Eigene Genehmigung für innergemeinschaftliche Umsätze erforderlich – Fälligkeit am 29. Jänner 2011

Eigene Genehmigung für innergemeinschaftliche Umsätze erforderlich – Fälligkeit am 29. Jänner 2011

 

Eigene Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze notwendig

Die Bestimmung ist in Art. 27 des D.L. 78/2010 (sog. Sommerverordnung 2010, siehe auch unser Rundschreiben Nr. 20/2010) enthalten und sie soll den sehr verbreiteten Missbrauch von MwSt-Nummern im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen einschränken. Zu diesem Zweck wird auch in Italien die vom EU-Recht vorgesehene Datenbank zum Mehrwertsteuerinformationsaustausch („Vies“ bzw. „Vat information exchange system“ oder auf deutsch „MIAS“) aktiviert, in welcher alle Steuerpflichtigen erfasst werden, die zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze befugt sind. Konkret sind in Zukunft alle Steuerpflichtigen bei Meldung des Tätigkeitsbeginns verpflichtet, eigens mitzuteilen, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze durchführen werden. Die Finanzverwaltung kann dann im Nachhinein innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach entsprechender Prüfung die dafür notwendige Ermächtigung ablehnen. Die Genehmigung erfolgt grundsätzlich stillschweigend, d. h., soweit innerhalb der 30 Tage kein ablehnender Bescheid ergeht, gilt die Zustimmung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze als erteilt und ab dem 31. Tag können solche Umsätze durchgeführt werden.  Die Finanzverwaltung behält sich zusätzlich das Recht vor, innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten die Genehmigung wiederum zu widerrufen.

Die Verpflichtung zur Eintragung in die Datenbank „Vies“ betrifft neben den ansässigen Unternehmen und Freiberuflern auch Betriebsstätten, direkte Registrierungen und Fiskalvertreter ausländischer Unternehmer.

 

Durchführungsbestimmungen erlassen

Mit zwei getrennten Verordnungen hat die Agentur der Einnahmen am 29. Dezember 2010 die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen, und zwar eine erste für den Aufbau der genannten Datenbanken selbst und eine zweite zur Regelung der Ablehnung, innergemeinschaftliche Umsätze durchzuführen.

 

Tätigkeitsbeginn ab dem 28. Februar 2011

Wer ab dem 28. Februar 2011 eine Tätigkeit neu anmeldet, muss im Vordruck AA9 (natürliche Personen) bzw. AA7 (Gesellschaften und Körperschaften) das Feld „I“ ausfüllen und dort seine Absicht mitteilen, auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe durchzuführen. Es sind darin die Beträge der voraussichtlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen, Erwerbe und Leistungen anzugeben. Nicht gewerbliche Körperschaften hingegen haben zu diesem Zweck das Kästchen „C“ im Feld „A“ anzukreuzen.

Bei Neuanmeldungen von Tätigkeiten gilt in Zukunft nach einer vorsichtigen Auslegung der neuen Bestimmungen, dass innerhalb der ersten 30 Tage ab Meldung des Tätigkeitsbeginns keine innergemeinschaftlichen Umsätze getätigt werden dürfen. Und wir müssen Ihnen empfehlen, diese Einschränkung peinlichst zu beachten, denn die Strafen bei etwaigen Beanstandungen könnten schwerwiegend sein.

 
Übergangsregelung:

Auswirkungen unterschiedlich

Für Steuerpflichtige, welche innerhalb 28. Februar 2011 eine MwSt-Position eröffnen, wird eine eigene Übergangsregelung vorgesehen, wobei unterschiedliche Bestimmungen gelten, je nachdem, ob der Tätigkeitsbeginn

-          vor dem 31. Mai 2010 (Datum des Inkrafttretens der Sommerverordnung Nr. 78/2010) oder

-          ab dem 31. Mai 2010

gemeldet worden ist.

