Eilverordnung Nr. 193 vom 24. Oktober 2016 mit Änderungen in Gesetz um-gewandelt

Eilverordnung Nr. 193 vom 24. Oktober 2016 mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Die Notverordnung Nr. 193 vom 24. Oktober 2016 ist mit Gesetz Nr. 225 vom 1. Dezember 2016 ratifiziert worden. Das Umwandlungsgesetz ist am 2. Dezember 2016 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Es ist seit 3. Dezember 2016 rechtswirksam. Wie zu erwarten war, wurden im Zuge der Umwandlung mehrere wesentliche Änderungen vorgenommen. Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 37/2016 über die wichtigsten Änderungen informiert. Des besseren Überblicks wegen anbei nochmals eine Übersicht über alle Änderungen der genannten Eilverordnung mit den Korrekturen, die im Zuge der Umwandlung erfolgt sind.

 

  1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuern:

 

 

Reisespesen Freiberufler

(Art. 7-quater Abs. 5)

Bereits seit 1. Jänner 2015 gilt (D.lgs. 175/2014): Die unmittelbar vom Auftraggeber für einen Freiberufler getragenen Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung stellen für den Freiberufler keine Sachentlohnungen dar. Auch müssen diese Ausgaben seit 2015 nicht mehr in der Buchhaltung des Freiberuflers erfasst werden; zuvor mussten sie vom Freiberufler als Einnahmen und Ausgaben verzeichnet werden. Diese Regelung gilt aufgrund einer Änderung im Umwandlungsgesetz zur G.V. 193/2016 ab 1. Jänner 2017 auch für im Interesse der Freiberufler vorgestreckte Reisespesen. Ab nächstem Jahr wird es bei der Beauftragung von Freiberuflern (z. B. Einladung eines Referenten oder eines Beraters) möglich sein, diesem das Flug- oder Bahnticket zu zahlen, ohne dass dies als Sachentlohnung abgerechnet werden muss.

 

 

Ersatzbesteuerung Mieten

(Art. 7-quater Abs. 24)

 

Es ist für die Option für die Ersatzbesteuerung von Mieteinnahmen (Ersatzsteuer zwischen 10% und 21%) nicht mehr schädlich, wenn im Zuge einer Vertragsverlängerung eine ausdrückliche Option für die Ersatzbesteuerung (sog. „cedolare secca“) vergessen worden ist. Es gilt das schlüssige Verhalten. Allerdings kommt eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro zur Anwendung, reduziert auf die Hälfte bei Berichtigung innerhalb von 30 Tagen. Die gleiche Verwaltungsstrafe kommt nun auch zur Anwendung, wenn etwaige Auflösungen von Mietverträgen mit Ersatzbesteuerung nicht gemeldet werden (hier betrug die Strafe bislang 67 Euro). Die Neuerungen gelten seit dem 3. Dezember 2016.
 

 

Optionen automatisch verlängert

(Art. 7-quater Abs. 27-28)

 

 

Alle Optionen für Pauschalierungen und Sonderverfahren (Gruppenbesteuerung, Transparenzbesteuerung und „tonnage tax“) werden dahingehend geändert und vereinheitlicht, dass die getroffenen Optionen bei Verfall automatisch stillschweigend verlängert werden. Es soll verhindert werden, dass die Erneuerungen und Bestätigungen ungewollt vergessen werden. Dies betrifft unter anderem die Optionen für die Gruppenbesteuerung sowie jene für die Transparenzbesteuerung. Die Änderung gilt für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Steuerperioden.

 

 

Anrechnung Quellensteuern bei Unternehmen

(Art. 5 Abs. 2-bis)

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde die Anrechnung von Quellensteuern auf Unternehmenseinkünfte genauer geregelt, um der periodengerechten wirtschaftlichen Zuordnung dieser Einkünfte Rechnung zu tragen. Dies betrifft vor allem Provisionen der Handelsagenten und Vertreter, aber auch die Einkünfte der Bauunternehmen, welche Wiedergewinnungsarbeiten durchführen und diesbezüglich dem Quellensteuerabzug von 8% erleiden müssen. Die Quellensteuern werden vom Vergütungsschuldner (bzw. vom Kreditinstitut) bekanntlich bei der Zahlung einbehalten. Bei Unternehmen, die auf der Grundlage der wirtschaftlichen Zurechnung und nicht nach dem Kassaprinzip besteuert werden, kann dies zu zeitlichen Verschiebungen führen.  Hier wird nun folgende Wahlmöglichkeit gesetzlich verankert: Die einbehaltene Quellensteuer kann im gleichen Jahr angerechnet werden, in welchem die Einkünfte nach der wirtschaftlichen Zurechnung besteuert werden, oder sie kann in dem Jahr abgezogen werden, in welchem der Einbehalt tatsächlich erfolgt ist. Die Wahlmöglichkeit gilt, wenn die Quellensteuern spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung (i. d. R. Ende September) abgezogen werden. Für spätere Zahlungen entfällt die Option. Die Regelung ist umgehend anwendbar.

