Durchführungsbestimmungen zu „Super-ACE“ erlassen – Verrechnungen und Abtretungen wohl erst gegen Jahresende möglich

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 27/2021 mitgeteilt, wurde im letzten Frühjahr mit dem zweiten Covid-Hilfspaket (G.V. Nr. 73/2021, sog. „Decreto Sostegni bis“) die „Super-ACE“ eingeführt. Konkret wird anteilig für Erhöhungen des Reinvermögens im Jahr 2021 (im Vergleich zum Stand 31.12.2020) und vorerst beschränkt für das Jahr 2021 der Zinssatz zur fiktiven Verzinsung dieser Erhöhungen des Eigenkapitals von zuvor 1,3% auf 15% angehoben. Die zusätzliche Förderung betrifft sowohl die Thesaurierung von Gewinnen (i. d. R. des Jahres 2020) als auch die Zuzahlungen oder Einlagen der Gesellschafter auf das Reinvermögen (auch im Wegen eines Verzichts auf Gesellschafterfinanzierungen oder andere Forderungen gegenüber der Gesellschaft) im Jahr 2021. Und wichtig: Bei solchen Zuzahlungen und Verzichten wird die Verzinsung ab Beginn des Geschäftsjahres gerechnet. Es entfällt also die zeitliche Anpassung. Theoretisch wird auch jenem, der noch am 31. Dezember 2021 eine Einzahlung leistet, für das ganze Jahr 2021 eine Verzinsung von 15% zuerkannt. Die Begünstigung wird für einen Höchstbetrag bis zu 5 Millionen Euro gewährt, kann also bei Kapitalgesellschaften – wie nachstehend aufgezeigt – maximal 180.000 Euro betragen.

Der Steuervorteil ist beachtlich: Wer 2021 einen Betrag von 1.000.000 Euro dem Eigenkapital zuführt, darf den Gewinn des Geschäftsjahres für Steuerzwecke um eine fiktive Eigenkapitalverzinsung im Ausmaß von 150.000 Euro kürzen; das entspricht bei Kapitalgesellschaften einer Steuerersparnis von 36.000 Euro. Unterm Strich bringt die Steuerersparnis also eine Verzinsung von zumindest 3,6%, die sich natürlich stark erhöht, je später im Jahr die Zuzahlung erfolgt.

Um einen Missbrauch zu vermeiden, gilt für Kapitalzuzahlungen übrigens eine Sperrfrist von 2 Jahren; die Kapitalerhöhung bzw. die entsprechenden Rücklagen dürfen für zwei Jahre nicht ausgeschüttet werden.

Der so zuerkannte Steuervorteil kann alternativ

- in der Steuererklärung für das laufende Jahr 2021 als Gewinnminderung berücksichtigt werden oder aber

- in eine Steuergutschrift umgewandelt und sodann unmittelbar über den Vordruck F24 verrechnet oder auch an Dritte abgetreten werden.

Mit Verordnung Nr. 238235 vom 17. September 2021 sind am letzten Freitag endlich die notwendigen Durchführungsbestimmungen für diese Neuerung erlassen worden.  Und zumindest was die unmittelbare Verrechnung bzw. die Abtretung des Steuervorteils anbelangt, tritt jetzt Ernüchterung ein. Um die Verrechnung ober Abtretung vornehmen zu können, wird nämlich zunächst eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen verlangt. Mit der Verordnung wird auch ein entsprechender Vordruck veröffentlicht, den wir diesem Rundschreiben nebst Anleitungen beiliegen. Hier wird aber eine völlig unverständliche Hürde eingebaut: Die Meldung darf erst ab dem 20. November 2021 mittels elektronischer Post an die Finanzverwaltung versandt werden, und diese hat dann abermals 30 Tage Zeit, um den Antrag zu prüfen, und erst ab Zustellung eines positiven Prüfungsbescheides durch die Agentur darf das Guthaben auch tatsächlich verrechnet oder abgetreten werden. Wenn alles gut geht, wird man die Steuergutschrift im besten Fall zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung am 27. Dezember 2021 verwenden dürfen. Letzter Termin für die Einreichung der Meldung ist die jener der Fälligkeit der Steuererklärung für das Jahr 2021.

Übrigens, der Zahlungsschlüssel für die Verrechnung des Guthabens im Vordruck F24 muss noch mit einem getrennten Erlass festgelegt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass dies bis Ende Dezember 2021 der Fall sein wird.

Für weitere Informationen stehen wir wie immer gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Anlagen: