Diverse Mitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen
Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum über die wichtigsten Neuerungen der letzten Wochen informieren:
1. Bereich Mehrwertsteuer
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Neue Vordrucke für direkte Registrierung |
Seit 1. Jänner 2010 müssen ausländische Unternehmen die neuen Vordrucke „ANR/3“ für Zwecke der direkten Registrierung in Italien verwenden; insbesondere berücksichtigen die neuen Modelle den Umstand, dass ausländische Unternehmen nicht mehr gleichzeitig eine Betriebsstätte und eine direkte Registrierung in Italien haben dürfen. |
Neue Vordrucke für MwSt-Meldungen | Neue Vordrucke gibt es auch für alle natürlichen Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften: Für Neuanmeldungen oder Änderungsmeldungen sind seit 1. Jänner 2010 die neuen Vordrucke „AA9/10“ (für natürliche Personen) bzw. „AA7/10“ (für Gesellschaften und Körperschaften) zu verwenden. |
Beihilfen und Vorsteuerabzug – Urteil Kassationsgerichtshof |
Wenn der Erwerb von Gütern oder Leistungen teilweise oder auch zur Gänze über Beihilfen öffentlicher Körperschaften finanziert wird, so beinträchtigt dieser Umstand nicht das Anrecht auf den Vorsteuerabzug für diese Einkäufe, soweit die Güter oder Leistungen selbst im Unternehmen für eine Tätigkeit zweckbestimmt werden, aus der wiederum MwSt-pflichtige Umsätze hervorgehen. Dieses Erkenntnis geht aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 28048 vom 30. Dezember 2009 hervor.
Das Höchstgericht zieht damit endlich einen Schlussstrich über eine hartnäckige Diskussion in diesem Bereich. Insbesondere hatte die Agentur der Einnahmen mit Ministerialentscheid Nr. 61/2009 im letzten März für Aufsehen gesorgt, worin sie im Zusammenhang mit Verkaufsförderungsmaßnahmen einer Konsortialgesellschaft, die zur Gänze über öffentliche Beihilfen finanziert worden waren, den Abzug der Mehrwertsteuer aberkannt hatte. |
2. Einkommensteuern
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Verrechnung Steuerguthaben der Gesellschafter - Rundschreiben 56/E vom 23.12.09 |
Zur Erinnerung: Ein besonderes Weihnachtsgeschenk hat die Finanzverwaltung einen Tag vor Weihnachten allen Gesellschaftern von Personengesellschaften und Mitgliedern von Freiberuflervereinigungen gemacht.
Aufgrund des Transparenzprinzips werden die Gewinne von Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen für Einkommensteuerzwecke bekanntlich nicht von den Gesellschaften bzw. Vereinigungen selbst, sondern von den beteiligten natürlichen Personen in ihren individuellen Steuererklärungen besteuert. Die Gesellschaften bzw. Vereinigungen zahlen nur die IRAP. In diesem Sinne werden auch die Quellensteuern der Gesellschaften und Vereinigungen unmittelbar den Gesellschaftern im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligung zugewiesen. Dabei passiert es insbesondere bei Freiberuflervereinigungen, dass die zugewiesenen Quellensteuern oft höher sind als die von den Gesellschaftern geschuldeten Steuern. Mit Rundschreiben Nr. 56/E vom 23. Dezember 2009 wird es nun völlig überraschend zugelassen, dass die Gesellschafter von ihnen nicht verrechnete Steuerguthaben den Gesellschaften überlassen können, die sie ihrerseits mit Verbindlichkeiten für Mehrwertsteuer, Sozialabgaben oder anderen Steuern und Abgaben verrechnen können. In der Praxis tritt der Gesellschafter also sein Steuerguthaben im Wege einer Forderungsabtretung an die Personengesellschaft oder Freiberuflervereinigung ab. Notwendig ist hierfür eine Urkunde mit sicherem Datum; es ist aber auch eine entsprechende generelle Regelung in den Gesellschaftssatzungen möglich. Auf jeden Fall muss die Forderungsabtretung nachweislich mit einem früheren Datum als die Verrechnung in der Gesellschaft oder Freiberuflervereinigung erfolgen. Der neu eingeführte zertifizierte elektronische Postversand („PEC“) ist ebenfalls als Nachweis für die Forderungsabtretung geeignet, nachdem dieser den sog. Zeitstempel und die digitale Signatur besitzt. Zulässig ist offensichtlich eine auch nur teilweise Abtretung, weil der Gesellschafter vielleicht einen Teil seines Guthabens für eigene Verrechnungen benötigt. Übrigens: Ein Rückverkauf des Steuerguthabens von der Gesellschaft an den Gesellschafter ist nach derzeitiger Auslegung nicht mehr möglich. Mit Rundschreiben Nr. 6/E vom 11. Februar 2010 hat die Agentur der Einnahmen inzwischen auch den notwendigen Steuerschlüssel veröffentlicht, mit welchem die Gesellschaft oder Freiberuflervereinigung die Verrechnungen vornehmen kann: 6830. Praktische Anwendung wird die Neuregelung im Zuge der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2009 finden, und sie dürfte in vielen Fällen zu beachtlichen Liquiditätsvorteilen führen. |