 

 

Lohnsteuerbescheide

Die Frist für die Abgabe der Lohnsteuerbestätigung CU an die Vergütungsempfänger wird auf den 31. März aufgeschoben. Unverändert bleibt jedoch der 7. März für die elektronische Versendung dieser Bestätigungen an die Einnahmenagentur. Der Aufschub ist wenig hilfreich, weil die Bestätigungen bereits bis 7. März erstellt sein müssen; man hat lediglich mehr Zeit für die Aushändigung. Die Neuerung gilt ab 2017.

 

Vordruck RW und Liegenschaften im Ausland (Art. 7-quater Abs. 23) Im Zuge der Umwandlung der G.V. 193/2016 wurde vorgesehen, dass im Vordruck RW Liegenschaften im Ausland dann nicht mehr zu melden sind, wenn sich in der betreffenden Steuerperiode keine Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben. Die Änderung gilt erstmals für die Steuererklärung für 2016. Unverändert gemeldet müssen aber die Zahlungen der eventuell geschuldeten Vermögenssteuer für diese Liegenschaften (IVIE).

 

Konvertierung in Euro bei ausl. Betriebsstätten

(Art. 7-quater)

Für das Geschäftsjahr 2017 werden Werte in ausländischer Währung bei Betriebsstätten im Ausland nicht mehr zum Wechselkurs zum 31. Dezember umgerechnet, sondern es kommen die einschlägigen Bestimmungen der Buchführungsprinzipien zur Anwendung.

 

 

Abschaffung der Betriebskennzahlen

(Art. 7-bis)

Die Richtsätze oder Branchenrichtwerte werden mit Wirkung für das zum 31. Dezember 2017 laufende Geschäftsjahr abgeschafft. An ihre Stelle sollen Kennzahlen für die „steuerliche Vertrauenswürdigkeit von Unternehmen und Freiberuflern“ treten, die dann auch mit gewissen Anreizen verbunden sein sollen. Die entsprechenden Inhalte müssen noch festgelegt werden. Noch unklar ist in diesem Zusammenhang, wie die bisherigen Ausschlussgründe für die Qualifikation als nicht operative Gesellschaft mit Abschaffung der Merkmale über Angemessenheit und Schlüssigkeit der Umsatzerlöse geregelt werden. Für die Jahresabschlüsse 2016 gibt es noch keine Erleichterung.

 

 

Außendienstmitarbeiter (Art. 7-quinquies)

Im Zuge der Umwandlung wurde endlich eine gesetzliche Definition der Außendienstmitarbeiter eingeführt, in der Hoffnung, dass damit unzählige Streitfälle vermieden werden können. Damit ein Arbeitsverhältnis mit einem Außendienstmitarbeiter („trasfertista“) vorliegt, müssen alle drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Im Arbeitsvertrag darf der Arbeitsplatz nicht festgelegt sein.

- Die Arbeit muss von ihrer Art her eine dauerhafte Mobilität des Mitarbeiters verlangen.

- Der Mitarbeiter muss für seine Außendiensttätigkeit einen fixen Zuschlag erhalten, der unabhängig davon zusteht, ob der Mitarbeiter im jeweiligen Entlohnungszeitraum tatsächlich im Außendienst war oder nicht.

Wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, befindet sich der Mitarbeiter „nur“ im gelegentlichen Außendienst, und entsprechend kommen in diesen Fällen die einschlägigen Steuererleichterungen für etwaige Zuschläge oder Entschädigungen zur Anwendung. Nachdem es sich um eine gesetzliche Interpretation handelt, findet diese rückwirkend Anwendung.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, diese Neuerung umgehend mit Ihrem Arbeitsberater zu besprechen; insbesondere bei Bau- und Handwerksunternehmen ergeben sich durch diese Regelung in vielen Fällen günstigere Entlohnungsmöglichkeiten!

