Einheitliche Bescheinigung der Quellensteuern 2014 – Versand der Bescheinigungen für Nichtlohneinkünfte auch nach dem 9. März 2015 möglich!

Einheitliche Bescheinigung der Quellensteuern 2014 – Versand der Bescheinigungen für Nichtlohneinkünfte auch nach dem 9. März 2015 möglich!

Mit unserem Rundschreiben Nr. 15 vom 9. Februar 2015 haben wir Sie über die umfangreichen Neuerungen zu den Bescheinigungen der Quellensteuern des Jahres 2014 informiert. Bekanntlich waren bis zum letzten Montag, den 2. März 2015, den Zahlungsempfängern die neuen Bescheinigungen anhand der Einheitsvordrucke „CU“ auszuhändigen.  Zusätzlich muss der Steuersubstitut innerhalb heute Montag, den 9. März 2015 (der Regeltermin wäre der 7. März, der heuer aber auf einen Feiertag fällt) die neuen Einheitsbescheinigungen mittels elektronischer Post an die Finanzverwaltung verschicken. Die hierfür notwendige Software ist seit Kurzem allgemein verfügbar.

Trotz vehementer Forderungen der verschiedenen Berufsverbände wurde keine generelle Fristverlängerung gewährt, auch weil die Regierung offensichtlich am ehrgeizigen Ziel festhalten will, innerhalb 15. April 2015 Steuerpflichtigen mit Lohneinkünften und diesen gleichgestellten Einkünften den vorgefertigten Vordruck 730 bereitzustellen.

Umgekehrt hat die Agentur der Einnahmen aber mit einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass (nur!) heuer für verspätete Versendungen der CU-Bescheinigungen auch nach dem 9. März 2015 immer dann keine Verwaltungsstrafen verhängt werden, wenn die Bescheinigungen keine Einkünfte enthalten, welche im Vordruck 730 gemeldet werden dürfen. Im Wesentlichen können also die Bescheinigungen für Vergütungen an Freiberufler (ausgenommen Einkünfte aus gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeit) und an Unternehmer (betrifft insbesondere Steuereinbehalte auf Provisionen an Vertreter) straffrei auch nach dem 9. März 2015 verschickt werden, während jene Daten, die vom Lohnberater erstellt werden, zwingend innerhalb heute zu verschicken sind.

In der oben genannten Pressemitteilung wird keine Endfälligkeit für diese Fristverlängerung genannt; es ist aber anzunehmen, dass diese Bescheinigungen spätestens innerhalb des Abgabetermins für die Meldung der Steuersubstituten (Mod. 770) am 31. Juli 2015 versandt werden müssen.

Zudem wird es, immer durch die vorgenannte Pressemitteilung, den Steuerpflichtigen für das erste Jahr freigestellt, die vorgesehenen Felder für die Unfallversicherung INAIL auszufüllen.

Die Bescheinigungen über getätigte Steuereinbehalte können, unabhängig von der Art der Einkünfte, auch über diverse Versendungen der Finanzvermittlung zugesandt werden, wichtig ist aber, dass die Zahlungen an einen einzelnen Zahlungsempfänger nicht über mehrere Meldungen verschickt werden dürfen.

Richtigstellungen termingerecht innerhalb 9. März 2015 fehlerhaft an die Agentur der Einnahmen verschickter Bescheinigungen über Lohneinkünfte und andere Einkommen, die im Vordruck 730 zu melden sein werden, können straffrei nur innerhalb 12. März 2015 erfolgen; nach dieser Frist kommen Verwaltungsstrafen in Höhe von 100,00 Euro je fehlerhafter Bescheinigung zur Anwendung, und es können hier leider keine Strafminderungen im Zuge einer freiwilligen Berichtigung („ravvedimento operoso“) beansprucht werden. Übrigens ist es nicht möglich, verschickte Meldungen zu korrigieren oder zu ergänzen, sondern es ist stets notwendig, die vorherige Meldung völlig zu ersetzen oder zu annullieren.

Zu ergänzen bleibt noch, dass nach vorherrschender Doktrin die Bescheinigung „CU“ auch dann ausgestellt werden muss, wenn die Einzahlung der Quellensteuer unterlassen worden ist; unbeschadet bleibt die Möglichkeit einer freiwilligen Berichtigung der fehlerhaften oder unterlassenen Einzahlung der Quellensteuer.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-18-06.03.2015 Einheitsbescheinigung Quellensteuern - Fristverlängerung