Freibetrag für Grenzpendler |
Im Zuge der Umwandlung der sog. Sylvesterverordnung (D.L. 194/2009) in Gesetz in der letzten Februarwoche wurde der Freibetrag für Grenzpendler wieder neu aufgelegt, und zwar jetzt bis zum 31. Dezember 2011. Demnach können in Italien ansässige Steuerpflichtige aus ausländischen Arbeitsverhältnissen, die sich andauernd und ausschließlich auf Arbeiten in grenznahen Gebieten (mit Ministerialrundschreiben wurde hierzu u. a. Monaco als Beispiel angeführt) beziehen, Einkünfte von bis zu 8.000,00 Euro im Jahr erwirtschaften, die in Italien nicht steuerpflichtig sind. Die Bestimmung ist insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen im süddeutschen Raum interessant, wo umgekehrt sog. 400-Euro-Jobs zu keiner Steuerpflicht führen. |
Bescheinigungen Dividenden und Vergütungen an stille Teilhaber |
Mit Verordnung vom 21. Dezember 2009 hat die Agentur der Einnahmen die neuen Vordrucke für die Bescheinigung von Dividendenausschüttungen und gleichgestellter Kapitaleinkünfte des Jahres 2009 erlassen; bekanntlich müssen solche Kapitaleinkünfte des Jahres 2009 innerhalb 1. März 2010 den jeweiligen Empfängern bestätigt werden, und zwar mittels des neu erlassenen Vordrucks „Cupe 2010“.
Mit Bezug auf die Dividenden ist der Vordruck nur für die wesentlichen Beteiligungen zu verwenden, da bei nicht wesentlichen Beteiligungen bekanntlich die Abgeltungssteuer von 12,5% zur Anwendung kommt und die entsprechenden Einkünfte nicht in der Steuererklärung zu melden sind. Die Bescheinigungen sind übrigens auch von Personengesellschaften und Einzelunternehmen auszustellen, soweit diese stille Teilhaber mit Beibringung von Kapital (und nicht nur Arbeit) haben. |
Förderung Eigenkapital Personen- und Kapitalgesellschaften |
Wie mitgeteilt, wurde im Zuge der Umwandlung der sog. „Sommerverordnung 2009“ (D.L. 78/2009) eine neue Eigenkapitalförderung für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eingeführt: Für Satzungsmäßige Kapitalerhöhungen in Personen- und Kapitalgesellschaften in der Zeit zwischen dem 5. August 2009 und dem 5. Februar 2010 im Ausmaß von höchstens 500.000,00 Euro wird für einen Zeitraum von 5 Jahren eine fiktive Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3 Prozent von der Besteuerung ausgenommen. Maximal können also pro Jahr 15.000 Euro von der Bemessungsgrundlage der Steuer in Abzug gebracht werden.
Mit Rundschreiben Nr. 53/E vom 21. Dezember 2009 hat die Agentur der Einnahmen die Neuerungen erläutert, und zwar durchaus im Interesse des Steuerpflichtigen: - Die Begünstigung steht auch Personengesellschaften mit vereinfachter Buchhaltung zu. - Die Erleichterung gilt nicht nur für IRPEF und IRES, sondern – ganz im Gegensatz zu allen Vermutungen in der Fachpresse – auch für die IRAP. - Die Erleichterung gilt auch für Einbringungen im Zuge der Neugründungen von Gesellschaften. - Sie gilt auch für Zuzahlungen der Gesellschafter zur Verlustabdeckung und sogar für den Verzichtserklärungen auf die Rückzahlung von Gesellschafterfinanzierungen. - Geklärt wird auch die zeitliche Anwendung: Für Zuzahlungen bis zum 31. Dezember 2009 steht die Begünstigung für die Jahre 2009 bis 2013 zu; für Zuzahlungen in der Zeit vom 1. Jänner 2010 noch bis zum 5. Februar 2010 sind die Jahre 2010 bis 2014 begünstigt. Inzwischen wurde auch klargestellt, dass umgekehrt Gewinnentnahmen aus Rücklagen, die zum 4. August 2009 im Reinvermögen der Gesellschaft ausgewiesen waren, gegenzurechnen sind. |
Reduzierter IRAP-Hebesatz in Südtirol |
Die Maßnahme war schon so oft angekündigt worden, dass viele Steuerpflichtige überzeugt waren, sie wäre bereits längst in Kraft. Nun gilt sie aber tatsächlich: Ab der Steuerperiode 2010 (also in der Steuererklärung im Frühjahr 2011) kommen Unternehmer und Freiberufler in Südtirol allgemein in den Genuss eines verminderten IRAP-Hebesatzes von 2,98% (anstelle des derzeitigen lokalen Regelsatzes von 3,4%). Die entsprechende Erleichterung ist im Haushaltsgesetz des Landes für 2010 enthalten.