 

  1. Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer:

 

 

Trimestrale Kunden- und Lieferantenlisten (Art. 4 Abs. 1)

 

Ab 2017 müssen vierteljährlich alle ausgestellten Rechnungen, die Eingangsrechnungen, die Zollbolletten und etwaige Gut- und Lastschriften analytisch der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die bisherige Kunden- und Lieferantenliste, welche nun statt jährlich trimestral mittels elektronischer Post zu übermitteln ist; neben den Umsätzen nebst MwSt sind jeweils auch die Kenndaten der Kunden und Lieferanten sowie Rechnungsdatum und –nummer analytisch zu melden. Dabei sind nach heutiger Rechtslage keine subjektiven oder objektiven Ausnahmen vorgesehen. Daraus folgt: Jede Ein- und Ausgangsrechnung muss – unabhängig von ihrer Höhe – dem Steueramt gemeldet werden. Eine einzige Ausnahme wurde im Zuge der Umwandlung eingefügt: Kleinlandwirte, welche im Sinne von Art. 34 MwStG von der MwSt-Erklärung befreit sind, bleiben auch von der neuen Verpflichtung verschont, soweit sie ihren Sitz in Berggebieten (zur Erinnerung: ganz Südtirol ist Berggebiet) haben.

Die einzelnen Meldungen sind jeweils innerhalb des zweiten Folgemonats nach Quartalsende fällig (voraussichtlich also innerhalb Mai, August, November und Februar). Im Zuge der Umwandlung wurde der Abgabetermin für das erste Quartal 2017 auf den 25. Juli 2017 verlängert; der Abgabetermin für das 2. Quartal soll hingegen wegen der Augustferien dauerhaft auf den 16. September verlängert werden.

Die Verwaltungsstrafen wurden im Zuge der Umwandlung im Vergleich zum ersten Entwurf deutlich reduziert: Fehler und Unterlassungen werden nun mit einer Strafe von 2,00 Euro je Rechnung geahndet, und zwar mit einer Höchststrafe von 1.000 Euro je Quartal. Bei Verspätungen bis zu 15 Tagen werden die Strafen halbiert. Das Kumulierungsverbot wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

Trimestrale Umsatzsteuervoranmeldungen (Art. 4 Abs. 2):

 

Zudem müssen ab 2017 trimestrale Umsatzsteuervoranmeldungen verschickt werden, mit welchen in der Praxis bei Quartalsabrechnern die jeweiligen trimestrale MwSt-Abrechnungen und bei Monatsabrechnern die kumulierten Ergebnisse aus den drei Monatsabrechnungen der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Die Frist ist identisch mit jener für die vorgenannten Kunden- und Lieferantenlisten. Die Meldung ist unabhängig davon zu verschicken, ob die Abrechnung mit einer Schuld oder mit einem Guthaben schließt. Befreit sind nur jene Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung verpflichtet sind.

Anhand von automatischen Querkontrollen zwischen den neuen Voranmeldungen und den entsprechenden MwSt-Zahlungen soll es möglich sein, umgehend die korrekte Einzahlung der Mehrwertsteuer zu überprüfen.  Die Daten werden vom Steueramt sodann über die Steuer-Infobox (cassetto fiscale) veröffentlicht, und der Steuerpflichtige kann so etwaige Abweichungen umgehend überprüfen und ggf. berichtigen.

Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene oder fehlerhafte Quartalsmeldung wurde im Zuge der Umwandlung geändert und liegt nun zwischen 500 Euro und 2.000 Euro, reduziert auf die Hälfte bei Verspätungen bis zu 15 Tagen.

Die derzeitigen Zahlungs- und Abrechnungsbestimmungen werden durch die neue Meldepflicht nicht geändert.

Wie bereits mit Rundschreiben Nr. 37/2016 mitgeteilt, werden wir Sie umgehend über die notwendigen praktischen Maßnahmen informieren, sobald die Durchführungsbestimmungen zu den neuen Meldungen vorliegen.

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro wird für die notwendigen Umstellungen übrigens eine steuerfreie Steuergutschrift von 100 (!) Euro zuerkannt. Es darf als sicher gelten, dass die notwendigen technologischen Umstellungen mit 100 Euro nicht abgegolten sind. Im Zuge der Umwandlung wurde zudem vorgesehen, dass diese Gutschrift unter die De-Minimis-Schwelle fällt.

 

Abschaffung von bisherigen Meldungen:

 

Intra-Einkauf

 

 

 

Keine Black-list-Meldungen für 2016

 

Wie mitgeteilt, werden folgende Meldepflichten gestrichen, was z. T. zu beachtlichen Erleichterungen führen wird:

- Für ab 1. Jänner 2017 durchgeführte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen müssen keine Intra-Meldungen mehr erstellt werden; Italien gleicht sich damit den meisten anderen EU-Ländern an. Im Klartext: Die Intra-Meldungen für Einkäufe ab 1. Jänner 2017 fallen weg! Die Intra-Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und erbrachte Leistungen, also für Verkäufe in andere EU-Länder, werden hingegen vorerst nicht angetastet.

