Diverse Mitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen

Diverse Mitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen

Durch die zahlreichen spezifischen Neuerungen hat sich in letzter Zeit kaum mehr Platz für allgemeine Mitteilungen gefunden. Mit diesem Rundschreiben soll daher über Neuerungen der letzten Wochen informiert werden, die abseits der „großen Reformen“ eingetreten sind.

 

1. Bereich Mehrwertsteuer

 

 

 

Erleichterung bei nationalen Dreiecksgeschäften -

Entscheid Nr. 35/E

Lieferungen eines italienischen Unternehmers (IT1) an einen anderen italienischen Unternehmer (IT2) sind bekanntlich dann „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 58 D.L. 331/1993“, wenn die entsprechenden Waren auf Veranlassung des ersten italienischen Unternehmer (IT1) an einen Kunden von IT2 in ein anderes EU-Land verbracht werden.. Es handelt sich hierbei um sog. „nationale Dreiecksgeschäfte“.

In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung stets die Auslegung vertreten, dass IT1 in solchen Fällen zwar nicht unbedingt der Rechnungsempfänger für die Beförderung der Waren sein muss, aber zumindest er (also IT1) den Transportauftrag erteilen, sprich die Beförderung „besorgen“, muss.

Mit Ministerialentscheid Nr. 35/E vom 13. Mai 2010 ist die Agentur der Einnahmen von dieser strengen Auslegung nun etwas abgewichen. Vielfach kann  nämlich ein Händler (in unterem Fall IT2) aufgrund seiner Tätigkeit und Beziehungen die Transporte günstiger erwerben und besser organisieren als der Hersteller (i. d. R. IT1).

Laut obgenanntem Ministerialentscheid ist es nun auch zulässig, dass IT2 den Beförderungsauftrag erteilt, allerdings im Namen des ersten Lieferers (IT1). IT2 darf also für den Transportauftrag als reiner Vermittler und Auftragnehmer für IT1 aufzutreten. Es muss zudem von Anfang an Absicht und Wille der beiden Inländer (IT1 und IT2) sichergestellt sein, die Ware unmittelbar von IT1 an den Dritten im anderen EU-Land zu versenden.  IT2 darf also nie die materielle Verfügung über die Ware erhalten.

Zu ergänzen bleibt noch, dass bei solchen nationalen Dreiecksgeschäften die Verpflichtung zur Intra-Meldung für die Lieferung ausschließlich zu Lasten von IT2 geht.

   
 

Obligatorischer Reverse Charge auch bei Entnahmen aus Steuerlagern

Die Bestimmungen, wonach in Italien nicht ansässige Unternehmen hier über einen Fiskalvertreter oder eine direkte Registrierung nicht mehr mit Mehrwertsteuer an ansässige Unternehmen fakturieren dürfen, haben auch Auswirkungen auf die Steuerlager ausländischer Unternehmen in Italien.

Zur Erinnerung: Mit der Umsetzung des MwSt-Paketes 2010 wurde in Italien ein zwingendes Reverse-Charge-Verfahren (Art. 17, Abs. 2, DPR 633/72) auch für die inländischen Lieferungen in Italien durch nicht ansässige Unternehmen eingeführt, soweit der Kunde ein in Italien ansässiger Unternehmen ist.

Mit Entscheid Nr. 89/E vom 25. August 2010 wird der vorgenannte Sachverhalt auch mit Bezug auf ein Steuerlager (Art. 50-bis DL Nr. 331/1993) bestätigt. Daraus folgt: Wird die Entnahme aus dem Steuerlager aufgrund eines Verkaufes an ein inländisches Unternehmen durchgeführt, hat der italienische Fiskalvertreter, der das MwSt-Lager im Auftrag des im Ausland ansässigen Unternehmers führt, ohne MwSt abzurechnen. Im Gegenzug hat der inländische gewerbliche Abnehmer der Waren die Erwerbsbesteuerung durch Ausstellung einer Eigenrechnung zu gewährleisten.

Hinweis: Ein Fiskalvertreter darf für Lieferungen aus einem Steuerlager keine Rechnungen mit italienischer Mehrwertsteuer ausstellen; sollten Sie solche Rechnungen erhalten, bitte auf Korrektur drängen.