Ab 2010 ist es somit nicht mehr erforderlich, für 5 Jahre auf Beihilfen des Landes zu verzichten, um in den Genuss der Erleichterung zu kommen. Bekanntlich konnte bereits in den Jahren 2008 und 2009 für den verminderten Hebesatz optiert werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass für 5 Jahre auf Landesbeiträge verzichtet wird. Nun gilt folgende Übergangsregelung: Wer bereits in den beiden genannten Jahren den verminderten Satz beansprucht hat, darf ab 2010 wieder um Landesbeiträge ansuchen. Empfehlung: In der kommenden Steuererklärung für 2009 lohnt sich eine genaue Prüfung; wer keine unmittelbaren Beihilfen des Landes bezieht, kann im Sinne der Neuregelung durchaus bereits für 2009 den verminderten Hebesatz beanspruchen. Im Vorjahr hat gerade angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise der Verzicht auf Beihilfen für einen Zeitraum von 5 Jahren doch viele Unternehmen davon abgeschreckt, die IRAP nach dem reduzierten Hebesatz zu berechnen. |
DBA USA Italien |
Am 16. Dezember letzten Jahres ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und den USA in Kraft getreten. Mit Bezug auf etwaige Quellensteuern auf Zahlungen zwischen den beiden Ländern findet das Abkommen seit 1. Februar 2010 Anwendung. |
Steuergutschrift für Sicherheitsvorkehrungen |
Klein- und Mittelunternehmen, die im Einzel- oder Großhandel tätig sind oder die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Gegenstand haben, können seit 2. Februar 2010 mit dem Vordruck IMS um eine Steuergutschrift für Sicherheitsvorkehrungen (Videoüberwachung, Alarmanlagen, Sicherheitstüren, gepanzerte Fenster, Safe usw.) ansuchen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen vom 1. Februar 2010 hervor.
Ihnen kann eine Steuergutschrift in Höhe von 80% der entsprechenden Ausgaben zuerkannt werden, allerdings mit einer Obergrenze von 3.000,00 Euro (1.000,00 Euro für Detailhändler von Monopolwaren). Vorrangig werden allerdings jene Steuerpflichtigen berücksichtigt, die bereits in den Vorjahren um diese Begünstigung angesucht haben, aufgrund Erschöpfung der vorgesehenen Finanzmittel aber nicht mehr zum Zuge gekommen sind. Sie brauchen übrigens den Antrag nicht noch ein zweites Mal einzureichen. |
3. Bereich Immobilien
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Begünstigung für Kleinbauern verlängert |
Wie berichtet, ist es in der Sylvesterverordnung (D.L. 194/2009) offensichtlich „vergessen“ worden, die bereits traditionelle Begünstigung bei den Übertragungssteuern im Zusammenhang mit kleinbäuerlichem Eigentum um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies wurde im Zuge der Umwandlung der genannten Verordnung in Gesetz in der letzten Februarwoche 2010 wieder nachgeholt. Entsprechend gilt wiederum, dass für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Neubildung oder zur Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben die Register- und Hypothekarsteuer jeweils zum Fixbetrag beansprucht werden können; die Katastersteuer (kommt in Südtirol wegen des Grundbuchs für Grundstücke nicht zur Anwendung) wird hingegen mit einem Hebesatz von 1% berechnet. |
Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen und Landesbeihilfen |
Die Agentur der Steuereinnahmen hat mit Ministerialentscheid Nr. 3/E vom 26. Jänner 2010 klargestellt: Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskörperschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% für Ausgaben zur energetischen Sanierung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% beanspruchen. Die Einschränkung gilt, wie aufgezeigt, für entsprechende Ausgaben nach dem 1. Jänner 2009.