   
 

Tätigkeitsbeginn ab dem 31. Mai 2010 und innerhalb 28. Februar 2011

Steuerpflichtige, die ab dem 31. Mai 2010 den Tätigkeitsbeginn angemeldet haben, werden im Sinne der nun vorliegenden Durchführungsbestimmungen innerhalb 28. Februar 2011 aus der Datenbank  „VIES“ gestrichen, außer:

a) sie haben bereits in der Meldung über den Tätigkeitsbeginn, wie oben abgeführt, die Absicht zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze bekundet (was bis zum 29. Dezember 2010 aufgrund der damaligen Anleitungen zur Meldung des Tätigkeitsbeginns kaum angenommen werden darf!) oder

b) sie haben im 2. Semesters 2010 tatsächlich innergemeinschaftliche Umsätze durchgeführt und auch die entsprechenden Intrastat-Meldungen eingereicht  oder

c) sie richten spätestens innerhalb 29. Jänner 2011 eine eigene Mitteilung an die Agentur der Einnahmen, worin sie ihren Willen bekunden, innergemeinschaftliche Umsätze zu tätigen.

Um eine Streichung zum 28. Februar 2011 zu vermeiden, muss also – soweit die Anforderungen laut Buchst. a) oder b) nicht gegeben sind – spätestens innerhalb 29. Jänner 2011 eine Mitteilung an die zuständige Provinzialdirektion der Agentur der Einnahmen geschickt werden, um so die Frist von 30 Tagen zu respektieren. Die Meldung kann mittels eines formlosen Schreibens erfolgen. Wir legen diesem Rundschreiben eine entsprechende Vorlage bei.

   
 

Tätigkeitsbeginn vor dem 31. Mai 2010

Auch allen MwSt-Pflichtigen, die bereits vor dem 31. Mai 2010 Inhaber einer MwSt-Position waren, droht zum 28. Februar 2011 die Streichung aus dem „Vies“, wenn sie in den Jahren 2009 und 2010 keine Intrastat-Meldungen für aktive oder passive innergemeinschaftliche Dienstleistungen, Lieferungen oder Erwerbe abgegeben haben oder wenn sie – trotz Abgabe der Listen - für 2009 keine MwSt-Erklärung abgegeben haben (z. B. auch, weil der Tätigkeitsbeginn erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist).

Soweit diese Ausschlussgründe vorliegen, müssen auch diese Steuerpflichtigen innerhalb 29. Jänner 2011 eine formlose Meldung an die Agentur der Einnahmen richten, um zu vermeiden, dass das Unternehmen zum 28. Februar 2011 aus der Datenbank „VIES“ gestrichen wird.

   
 

Empfehlung

Der Ausschluss aus der Datenbank „VIES“ hat nach heutigem Informationsstand  schwerwiegende Folgen: Ein ausländischer Partner, der das Unternehmen in der Datenbank nicht mehr auffindet, wird sich weigern, „nicht MwSt-pflichtige“ Lieferungen und Dienstleistungen durchzuführen und das Unternehmen wie eine Privatperson behandeln. Umgekehrt muss befürchtet werden, dass italienische Unternehmen, die ohne Eintragung im „Vies“ nicht MwSt-pflichtige aktive Umsätze tätigen, im Falle einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung der MwSt aufgefordert werden. Eine peinliche Beachtung der neuen Verpflichtungen ist also dringend anzuraten.

In allen Fällen, wo nicht aufgrund abgegebener Intrastat-Meldungen der letzten Monate zweifelsfrei belegt ist, dass das Unternehmen bereits in den Jahren 2009 und 2010 bzw. im 2. Semester 2010 innergemeinschaftliche Umsätze getätigt hat, empfehlen wir Ihnen, die Mitteilung an die Provinzialdirektion der Agentur der Einnahmen mit dem beiliegenden Vordruck innerhalb 29. Jänner 2011 mittels Einschreiben zu verschicken.

Auch bitten wir Sie, uns für unsere Unterlagen eine Kopie des Schreibens nebst Versandsbestätigung (auch nur als Fax oder pdf-Datei) zukommen zu lassen. Falls Sie es wünschen, sind wir Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-03- 04.01.2011 Genehmigung ig Geschäfte