   
 

Energiegewinnung aus nachhaltigen Ressourcen mit Anlagen bis zu 20 KW

Die umfassende Gebühr (tariffa omnicomprensiva), welche vom GSE natürlichen Personen und auch nicht gewerblichen Körperschaften für die Einspeisung von Energie aus Anlagen, die vorwiegend für den eigenen Haushalt bzw. für den Sitz der Körperschaft verwendet werden und eine Kapazität von nicht mehr als 20 KW haben, zuerkannt wird, unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Dies hat die Agentur der Einnahmen mit Entscheid vom 25. August 2010 Nr. 88/E bestätigt. Ebenfalls unterliegt die Vergütung nicht dem Steuerrückbehalt von 4%, da es sich hier nicht um einen Beitrag, sondern um ein Entgelt handelt, das für Einkommensteuerzwecke im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu besteuern ist. Umgekehrt ist die „tariffa omnicomprensiva“ für Anlagen bei Bestimmung nicht vorwiegend für den Eigenbedarf der MwSt zu unterwerfen und auf jeden Fall, wenn die Kapazität von 20 KW überschritten wird oder der Betreiber ein Unternehmer oder eine gewerbliche Körperschaft sind.

Der Entscheid betrifft die Energiegewinnung aus nachhaltigen Ressourcen (Wind, Biomasse u. ä.), nicht allerdings die Sonnenenergie, für welche aufgrund der Grünzertifikate Sonderregelungen bestehen.

   
 

Personalabstellung und MwSt

Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 19129, hinterlegt am 7. September 2010, bestätigt, dass die reinen Kostenerstattungen für Personalabstellungen im Sinne von Art. 8 Abs. 35 G. 67/1988 nicht der MwSt unterliegen, soweit die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind (vor allem: Die Abstellung muss grundsätzlich vorübergehend sein, und es muss ein Interesse des Arbeitgebers an der Abstellung bestehen.). Soweit für die Abstellung hingegen mehr oder auch weniger (!) als die vom Arbeitgeber getragenen Personalkosten weiterbelastet wird, liegt eine allgemeine Dienstleistung vor, und die gesamte Vergütung ist der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

Hinweis: Zunächst ist bei Abstellungen immer auf eine klare vertragliche Vereinbarung zu achten, worin festgelegt wird, ob es sich um eine Dienstleistung oder aber um eine Personalabstellung handelt. Soweit wirklich eine Abstellung gewollt ist, muss darauf geachtet werden, dass genau (!) die angefallenen Kosten weiterbelastet werden, damit die Befreiung von der MwSt im Sinne von G. 67/1988 gewährleistet ist.

   
2. Unternehmen
 

 

Gefaxte Rechnungen nicht absetzbar!

Bereits mit Urteil Nr. 4502 vom 25. Februar 2009 hat der Kassationsgerichtshof festgestellt, dass Rechnungen, die nur mittels Fax übermittelt werden, nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigen und weiters nicht geeignet sind, Betriebsausgaben für Einkommensteuerzwecke zu dokumentieren. Das Erkenntnis hat anfangs nur ein mäßiges Echo ausgelöst. Und in der Tat: Es ist schwer nachvollziehbar, dass mittels E-Mail übermittelte Rechnungen anerkannt werden, nicht aber solche, die mittels Fax geschickt werden, zumal heute technisch kaum mehr Unterschiede feststellbar sind (im Gegensatz z. B. zum chemischen Papier früherer Jahre, das alsbald unlesbar wurde).

Bei jüngsten Finanzkontrollen ist allerdings festzustellen, dass die Einhaltung des obgenannten Urteils peinlichst genau kontrolliert wird und gefaxte Rechnungen systematisch aberkannt werden.

Empfehlung: Es ist daher unbedingt zu vermeiden, dass in der Buchhaltung Rechnungen oder Belege abgelegt werden, die nur mittels Fax eingegangen sind. Sollte dies der Fall sein, bitte vom Lieferanten oder Leistungserbringer Originale oder originalgetreue Kopien nachverlangen, um im Zuge einer Finanzkontrolle unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

   
 

Restaurantspesen

Zur Erinnerung: Seit 1. September 2008 ist die Vorsteuer auf Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, also die MwSt auf Hotel- und Gasthausrechnungen, zur Gänze abzugsfähig. Zur Querfinanzierung wurde aber mit Wirkung ab 2009 hinsichtlich Einkommensteuern die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben auf 75 Prozent beschränkt.