Das Kumulierungsverbot ist eigentlich bereits im Sinne von D.Lgs. 115/2008 seit 1. Jänner 2009 rechtswirksam. Während die Landesverwaltung bereits im Vorjahr für Südtirol klargestellt hat, dass ab 1. Jänner 2009 eine Kumulierung nicht mehr zulässig ist, hatte es um die Auslegung der genannten staatlichen Bestimmungen bis zum obigen Ministerialentscheid immer wieder arge Zweifel gegeben. |
Erstwohnung zu klein: Begünstigung kann ein zweites Mal beansprucht werden |
Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 100 vom 8. Jänner 2010 eine revolutionäre Wende für die Begünstigungen im Bereich der Erstwohnungen herbeigeführt, deren Auswirkungen noch nicht absehbar sind.
Bekanntlich gilt, dass die Begünstigungen für den Erwerb einer Erstwohnung (MwSt 4% bzw. Registersteuer 3%) nur beansprucht werden können, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs u. a. nicht bereits das Eigentum, das dingliche Nutzungsrecht oder den Fruchtgenuss, auch nicht in Gütergemeinschaft mit dem anderen Ehegatten, - an einer anderen Wohnung in der gleichen Gemeinde oder - an einer Wohnung, die mit den Begünstigungen für die Erstwohnung erworben worden ist, auf dem gesamten Staatsgebiet innehat. Diese Anforderungen waren bislang in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Der obgenannte Entscheid des Höchstgerichts führt hier zu einer völligen Erschütterung. Das neue Erkenntnis: Das Eigentum an einer zweiten Wohnung in der gleichen Gemeinde ist für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nicht schädlich, wenn diese Wohnung den Anforderungen des Käufers und seiner Familie nicht mehr gerecht wird. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige eine Kleistwohnung im Ausmaß von knapp 23 qm. Der Entscheid ist grundsätzlich zu begrüßen, führt die derzeitige Rechtslage doch häufig zu Zwangsverkäufen, die nicht immer von Vorteil für den Steuerpflichtigen sind. Umgekehrt wirft das Erkenntnis auch eine Reihe von Fragen auf, denn ob eine Wohnung geeignet ist oder nicht, ist leider ein äußerst subjektiver Sachverhalt. |
4. Sonstige Mitteilungen
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Verjährungsfristen |
Soweit für eine Steuerperiode ein Finanzstrafvergehen vorliegt, verdoppeln sich die ordentlichen Verjährungsfristen von derzeit 4 auf 8 Jahren, und zwar auch dann, wenn das Verfahren bereits in der Voruntersuchungsphase eingestellt wurde. Und weiter: Eine Verdoppelung erfolgt auch dann, wenn nachträglich ein völliger Freispruch erfolgt. Doch damit nicht genug: Die Verdoppelung der Verjährungsfristen wirkt sich auch auf die zusammenhängenden Personen z. B. bei Transparenz- und Gruppenbesteuerungen aus.
Dies sind die Aussagen des Rundschreibens der Agentur der Einnahmen Nr. 54/E vom 23. Dezember 2009, worin - mit erheblicher Verspätung - Gesetzesänderungen im sog. „Bersani“-Dekret aus dem fernen Jahr 2006 (Art. 37 D.L. 223/2006) erläutert werden. |
Gesetzlicher Zinssatz 1% |
Mit Ministerialverordnung vom 4. Dezember 2009 wurde der gesetzliche Zinsfuß bekanntlich mit Wirkung 1. Jänner 1010 auf 1% (einen Prozent) reduziert. Über die entsprechenden Auswirkungen auf den Bereich der Liegenschaften (Fruchtgenuss, nacktes Eigentum) haben wir bereits berichtet.
Die Reduzierung wirkt sich auch auf Steuernachzahlungen im Rahmen von freiwilligen Berichtigungen (sog. „ravvedimento operoso“) aus, und zwar: Bis zum 31. Dezember 2009 sind hier die Zinsen noch in Höhe von 3% zu berechnen, ab 1. Jänner 2010 zum Zinsfuß von 1%. |
Transportschein |
Mit unserem Rundschreiben Nr. 25/2009 haben wir über den neu eingeführten Transportschein berichtet. Mit Rundschreiben Nr. 104497 vom 3. Dezember 2009 hat das Transportministerium nun einige Vereinfachungen erlassen. Insbesondere wird eine ganze Liste von obligatorischen Begleitdokumenten erlassen, welche als Ersatzbelege für den Transportschein gelten.
