Diverse Neuerungen bis Ende April 2024

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über Neuerungen der letzten Wochen informieren, die nicht unmittelbar die Unternehmenseinkünfte, die Mehrwertsteuer oder Liegenschaften und das Bauwesen betreffen.

1. Zuzugsbesteuerung für Mediziner:

Um dem enormen Ärztemangel in Italien entgegenzuwirken, sollen auf Vorschlag des Gesundheitsministers neue Steuerbegünstigungen für die Rückkehr oder den Zuzug von Ärzten vorgesehen werden. In einem Diskussionsvorschlag an die Regierung wird auf die hohe Abwanderung ins Ausland (39.000 Ärzte in den letzten fünf Jahren) und auf die höheren Vergütungen im Ausland hingewiesen (durchschnittlich 60.000 Euro im Jahr, und bis zu 100.000 Euro in Deutschland, Irland und Dänemark).

2. Reuige Nachmeldungen für Steuerperioden bis 2022 innerhalb 31. Mai 2024

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 (Abs. 174 – 178 G. 197/2022) war eine Regelung eingeführt worden, wonach Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperiode im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden konnten, indem eine Nachmeldung erfolgte und die Steuern nebst Zinsen und Strafen nachgezahlt werden konnten, allerdings mit Reduzierung der anfallenden Verwaltungsstrafen auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe.

Und diese Möglichkeit zur begünstigten Berichtigung wird nun auf alle Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2022 laufende Steuerperiode erweitert; ursprünglich hatte es den Anschein, die neue Fristeröffnung würde nur das Jahr 2022 betreffen, inzwischen ist aber geklärt, dass die Neuauflage auch für frühere Zeiträume gilt (in diesem Sinne Art. 7 G.V. Nr. 39/2024). Die begünstigte Nachmeldung betrifft die Einkommensteuererklärungen für IRAP, IRPEF und IRES sowie Vergehen als Steuersubstitut (Mod. 770) und im Bereich der Mehrwertsteuer. Wer sich eines Fehlers bis herauf zum Jahr 2022 bewusst ist und diesen korrigieren will, sollte ursprünglich innerhalb 31. März einen entsprechenden Antrag stellen. Jetzt ist die Frist auf den 31. Mai 2024 aufgeschoben worden, und etwaige Steuerschulden sind in 4 gleichen Raten innerhalb

  • 31.05.2024,
  • 30.06.2024,
  • 30.092024 und
  • 20.12.2024

zu entrichten.

Sollten Sie irgendwelche Nachmeldungen für notwendig erachten, setzten Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung!

Interessant ist diese nachträgliche Berichtigungs- oder Ergänzungsform im Falle von zwischenzeitlich erfolgten Betriebsprüfungen, solange kein Bescheid zugestellt worden ist. Eine laufende Prüfung oder ein Mahnbescheid sind hingegen nicht hinderlich.

3. Termin Steuererklärungen für 2023

Wie mitgeteilt, wäre aufgrund der Steuerreform für das Jahr 2023 die Steuererklärung für das Jahr 2023, betreffen IRPEF, IRES und IRAP, innerhalb 30. September 2024 zu versenden gewesen.  Mit Rundschreiben Nr. 8 vom 11. April 2024 hat die Agentur der Einnahmen eine Terminverlängerung auf den 15. Oktober 2024 verfügt. Wahrscheinlich wird es nicht bei dieser einen Fristverlängerung bleiben.

4. Steuergerichtsbarkeit – vorherige Anhörung

Wie mitgeteilt, ist im Zuge der Reform der Steuerstreitverfahren mit D.Lgs. Nr. 13/2024, das obligatorische Mediationsverfahren abgeschafft worden. Im Gegenzug wird der Anwendungsbereich der „Feststellungsbescheide mit Zustimmung“, wo das Amt also einen Bescheid zuschickt und zur Abfindung einlädt, erweitert. Die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmunen sind am 26. April erlassen worden und sei 30. April 2024 anwendbar.

Die Durchführungsbestimmungen enthalten auch eine Liste von Bescheiden, für welche diese vorherige Anhörungspflicht ausgeschlossen bleibt:

- die automatisierten oder in der Substanz automatisierten Festsetzungen,

- die Bescheide mit sofortiger Steuerabrechnung und Einhebung,

- die Bescheide infolge der formellen Kontrolle der Steuererklärungen.

5. Abfindung von Erhebungsprotokollen

Mit D.Lgs. Nr. 13/2024 wurde die Möglichkeit eingeführt, auch Erhebungsprotokolle der Finanzverwaltung begünstigt abzufinden, und zwar bei Reduzierung der etwaigen Verwaltungsstrafen auf 1/6 der vorgesehenen Mindeststrafe. Es kommt dabei die sog. juristische Kumulierung der Strafen zur Anwendung, und die Abfindung gilt auch für Beiträge an die Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie die Sonderpensionskasse.

Mit Verordnung vom 2. Mai 2024 hat die Agentur der Einnahmen die notwendigen Vordrucke veröffentlicht. Der etwaige Antrag kann innerhalb von 30 Tagen ab Aushändigung des Erhebungsprotokolls gestellt werden.

Die neue Abfindungsmöglichkeit gilt für ab 30. April 2024 ausgestellte Protokolle.

6. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Hiermit dürfen wir Sie nochmals daran erinnern, dass mit dem letzten Haushaltsgesetz abermals die steuerliche Freistellung der Mehrwerte auf Beteiligungen und Baugrundstücken auch für das Jahr 2024 verlängert worden ist. Dies betrifft die Vermögenswerte, die am 1. Jänner 2024 im privaten Eigentum gehalten werden (und nicht im Unternehmensvermögen). Die Ersatzsteuer, die mit Bezug auf den beeideten Schätzwert berechnet wird, beträgt wie im Vorjahr unverändert 16%. Die Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer sind bis 1. Juli 2024 (nachdem der 30. Juni  auf einen Sonntag fällt) vorzunehmen, mit der üblichen Ratenzahlung bei Zahlung von Zinsen in Höhe von p.a. 3%. Inhaltlich gelten also die gleichen Vorschriften wie im letzten Jahr.

7. Lohnabhängige im Ausland:

Im Amtsblatt vom 19. März 2024 sind die Konventionallöhne veröffentlicht worden, welche 2024 für in Italien steuerpflichtige Lohnabhängige mit Tätigkeit im Ausland für Steuer- und Beitragszwecke in Italien heranzuziehen sind. Zumal die Konventionallöhne für 2024 verspätet veröffentlicht worden sind, können etwaige Nachzahlungen für Sozialabgaben ohne Aufschlag innerhalb 16. Juni 2024 erfolgen.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider