Diverse steuerliche Neuerungen in der Eilverordnung Nr. 193 vom 24. Oktober 2016
Mit einer Eilverordnung (DL Nr. 193 vom 24. Oktober 2016) hat die Regierung einige geplante Maßnahmen aus dem Stabilitätsgesetz für 2017 vorweggenommen. Die Verordnung ist am Montag, den 24. Oktober 2016, im Amtsblatt veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Sie muss innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden, wobei erfahrungsgemäß im Zuge der Konvertierung Änderungen sehr wahrscheinlich sind. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen:
Abschaffung der Steuereinhebungsstelle Equitalia (Art. 1 und Art. 2):
Wie bereits pressewirksam bekanntgegeben wurde, soll die Steuereinhebungsstelle Equitalia mit Wirkung 1. Juli 2017 abgeschafft werden. Die entsprechenden Aufgaben soll dann die Agentur der Einnahmen übernehmen. Wenn man sich daran erinnert, wie schwerfällig die Kommunikation zwischen den beiden Einrichtungen oft war (insbesondere bei der Aussetzung von Steuerzahlkarten), so kann die Reorganisation wohl nur begrüßt werden.
Trimestrale Kunden- und Lieferantenlisten (Art. 4 Abs. 1):
Ab 2017 müssen vierteljährlich alle ausgestellten Rechnungen, die Eingangsrechnungen, die Zollbolletten und etwaige Gut- und Lastschriften analytisch der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die bisherige Kunden- und Lieferantenliste, welche nun trimestral mittels elektronischer Post zu übermitteln ist, denn neben den Umsätzen nebst MwSt sind jeweils auch die Kenndaten der Kunden und Lieferanten sowie Rechnungsdatum und –nummer analytisch zu melden. Dabei sind nach heutiger Rechtslage keine subjektiven oder objektiven Ausnahmen vorgesehen. Daraus folgt: Jede Ein- und Ausgangsrechnung muss – unabhängig von ihrer Höhe – dem Steueramt gemeldet werden.
Die einzelnen Meldungen sind jeweils innerhalb des zweiten Folgemonats nach Quartalsende fällig (voraussichtlich also innerhalb Mai, August, November und Februar).
Für Unterlassungen und unvollständige Meldungen werden empfindliche Verwaltungsstrafen festgelegt, und zwar für jede unterlassene Rechnung 25 Euro bei einer Höchststrafe von 25.000 Euro; das Kumulierungsverbot wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Man kann nur hoffen, dass im Zuge der Umwandlung hier noch Nachsicht geübt wird.
Trimestrale Umsatzsteuervoranmeldungen (Ar.t 4 Abs. 2):
Zudem müssen ab 2017 trimestrale Umsatzsteuervoranmeldungen verschickt werden, mit welchen in der Praxis bei Quartalsabrechnern die jeweiligen trimestrale MwSt-Abrechnungen und bei Monatsabrechnern die kumulierten Ergebnisse aus den drei Monatsabrechnungen der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Die Frist ist identisch mit jener für die vorgenannten Kunden- und Lieferantenlisten. Die Meldung ist unabhängig davon zu verschicken, ob die Abrechnung mit einer Schuld oder mit einem Guthaben schließt. Befreit sind nur jene Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung verpflichtet sind.
Anhand von automatischen Querkontrollen zwischen den neuen Voranmeldungen und den entsprechenden MwSt-Zahlungen soll es möglich sein, umgehend die korrekte Einzahlung der Mehrwertsteuer zu überprüfen. Die Daten werden vom Steueramt sodann über die Steuer-Infobox (cassetto fiscale) veröffentlicht, und der Steuerpflichtige kann so etwaige Abweichungen umgehend überprüfen und ggf. berichtigen.
Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene Quartalsmeldung beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 50.000 Euro.
Die derzeitigen Zahlungs- und Abrechnungsbestimmungen werden durch die neue Meldepflicht nicht geändert.
Die aufgezeigten Neuerungen werden wesentliche organisatorische Auswirkungen auf die Gestaltung der MwSt-Buchhaltung haben. Sobald die amtlichen Vordrucke vorliegen, werden wir sie über nähere Details informieren und auch über etwaige notwendige Anpassungen bei den Buchhaltungsprogrammen.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro wird für die notwendigen Umstellungen übrigens eine steuerfreie Steuergutschrift von 100 (!) Euro zuerkannt. Es darf als sicher gelten, dass die notwendigen technologischen Umstellungen mit 100 Euro nicht abgegolten sind.