Der gängige Lieferschein („ddt“) hingegen ersetzt den Transportschein nur dann, wenn er um alle Elemente des Transportscheins ergänzt wird. Außerdem wird zugelassen, dass bei objektiven Schwierigkeiten die Gewichts- bzw. Mengenangaben zur annähernd erfolgen. Ebenso kann die Angabe des Eigentümers der Ware unterbleiben, wenn der Ausfüller diesen Eigentümer nicht kennt; die Begründung hierfür muss angegeben werden. Vereinfachungen auch bei Untervergaben von Beförderungsaufträgen: In einem früheren Rundschreiben hat das Ministerium verlangt, dass in diesem Fall jeweils neue Transportscheine ausgestellt werden; nun wird auch eine einfache Ergänzung des ersten Transportscheins zugelassen. Wir legen diesem Rundschreiben die genannte Mitteilung des Transportministeriums bei. |
INPS-Beitragssätze für freie Mitarbeit, stille Teilhaber und Tüt-zu-Tür-Verkäufer und Freiberufler ohne Pensionskasse 2010 |
Das nationale Fürsorgeinstitut NISF/INPS hat mit Rundschreiben Nr. 9 vom 22. Jänner 2009 die neuen Beitragssätze für Vergütungen an freie Mitarbeiter, Projektmitarbeiter, stille Teilhaber mit Beibringung ihrer Arbeitskraft und sog. Tür-zu-Tür-Verkäufer sowie für die Freiberufler ohne eigene obligatorische Pensionskasse festgelegt. Hier die neuen Beitragssätze für das Jahr 2010:
- Für freie Mitarbeiter, Projektmitarbeiter, stille Teilhaber und Freiberufler ohne obligatorische Pensionskasse gilt für 2010 ein Beitragssatz von 26,72%, und zwar zu berechnen auf einer maximalen Beitragsbemessungsgrundlage von Euro 92.147. Für diese Schwelle übersteigende Einkünfte sind keine Pensionsbeiträge geschuldet. - Soweit die freien Mitarbeiter, stillen Teilhaber und Freiberufler ohne obligatorische Pensionskasse bereits eine andere Pflichtversicherung haben (z. B. weil sie zusätzlich ein abhängiges Arbeitsverhältnis haben oder bei der Kaufleute- oder Handwerkerversicherung eingetragen sind), reduziert sich der Beitragssatz auf 17%; die maximale Bemessungsgrundlage von 92.147 Euro bleibt unverändert. Die neuen Beitragssätze finden für Vergütungen Anwendung, die ab 1. Jänner 2010 ausgezahlt werden, auch wenn sie sich auf Leistungen früherer Jahre beziehen. Ausgenommen davon sind lediglich die Vergütungen an freie Mitarbeiter und Projektmitarbeiter, welche noch innerhalb 12. Jänner 2010 für das Vorjahr bezahlt worden sind (sog. erweitertes Kassaprinzip); für diese Vergütungen gilt noch der Beitragssatz für 2009 (25,72%). Unverändert bleiben die Lastenverteilungen der Beiträge: - Bei freien Mitarbeitern (sog. „co.co.co.“), Projektmitarbeitern (sog. „co.co.pro.“), Tür-zu-Tür-Verkäufern und gelegentlichen Mitarbeitern gehen 2/3 zu Lasten des Auftraggebers, während 1/3 der Beitragslast vom Mitarbeiter zu tragen ist. - Bei stillen Teilhabern mit Beibringung von Arbeitskraft hingegen werden 55% vom Auftraggeber getragen, während 45% der Teilhaber erleiden muss. - Freiberufler ohne Pensionskasse schließlich haben die Möglichkeit, Beiträge im Ausmaß von 4% des Umsatzes auf ihre Kunden abzuwälzen. Der Beitrag selbst ist aufgrund des jährlichen Überschusses geschuldet. Bleibt noch zu ergänzen: - Nicht beitragspflichtig sind weiterhin die Vergütungen für sog. gelegentliche Tätigkeiten, soweit der Vergütungszeitraum im Jahr unter 30 Tagen liegt und die Vergütung im Jahr den Betrag von Euro 5.000,00 nicht übersteigt. Vergütungen aus fortwährender und geregelter Zusammenarbeit sind hingegen auf jeden Fall beitragspflichtig, auch wenn Bezugszeitraum und Vergütung unter den genannten Schwellen liegen. - Im Zusammenhang mit den Freiberuflern ohne Pensionskasse ist noch daran zu erinnern, dass sie nur dann beitragspflichtig sind, wenn ihre Vergütungen den Betrag von 5.000,00 Euro im Jahr übersteigen; für Tür-zu-Tür-Verkäufer liegt die genannte Schwelle hingegen bei 6.410,26 Euro. Stille Teilhaber schließlich sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie ausschließlich ihre Arbeitskraft einbringen. |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-10- 28.02.10 Diverse Neuerungen