- Ebenso sind die Leasingverträge ab 2017 nicht mehr eigens zu melden.

- Und schließlich werden endlich auch die Black-list-Meldungen abgeschafft, und zwar aufgrund einer Änderung im Umwandlungsgesetz rückwirkend für 2016, so dass im nächsten Jahr keine derartige Meldung mehr notwendig ist.

- Abgeschafft wird auch die Meldung der Eingangsrechnungen aus San Marino, und zwar für Geschäftsvorfälle ab 1. Jänner 2017.

 

 

MwSt-Jahreserklärung

Die MwSt-Jahreserklärung ist ab der Steuerperiode 2017 als eigenständige Erklärung bis Ende April zu versenden. Die MwSt-Jahreserklärung für 2016 ist allerdings noch in der Zeit zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2017 abzugeben.

 

 

Elektronische Übermittlung Rechnungen und Einnahmen

Der Termin, ab welchem Steuerpflichtige, welche über Automaten Waren ausgeben, ihr Inkasso mittels elektronischer Post dem Fiskus melden müssen, wird auf den 1. April 2017 aufgeschoben.

- Wer seine Rechnungen und Tageseinnahmen unmittelbar dem Fiskus meldet und zudem den gesamten Zahlungsverkehr einzig über Banken abwickelt, erhält eine Reduzierung der Verjährungsfirsten um 2 Jahre (ursprünglich war nur ein Jahr vorgesehen).

 

MwSt-Erstattungen

(Art. 7-quater)

Die bisherige Schwelle von 15.000 Euro für die Erstattung von MwSt-Guthaben in der Jahreserklärung oder bei trimestralen Erstattungsanträgen ohne Sicherstellungen oder Bestätigungsvermerk wird auf 30.000 Euro erhöht. Die Neuerung kommt erstmals in der nächsten MwSt-Erklärung zum Tragen.

 

 

Schließung MwSt-Positionen

Werden für drei aufeinanderfolgende Jahre keine Umsätze durchgeführt und wird keine Steuererklärung abgegeben, wird die MwSt-Position von Amts wegen geschlossen. Die Verwaltungsstrafen für die unterlassene Abmeldung werden abgeschafft.

 

 

MwSt-Lager

(Art. 4)

Ab 1. April 2017 dürfen Waren jeglicher Art in ein MwSt-Lager eingelagert werden. Steuerschuldner ist ab genanntem Datum jener, der die Ware aus dem Lager entnimmt. Sie muss aber durch den beauftragten Spediteur eingezahlt werden. Die Details müssen aber über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt werden, und wir werden zu gegebener Zeit auf dieses Thema eingehen.

 

 
  1. Sonstige Neuerungen:

 

Abschaffung der Steuereinhebungsstelle Equitalia (Art. 1 und Art. 2) Die Steuereinhebungsstelle Equitalia wird mit Wirkung 1. Juli 2017 abgeschafft. Die entsprechenden Aufgaben soll dann die Agentur der Einnahmen übernehmen. Im Zuge der Umwandlung wurden auch einige Bestimmungen über die Eintreibung der lokalen Steuern und Gebühren geändert.

 

 

Begünstigte Abfindung überfälliger Steuerzahlkarten (Art. 6)

 

Überfällige Steuerzahlkarten, welche der Steuereinhebungsstelle in den Jahren 2000 bis 2016  (Änderung im Zuge der Umwandlung) zur Einhebung übergeben wurden, können begünstigt abgefunden werden. Die Verzugszinsen und die Verwaltungsstrafen für die Verspätungen werden nachgelassen. Es ist hierfür ein eigener Antrag innerhalb 31. März 2017 (Frist im Zuge der Umwandlung so verlängert) zu stellen, und die Einhebungsstelle muss innerhalb Mai 2017 antworten und die Schuld mitteilen.

Die Zahlung der verbleibenden Steuerschuld kann entweder in einer einmaligen Abfindung oder über fünf Raten (wobei 70% 2017 und 30% 2018 zu entrichten sind) mit Zinsen in Höhe von 4,5% erfolgen.

Von der Erleichterung sind u. a. Verkehrsstrafen ausgenommen; Vorschreibungen im Steuerbereich sind allerdings schier ausnahmslos zugelassen. Die begünstigte Abfindung ist auch für Steuerzahlkarten möglich, die bereits zum Teil bezahlt worden sind. Für den Antrag sollen eigene Vordrucke veröffentlicht werden; wir werden sie darüber informieren, sobald nähere Details bekannt sind.