Abschaffung von bisherigen Meldungen:
Und nach dem Motto Zuckerbrot und Peitsche, nun noch einige positiven Inhalte der Eilverordnung:
- Ab 1. Jänner 2017 müssen für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen endlich keine Intra-Meldungen mehr erstellt werden; Italien gleicht sich damit den meisten anderen EU-Ländern an. Die Intra-Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und erbrachte Leistungen werden vorerst nicht angetastet.
- Ebenso sind die Leasingverträge ab 2017 nicht mehr eigens zu melden.
- Und schließlich soll für 2017 auch keine Black-list-Meldung mehr notwendig sein (im Umkehrschluss: Für 2016 wird man die Meldung nach derzeitiger Rechtslage noch machen müssen!).
Ergänzungsmeldungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Art. 5):
Zu begrüßen ist vor allem die nächste Neuerung: Ergänzungserklärungen für Zwecke der IRPEF, IRES, IRAP, MwSt und Steuersubstituten sind nun bis zur Verjährung der jeweiligen Steuerperiode auch dann möglich, wenn sie zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Bekanntlich waren bislang Berichtigungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung des Folgejahres zugelassen. Damit wird eine seit Jahren kritisierte Ungleichheit endlich beseitigt.
Etwaige Guthaben können für Ergänzungen innerhalb der Abgabefrist der Steuererklärung für das Folgejahr sofort und innerhalb der Abgabefrist für das zweite Folgejahr mit Einschränkungen verrechnet werden.
Geändert wird auch die Verjährung im Falle einer Ergänzungsmeldung. Nun gilt, dass eine Verlängerung der Verjährungsfristen durch die Ergänzungsmeldung nur für jene Elemente gilt, welche durch die Meldung auch tatsächlich geändert worden sind.
Begünstigte Abfindung überfälliger Steuerzahlkarten (Art. 6)
Überfällige Steuerzahlkarten, welche der Steuereinhebungsstelle in den Jahren 2000 bis 2015 zur Einhebung übergeben wurden, können begünstigt abgefunden werden. Die Verzugszinsen und die Verwaltungsstrafen für die Verspätungen werden nachgelassen. Es ist hierfür ein Antrag innerhalb 21. Jänner 2017 zu stellen. Von der Erleichterung sind u. a. Verkehrsstrafen ausgenommen; Vorschreibungen im Steuerbereich sind allerdings schier ausnahmslos zugelassen. Die begünstigte Abfindung ist auch für Steuerzahlkarten möglich, die bereits zum Teil bezahlt worden sind. Für den Antrag sollen eigene Vordrucke veröffentlicht werden; wir werden sie darüber informieren, sobald nähere Details bekannt sind.
Hinweis: Sollten Sie verfallene Steuerzahlkarten aus dem oben genannten Zeitraum zu Ihren Lasten haben, so bitten wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen.
Voluntary Disclosure (Art. 7):
Die Selbstanzeige für Vermögen im Ausland wird mit einigen Änderungen und Ergänzungen neu aufgelegt, und zwar können Anträge in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden. Es können die bis zum 30. September 2016 begangenen Fehler, also die Einkommen bis zur Steuerperiode 2015, abgedeckt werden. Ausgeschlossen bleiben hingegen Steuerpflichtige, die bereits 2015 eine Selbstanzeige eingereicht haben.
Im Unterschied zum Vorjahr müssen die Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern und Verwaltungsstrafen nun wieder selbst berechnen; offensichtlich waren die Ämter mit der Bearbeitung der umfangreichen Anträge im letzten Jahr hoffnungslos überlastet.
Sonstige Änderungen:
- MwSt-Jahreserklärung: Die Abgabefrist wird auf Ende April aufgeschoben. Dieser Aufschub gilt erstmals für die Steuerperiode 2017 (Ende April 2018). Die Erklärung für 2016 ist hingegen nach derzeitiger Rechtslage bereits bis Ende Februar 2017 abzugeben.
- MwSt-Lager: Ab 1. April 2017 dürfen Waren jeglicher Art in ein MwSt-Lager eingelagert werden. Steuerschuldner ist ab genanntem Datum jener, der die Ware aus dem Lager entnimmt. Sie muss aber durch den beauftragten Spediteur eingezahlt werden. Die Details müssen aber über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt werden, und wir werden zu gegebener Zeit auf dieses Thema eingehen.
- Mitteilung Inkasso: Der Termin, ab welchem Steuerpflichtige, welche über Automaten Waren ausgeben, ihr Inkasso mittels elektronischer Post dem Fiskus melden müssen, wird auf den 1. April 2017 aufgeschoben.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-37-31.10.2016 Herbstverordnung