Zwecks Abzug der Vorsteuer ist es natürlich notwendig, vom Gastbetrieb eine Rechnung zu verlangen. Und für den Fall, dass aufgrund des u. U. zu hohen Verwaltungsaufwandes keine Rechnung verlangt wird, hatte die Finanzverwaltung bislang die Auslegung vertreten, dass dies einen Verzicht auf den Vorsteuerabzug darstellt, der aber nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen liegen kann. Schlussfolgerung: Die entsprechende MwSt wäre daher für Zwecke der Einkommensteuern nicht absetzbar (siehe hierzu Rundschreiben Nr. 53/E/2008 und Entscheid Nr. 6/E/2009).

Von dieser strengen Auslegung wird nun endlich abgewichen. Mit Rundschreiben Nr. 25/E vom 19. Mai 2010 wird folgende Auslegung erlassen: Wenn der Unternehmer oder Freiberufler entscheidet, für die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung keine Rechnung zu verlangen, weil dies aus Vereinfachungs- und wirtschaftlichen Gründen günstiger erscheint, so ist die verloren gegangene Vorsteuer zumindest als Aufwendung für die Einkommensteuern absetzbar. Die Vorsteuer erhöht also den entsprechenden Aufwand, der im Ausmaß von 75% für Zwecke der Einkommensteuern abgezogen werden kann.

Allerdings:  Liegt dagegen die Rechnung vor und wird aus Vereinfachungsgründen (z. B. bei Sammelbuchungen von geringfügigen Ausgaben) auf die getrennte Verbuchung der MwSt und somit auf den Vorsteuerabzug verzichtet, kann dieser anteilige Aufwand für die Einkommensteuern weiterhin nicht abgezogen werden.

   
 

Steuergutschrift für Lkws mit Gesamttraglast über 11,5 t

Mit Pressemitteilung vom 24. Mai 2010 hat die Finanzverwaltung die Steuergutschrift in Höhe von 300 Euro je Lkw mit einer Gesamttraglast von mehr als 11,5 Tonnen bestätigt. Die Steuergutschrift betrifft die Gesundheitssteuer (SSN), die auf die Versicherungsprämien der Lkws 2009 entrichtet wurde und 2010 als Guthaben über den Vordruck F24 verrechnet werden kann. Zahlungsschlüssel: 6793. Der Bonus betrifft die sowohl Lkws, die für den Werksverkehr (sog. „conto proprio“) genutzt werden, also auch jene für den gewerblichen Güterkraftverkehr (sog. „conto terzi“). Die Steuergutschrift ist selbst nicht steuerpflichtig, und zwar weder für die Einkommensteuern noch für die IRAP.
   
 

 

Steuergutschrift für Transportunternehmen auf Rechnung Dritter für Verkehrssteuer

Die Steuergutschrift für die Verkehrssteuer auf Lkws zugunsten der Transportunternehmer auf Rechnung Dritter ist auch für 2010 bestätigt worden. Mit Entscheid Nr. 81/E vom 16. August 2010 hat die Agentur der Einnahmen zudem den Steuerschlüssel für die Verrechnung festgelegt: „6829“ – Bezugszeitraum 2010. Die Steuergutschrift steht für die für das Jahr 2010 von den Transportunternehmen gezahlte Lkw-Verkehrssteuer zu  und ist wie folgt gestaffelt:

- Für Fahrzeuge mit einer Gesamttraglast unter 7,5 Tonnen steht keine Gutschrift zu,

- für Fahrzeuge mit einer Gesamttraglast zwischen 7,5 und 11,5 Tonnen beträgt die Gutschrift 38,5% der für 2010 gezahlten Verkehrssteuer, und

- für Fahrzeuge mit einer Gesamttraglast über 11,5 Tonnen beträgt die Gutschrift 77% der für 2010 entrichteten Verkehrssteuer.

Laut vorherrschender Auslegung steht die Gutschrift nur Unternehmen zu, welche Inhaber einer Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr  auf Rechnung Dritter („conto terzi“) sind; der reine Werksverkehr ist demnach nicht begünstigt. Die Verrechnung kann seit 16. September 2010 oder in einem der Folgemonate vorgenommen werden.

Zusätzliche Verpflichtungen:

- Die Gutschrift ist in der Steuererklärung der Steuerperiode anzugeben, in welcher sie zuerkannt wurde (also Unico 2011 für 2010), und zusätzlich in der Steuererklärung für die Periode, in welcher sie durch die Verrechnung genutzt wurde (Unico 2011, falls voll in 2010 verrechnet).

-  Die Steuergutschrift selbst ist nicht steuerpflichtig, fällt aber unter die sog. „De-minimis-Regelung“, und zu diesem Zweck ist vor Inanspruchnahme der Gutschrift (d. h. vor ihrer Verrechnung)  eine Meldung mittels Einschreiben (ohne Rückantwort) an die Steuerdienststelle von Pescara (Centro Operativo di Pescara, Via Rio Sparto 21, 65129 Pescara) zu senden.

   
 

 

Tremonti-Ter und Zubehör – günstiger Entscheid der Agentur der Einnahmen

Die zum 30. Juni 2010 ausgelaufene Investitionsbegünstigung “Tremonti-Ter” steht nicht nur für die beweglichen Güter in der Gruppe 28 der Atecofin-Tabelle (siehe unsere Rundschreiben zum Thema) zu, sondern auch für Komponenten und Zubehör, die zwar nicht in der genannten Gruppe enthalten, für das Funktionieren der begünstigten Güter in der Gruppe 28 aber unbedingt erforderlich sind. Das geht aus dem Entscheid Nr. 91/E vom 17. September 2010 der Agentur der Einnahmen hervor.

Konkret ging es u. a. um die Frage, ob neben einem Klima- und Belüftungsgerät auch die entsprechenden Leitungen und die elektrischen Steuerungsgeräte begünstigt wären, obwohl letztere bekanntlich nicht in der Gruppe 28 enthalten sind, aber notwendige Zubehörteile für das Funktionieren der Anlage darstellen. Die Finanzverwaltung bestätigt, dass auch die Rohrleitungen und die elektrische Verkabelung begünstigt sind.

Die günstige Auslegung ist sicher Anlass, in einigen Fällen die Berechnung der Tremonti-Begünstigung für 2009 zu überprüfen; u. U. kann auch noch eine neue Steuererklärung mit einer Neuberechnung der Tremonti-Ter nachgereicht werden.

   
3. Bereich Immobilien

 

 

Erstwohnungen und Gütergemeinschaft

Soweit ein Ehepaar eine Wohnung in Gütergemeinschaft erwirbt und nur einer der Ehegatten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen der Erstwohnung erfüllt, stehen die einschlägigen Begünstigungen für den Erwerb der Erstwohnung im Ausmaß von 50% zu. Diese Klarstellung hat die Agentur der Einnahmen mit Entscheid Nr. 86/E vom 20. August 2010 getroffen.

Im gleichen Entscheid spricht sich die Agentur aber strikt dagegen aus, die Begünstigung für den Erwerb der Erstwohnung könne auch der beanspruchen, wer bereits eine mit den einschlägigen Begünstigungen erworbene Wohnung besitze, wenn diese Wohnung inzwischen nicht mehr den Anforderungen der Familie gerecht werde. In diesem Sinne hatte nämlich der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 100 vom 8. Jänner 2010 entschieden. Dieses Erkenntnis des Höchstgerichts wird von der Finanzverwaltung also vorerst nicht anerkannt.

   
 

Vereinbarung Minderung Mietzins

Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über eine einvernehmliche Reduzierung des Mietzinses muss nicht registriert werden, damit die Reduzierung für Zwecke der Einkommensteuer, der Mehrwertsteuer oder auch der Registersteuer anerkannt wird.

Wird trotzdem freiwillig die Registrierung beantragt, um ein sicheres, nachweisbares Datum zu erlangen, so ist hierfür die Fixgebühr von 67 Euro geschuldet. Begründung: Es handelt sich nicht um einen neuen Mietvertrag oder gar um eine Vertragsauflösung.

Der verminderte Mietzins wird für Zwecke der Registersteuer ab dem folgenden Steuerzeitraum für eine verminderte Registersteuer wirksam, während eine Erstattung nicht möglich ist.

Diese Aussagen gehen aus dem Entscheid Nr. 60/E vom 28. Juni 2010 der Agentur der Einnahmen hervor.

   
4. Sonstige Mitteilungen

 

 

Neuerungen  bei Prämiengeschäften

Mit einer Ministerialverordnung vom 5. Juli 2010 sind neue Durchführungsbestimmungen für die Meldungen für Glücksspiele, Wettbewerbe und Prämienmaßnahmen erlassen worden. Die neuen Bestimmungen gelten seit 25. August 2010. Die wichtigsten Neuerungen:

- Die Mitteilungen müssen mindestens 15 Tage vor Beginn der Maßnahmen eingereicht werden.

- Zudem müssen die Meldungen ab 26. Jänner 2011 elektronisch versandt werden. Es sind gleichzeitig das Reglement sowie die Zahlungsbestätigung beizulegen. Die neuen Meldevordrucke können über die Webseite des zuständigen Ministeriums für Wirtschaftsförderung herunter geladen werden (www.impresa.gov.it).

   
 

SISTRI in Kraft ab 1. Oktober 2010

Mit 1. Oktober 2010 tritt die elektronische Verwaltung gefährlicher Abfälle (sog. „SISTRI“) in Kraft. Sie betrifft vor allem Handwerks- und Industrieunternehmen,

- welche gewerblich Abfälle befördern, lagern oder entsorgen;

- welche allgemein gefährliche Abfälle erzeugen und

- schließlich auch solche, die keine gefährlichen Abfälle produzieren, soweit sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.

Befreit sind umgekehrt Kaufleute und Gastwirte – außer, es fallen gefährliche Abfälle an.

Mit der Einführung des neuen Systems werden die bisher vom Gesetz vorgesehenen Dokumente, Register und ab nächstem Jahr auch die traditionellen Müllerklärungen (sog. „MUD“) durch eine umfassende elektronische Datenverwaltung ersetzt.

Ziel ist es, in Echtzeit alle Informationen über die Abfälle zu verarbeiten und dadurch eine verbesserte Kontrolle der Gesetzmäßigkeit in diesem Bereich zu erreichen. Mithilfe eines eigenen USB-Sticks mit elektronischer Unterschrift ist es möglich, die Daten über die Abfälle zu speichern und über das „SISTRI-Internetportal“ die Mengen und Eigenschaften der erzeugten, transportierten, verwerteten und entsorgten Abfälle mitzuteilen. Um die Rückverfolgbarkeit der Abfälle zu ermöglichen, muss in allen Fahrzeugen, die Abfälle transportieren, eine eigene „black box“ installiert werden. Darüber hinaus werden in Deponien vom Personal des SISTRI spezielle Geräte für die Überwachung der Ein- und Ausfahrten installiert. Die USB-Speichergeräte sind bei der Handelskammer Bozen erhältlich. Außerdem kontrolliert und überwacht die Handelskammer die Installation der genannten „black boxes“ über autorisierte Werkstätten. Weil die Verteilung der USB-Sticks schleppend verläuft, ist fraglich, ob das neue „SISTRI-System“ wirklich am 1. Oktober 2010 operativ werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass die SISTRI-Umweltbuchhaltung vom Betrieb selbst, bzw. in bestimmten Fällen von den Verbänden bzw. deren Dienstleistungsgesellschaften geführt werden kann.

Falls Sie von den Meldepflichten betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit an die Handelskammer oder einen Wirtschaftsverband (z. B. LVH) zu wenden.

   
Zahlungsflüsse bei öffentlichen Aufträgen Die Einschränkungen im Bargeldverkehr bei öffentlichen Aufträgen (siehe unser Rundschreiben Nr. 27/2010) gelten nur für ab dem 7. September 2010 unterzeichnete Werkverträge; dies hat das Innenministerium mit Rundschreiben Nr. 13001 vom 9. September 2010 klar gestellt.
   
 

Verzugszinsen für das 2. Semester 2010 unverändert

Die automatischen Verzugszinsen sind im Herbst 2002 aufgrund einer Europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr eingeführt worden (Dlgs. Nr. 231/2002). Der Zinssatz wird halbjährlich aktualisiert und bemisst sich am Refinanzierungszinssatz; dieser beträgt für das 2. Semester 2010 unverändert 1,0 Prozent, gleich wie im 2. Semester 2009 und auch im 1. Halbjahr 2010. Laut den geltenden Vorschriften liegt der automatische Verzugszins sieben Punkte über dem erwähnten Refinanzierungssatz; für verderbliche Lebensmittel liegt er um neun Punkte über diesem Satz.

Schlussfolgerung: Für das 2. Semester 2010 betragen die Verzugszinsen unverändert 8,0 Prozent (bzw. 10,0 Prozent bei verderblichen Lebensmitteln), soweit nicht durch eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien ein anderer Zinssatz festgelegt wird.

   

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

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