 

 

Ergänzungsmeldungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Art. 5)

 

Ergänzungserklärungen für Zwecke der IRPEF, IRES, IRAP, MwSt und Steuersubstituten sind nun bis zur Verjährung der jeweiligen Steuerperiode auch dann möglich, wenn sie zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Bekanntlich waren bislang Berichtigungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung des Folgejahres zugelassen. Damit wird eine seit Jahren kritisierte Ungleichheit endlich beseitigt.

Etwaige Guthaben können für Ergänzungen innerhalb der Abgabefrist der Steuererklärung für das Folgejahr sofort und innerhalb der Abgabefrist für das zweite Folgejahr mit Einschränkungen verrechnet werden.

Geändert wird auch die Verjährung im Falle einer Ergänzungsmeldung. Nun gilt, dass eine Verlängerung der Verjährungsfristen durch die Ergänzungsmeldung nur für jene Elemente gilt, welche durch die Meldung auch tatsächlich geändert worden sind.

Die Neuerung findet rückwirkend Anwendung.

Hinweis: Wer für 2011 eine Erklärung noch zu seinen Gunsten berichtigen will, muss dies innerhalb 31. Dezember 2016 tun.

 

 

Akzisen und Zollgebühren (Art. 5 Abs. 1-bis)

 

Die allgemeinen Reduzierungen der Verwaltungsstrafen im Zuge von freiwilligen Berichtigungen sind aufgrund einer Änderung im Zuge der Umwandlung nun i. W. auch für Zollgebühren und Produktionssteuern (Akzisen) anwendbar. Und auch für diese Abgaben gilt nun, dass eine freiwillige Berichtigung auch noch nach Beginn etwaiger Betriebsprüfungen zulässig ist.

 

 

Voluntary Disclosure (Art. 7)

 

Die Selbstanzeige für Vermögen im Ausland wird mit einigen Änderungen und Ergänzungen neu aufgelegt, und zwar können Anträge in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden. Es können die bis zum 30. September 2016 begangenen Fehler, also die Einkommen bis zur Steuerperiode 2015, abgedeckt werden. Ausgeschlossen bleiben hingegen Steuerpflichtige,  die bereits 2015 eine Selbstanzeige eingereicht haben.

Im Unterschied zum Vorjahr müssen die Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern und Verwaltungsstrafen nun wieder selbst berechnen; offensichtlich waren die Ämter mit der Bearbeitung der umfangreichen Anträge im letzten Jahr hoffnungslos überlastet.

Bei der Aufdeckung inländischer Vermögen (z.B. in Schließfächern) wird bis auf Gegenbeweis vermutet, dass diese zu gleichen Teilen im Jahr 2015 und in den vier Vorjahren erwirtschaftet worden sind.

 

 

Steuerzahlungen durch Privatpersonen

 

Natürliche Personen ohne MwSt-Position hatten bislang, bei Zahlungen von mehr als 1.000 Euro, den Zahlungsvordruck F24 zwingend elektronisch zu versenden. Diese Vorschrift wird nun ab sofort gestrichen. Man kann also solche Zahlungen wieder am Bankschalter auf Papier durchführen. Seit 3. Dezember 2016 können diese Steuerpflichtigen Steuerzahlungen über 1.000 Euro auch wieder bei der Bank direkt einzahlen, soweit im Vordruck F24 keine Verrechnung mit anderen Steuern vorgenommen wird. Bei Zahlungen, in denen auch Verrechnungen vorgenommen werden, bleibt hingegen alles beim Alten.

 

 

Termine Steuerzahlungen

(Art. 7-quater, Abs. 19)

Die Zahlungsfristen für die Saldo- und Vorauszahlungen im Juni für die Einkommensteuern IRPEF, die Wertschöpfungssteuer IRAP sowie die entsprechenden Ersatzsteuern werden verlängert, und zwar wird die Frist des 16. Juni  auf den 30. Juni aufgeschoben (und mit einem Aufschlag von 0,4% bis zum 30. Juli). ). Bei Kapitalgesellschaften sind die entsprechenden Steuerzahlungen jetzt innerhalb 30. des 6. Folgemonats nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Die Neuerung gilt ab 1. Jänner 2017.

Die Frist des 16. Juni bleibt für die Zahlung der Gemeindesteuern GIS (Südtirol) sowie IMU und TARI (restliches Staatsgebiet).

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-46-18.12.2016 Begleitverordnung ratifiziert