufteilung ist nicht mehr veränderbar, entsprechend ist es ratsam, genau abzuwägen. Man kann aber auch das Jahresende abwarten.
Übrigens: Steuerpflichtige, die selbst Anrecht auf das Guthaben haben (i. d. R. also die Bauherren) haben keinen Zugang zu diesem Sonderverfahren. Sie können eine etwaige Option ausschließlich in der Steuererklärung treffen. Aber auch dort gilt: Eine einmal getroffene Aufteilungsoption ist offensichtlich nicht veränderbar!
Hinweis: Sollte Ihr Unternehmen Steuerguthaben erworben haben und den Verrechnungszeitraum verlängern wollen, setzten Sie sich bitte mit unserem Büro für eine genaue Berechnung in Verbindung.
Privatisierung und Einzelunternehmer:
Einzelunternehmen können (nur) betrieblich genutzte Liegenschaften (z. B. eine Werkhalle) privatisieren, die sie zum Stichtag 31. Oktober 2022 besessen haben. Die Privatisierung wird mit 1. Jänner 2023 rechtswirksam. Die Ersatzsteuer beträgt 8%, zu berechnen auf die Differenz zwischen Katasterwert und steuerlich anerkanntem Wert. Termin für die aufgezeigte Privatisierung ist der 31. Mai 2023. Die Privatisierung oder Entnahme stellt für Zwecke der MwSt einen steuerbaren Umsatz dar (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 5 MwStG), aber nur, wenn auch der Erwerb steuerbar gewesen ist. Ausgeschlossen sind daher die Erwerbe, die von einer Privatperson vorgenommen wurden, oder die vom Einzelunternehmer von seinem Privatbereich übernommen wurden, oder die in einer Zeit durchgeführt wurden, in der es die MwSt nicht gegeben hat (Erwerbe vor 1973). Die erste Rate der Ersatzsteuer ist erst innerhalb 30. November 2023 zu entrichten.
Sollten Sie eine solche Privatisierung erwägen, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung.
Einzelunternehmen können (nur) betrieblich genutzte Liegenschaften (z. B. eine Werkhalle) privatisieren, die sie zum Stichtag 31. Oktober 2022 besessen haben. Die Privatisierung wird mit 1. Jänner 2023 rechtswirksam. Die Ersatzsteuer beträgt 8%, zu berechnen auf die Differenz zwischen Katasterwert und steuerlich anerkanntem Wert. Termin für die aufgezeigte Privatisierung ist der 31. Mai 2023. Die Privatisierung oder Entnahme stellt für Zwecke der MwSt einen steuerbaren Umsatz dar (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 5 MwStG), aber nur, wenn auch der Erwerb steuerbar gewesen ist. Ausgeschlossen sind daher die Erwerbe, die von einer Privatperson vorgenommen wurden, oder die vom Einzelunternehmer von seinem Privatbereich übernommen wurden, oder die in einer Zeit durchgeführt wurden, in der es die MwSt nicht gegeben hat (Erwerbe vor 1973). Die erste Rate der Ersatzsteuer ist erst innerhalb 30. November 2023 zu entrichten.
Sollten Sie eine solche Privatisierung erwägen, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung.
Abfindung Steuerzahlkarten – Fristverlängerung auf 30. Juni 2023
Mit unserem Rundschreiben Nr. 21/2023 haben wir Sie über die diversen Fristverlängerungen im Zusammenhang mit dem sog. „Steuerfrieden“ informiert. Damals nicht verlängert worden war die Fälligkeit zur Abfindung von Steuerzahlkarten. Der entsprechende Antrag hätte innerhalb 30. April 2023 gestellt werden müssen. In der Zwischenzeit ist mit G.V. Nr. 51/2023 vom 10. Mai 2023 auch diese Frist verlängert worden, und zwar auf den 30. Juni 2023. Die Steuereinhebungsstelle hat dann Zeit bis zum 30. September 2023, die geschuldeten Beträge mitzuteilen, und die Zahlungen müssen ab 31. Oktober 2023 erfolgen.
Zuwendungen in Sachwerten bis zu 3.000 Euro an Lohnabhängige
Auch für 2023 dürfen Mitarbeitern Entlohnungen in Sachwerten (fringe benefit) steuerfrei bis zu einer Höhe von 3.000 Euro gewährt werden, allerdings nur dann, wenn diese zu Lasten lebende Kinder haben; andernfalls gilt die allgemeine Obergrenze von 258,23 Euro, so die Regelung in G.V. Nr. 48/2023. Bis zu diesem Betrag können den Mitarbeitern auch Strom-, Gas- und Wasserrechnungen erstattet werden. Eigenartig ist, dass weder auf die Anzahl der Kinder geachtet wird, noch auf die Höhe des Einkommens. Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber lediglich die Steuernummer eines zu Lasten lebenden Kindes mitteilen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider