Nachstehend einige Kurzmitteilungen über Neuerungen dieser Tage:
Online-Handel:
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 30/2021 vom 2. Juni 2021 mitgeteilt, ändern sich mit 1. Juli 2021 grundlegend die Bestimmungen im Online-Handel, und zwar aufgrund einschlägiger Vorgaben der Europäischen Union, welche mit den Richtlinien 2017/2455 und 2019/1995 die entsprechenden Maßstäbe für eine Reform gesetzt hatte. Im letzten Moment wurde gestern mit D.Lgs. 83/2021 das Gesetzeswerk auch in Italien übernommen; es tritt mit 30. Juni 2021 in Kraft und wird mit 1. Juli 2021 rechtswirksam. In der Folge können die Empfehlungen, wie sie in unserem vorgenannten Rundschreiben enthalten sind, i. W. bestätigt werden. Die wesentlichste Neuerung ist sicher die Einführung der einheitlichen Liefer- und Dienstleistungsschwelle von 10.000 Euro für den gesamten EU-Raum (nicht für jedes einzelne Land).
Auszahlung der staatlichen Verlustbeiträge:
Ab heute sollten die Auszahlungen der zweiten Rate der Verlustbeiträge infolge des 2. Corona-Hilfspakets (GV 73/2021m sog. „Sostegno-bis“) beginnen. Wer die Beihilfe bereits im Mai erhalten hat, wird ohne weiteres Zutun in den nächsten Tagen die Überweisung des gleichen Betrages auf seinem Bankkonto gutgeschrieben bekommen. Wer hingegen um den ersten Betrag (letzte Fälligkeit 28.02.2021) nicht angesucht hat oder nicht ansuchen konnte, aber Anrecht auf die anstehende 2. Rate hat, kann ab 23. Juni 2021 einen neuen Antrag stellen; ab diesem Datum soll nach informellen Mitteilungen des Wirtschaftsministeriums nämlich der Zugang auf die notwendigen Portale freigegeben werden. Sollten Sie unter diese Beitragssteller fallen, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit unserem Büro in Verbindung. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 27/2021.
Mietbonus und 2. Hilfspaket
Wie mitgeteilt (siehe Rundschreiben Nr. 27/2021), wurde der sog. Mietbonus mit Art. 4 G.V. 73/2021 verlängert und zusätzlich erweitert, dabei aber nicht unbedingt zum Vorteil des arg gebeutelten Tourismussektors. Die Bestimmung ist schwer lesbar, lässt bei einer wörtlichen Auslegung aber nur folgende Schlussfolgerungen zu:
- Im Detail erfolgte für die Beherbergungsbetriebe und die anderen im Tourismusbereich tätigen Unternehmen, für welche der bisherige Mietbonus mit Ende April 2021 ausgelaufen ist, eine Verlängerung auf die Monate Mai, Juni und Juli 2021, aber grundsätzlich zu den im Vorjahr geltenden Kriterien. Sie erhalten auch für diese zusätzlichen Monate eine Gutschrift in Höhe von 60% bei Mietverträgen und von 50% bei Pachtverträgen, unter der Voraussetzung, dass im jeweiligen Monat (z. B. Mai 2021) der MwSt-Umsatz zumindest um 50% unter jenem des Vergleichsmonats 2019 (Vorsicht: nicht 2020) lag.
- Zur Erinnerung: Beherbergungs- und Tourismusbetriebe sind zum Mietbonus unabhängig von der Höhe der Umsatzerlöse zugelassen.
- Soweit, so gut: Für Südtirol gilt für den Tourismussektor aber noch die Regelung, dass Unternehmen keinen Umsatzrückgang nachweisen müssen, weil sie sich dank Windwurf „Vaja“ bereits vor Ausbruch der Covid-Pandemie in einer Krisensituation befunden haben.
Daraus folgt: Tourismusunternehmen in Südtirol können – unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzerlöse und unabhängig vom Umsatzeinbruch – für die Monate bis Juli 2021 den Bonus für Mieten, Pachten und komplexe Dienstleistungsverträge rund um Immobilien in Anspruch nehmen.
- Für andere Unternehmen und Freiberufler, für welche der ursprüngliche Mietbonus eigentlich mit 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist, erfolgt hingegen eine Verlängerung für die Monate Jänner 2021 bis Mai 2021, und zwar mit erweiterten Zugangsvoraussetzungen:
- Zur Beihilfe zugelassen sind nun Unternehmer und Freiberufler mit Umsatzerlösen (für Einkommensteuerzwecke) im vorletzten Geschäftsjahr (i. d. R. also im Jahr 2019) von nicht mehr als 15 Millionen Euro, während im Vorjahr bekanntlich noch eine Grenze von 5 Mio. Euro galt.
- Der erforderliche durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang (für MwSt-Zwecke) wird von 50% im Vorjahr auf 30% im Jahr 2021 herabgesetzt. Als Bezugswert wird diesbezüglich der durchschnittlich fakturierte monatliche MwSt-Umsatz im Zeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres angesetzt. Soweit der durchschnittliche Monatsumsatz in diesen 12 Monaten zumindest 30% unter jenem des gleichen Vorjahreszeitraumes lag, darf eine Steuergutschrift von 60% bei Mietverträgen und 30% bei komplexen Dienstleistungsverträgen sowie bei Pachtverträgen für Mieten/Pachtzins/Entgelte der Monate Jänner 2021 – Mai 2021 beansprucht werden.
Wichtig: Im Unterschied zu den Tourismusunternehmen gilt hier nicht mehr die frühere Ausnahme für die Unternehmen mit Sitz in einer Gemeinde, die sich im Jänner 2020 bereits in einem anderen Notstand befunden hat. Der Vaia-Notstand kann hier also nicht mehr berücksichtigt werden!
Nur Unternehmen mit Tätigkeitsbeginn ab 1. Jänner 2019 brauchen keinen Umsatzrückgang nachzuweisen.
Der Bonus kann immer nur auf die tatsächlich gezahlte Miete berechnet werden. Wurde demnach der Mietzins vermindert, ist auch der Mietbonus geringer. In einer Auskunft vom letzten April (Nr. 263 vom 19. April 2021) hat die Einnahmenagentur geklärt, dass der Bonus für Mieten des Jahres 2020 auch dann zusteht, wenn diese erst im Laufe des Jahres 2021 gezahlt worden sind (offensichtlich erst nach der entsprechenden Zahlung).
Zahlungsschlüssel F24:
In der Zwischenzeit hat die Agentur der Einnahmen in Beantwortung einer häufigen Anfrage (sog. „FAQ“) am 11. Juni 2021 auch bestätigt, dass die Gutschrift über den Vordruck F24 mit dem gleichen Zahlungsschlüssel wie im Vorjahr, nämlich mit 6920, verrechnet werden darf, als Bezugsjahr ist allerdings 2021 anzugeben, zumal die Gutschrift auf Mieten des heurigen Jahres berechnet wird. Der Bonus kann auch abgetreten werden, und zwar auch an den Vermieter.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider