Einheitliche Bescheinigungen der Quellensteuern 2015 sind innerhalb 29. Februar 2016 auszuhändigen – Versand der Bescheinigungen an Agentur der Einnahmen innerhalb 7. März 2016, soweit die Einkünfte im 730 gemeldet werden können; sonst straffrei Versand auch erst innerhalb 31. Juli 2016
Da die Regierung es sich bereits im Vorjahr zum Ziel gesetzt hatte, die Steuererklärung 730 von Amts wegen vorzubereiten, müssen die Steuersubstituten auch heuer über eine eigene Meldung dem Fiskus die entsprechenden Daten innerhalb 7. März 2016 bereitstellen. Die hierzu notwendigen Formulare wurden, nach den Gesetzesänderungen im Finanzgesetz für 2016, von der Agentur der Einnahmen mit Verordnung vom 15. Jänner 2016 veröffentlicht. Es wird zwischen verkürzten und ordentlichen Bescheinigungen unterschieden, wobei erstere dem Zahlungsempfänger ausgehändigt werden und letztere der Agentur der Einnahmen übermittelt werden müssen. Trotzdem bleibt die Jahreserklärung der Steuersubstituten (sog. Mod. 770) mit Fälligkeit 31. Juli weiterhin aufrecht, allerdings ist die Meldung heuer gewaltig abgespeckt worden, um Doppelmeldungen zu vermeiden.
- Die Meldepflichten
Insgesamt fallen zu Lasten der Steuersubstituten also drei Meldepflichten an:
- Aushändigung der Quellensteuerbescheinigung an den Zahlungsempfänger innerhalb 29. Februar 2016 mittels des einheitlichen Vordrucks „CU sintetico“; dieser Vordruck entspricht i. W. jenem des Vorjahres.
- Meldung dieser Daten an die Agentur der Einnahmen mittels des Vordrucks „CU ordinario“ innerhalb 7. März 2016, soweit die Bescheinigung Lohneinkünfte und diesen gleichgestellte Einkommen (i. W. Einkünfte aus freier Mitarbeit) enthält, und spätestens innerhalb 31. Juli 2016 bei anderen Einkünften (z. B. Provisionen, freiberufliche Einkünfte, sonstige Einkünfte, usw.).
- Meldung der Einzahlungen und Verrechnungen im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Steuersubstitut auf Vordruck 770 innerhalb 31. Juli 2016.
Um Doppelangaben zu vermeiden, wurden beide Modelle (Vordruck 770 und CU) heuer grundlegend überarbeitet: Die normale vereinheitlichte Bestätigung CU („CU ordinaria“) wurde um zahlreiche zusätzliche Angaben, die bislang erst im Vordruck 770 anzugeben waren, erweitert. Umgekehrt wurden die Angaben im Vordruck 770/S gestrichen, und im Wesentlichen sind dort nur mehr die Daten über Zahlungen und Verrechnungen zu melden.
Von den aufgezeigten Neuerungen nicht betroffen sind lediglich die Ausschüttungen von Dividenden und Beteiligungsgewinnen sowie die anderen Kapitalerträge; hierfür ist weiterhin der am 7. Jänner 2013 erlassene Vordruck („CUPE“) zu verwenden.
Wichtig: Wer seinen Mitarbeitern bzw. Auftragnehmern bereits im Laufe des Jahres 2015 eine Bescheinigung nach den früheren Bestimmungen ausgestellt hat (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres), muss nun die Bescheinigung nochmals anhand des neuen Vordrucks nachreichen.
- Versand der Bescheinigungen an das Steueramt
Innerhalb 7. März 2016 bzw. innerhalb 31. Juli 2016 müssen die ordentlichen „CU“-Vordrucke mittels elektronischer Post an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden.
Vom Versand befreit sind lediglich:
- Einkünfte nicht ansässiger Steuerpflichtiger, soweit diese Einkünfte in Italien völlig steuerfrei sind;
- Einkünfte nicht ansässiger Steuerpflichtiger, soweit es sich nicht um Lohneinkünfte handelt und soweit in der Bescheinigung die Angabe der Steuernummer nicht vorgesehen ist;
- Zahlungen des NISF/INPS an Erben von Ausländern, für welche ebenfalls keine Steuernummer vorgesehen ist.
Zu versenden sind drei Dokumente:
- das Deckblatt mit den Kenndaten des Steuersubstituts;
- der Vordruck CT, mit welchem Informationen zum Vordruck 730-4 gemeldet werden müssen, und
- schließlich der Vordruck CU mit den Daten zu den getätigten Steuerrückbehalten.
Zu begrüßen ist, dass die Daten der Lohnabhängigen getrennt von den Daten zu den übrigen Steuerrückbehalten, z. B. auf Vergütungen an Freiberufler und Vertreter, verschickt werden dürfen. Zu ergänzen bleibt, dass die Bescheinigungen über Dividenden und Gewinnausschüttungen, die nicht mittels des neuen CU-Vordrucks zu bestätigen sind, auch nicht zu verschicken sind.
- Verwaltungsstrafen
Eine peinlichste Beachtung der aufgezeigten Meldepflichten ist angesichts der horrenden Verwaltungsstrafen zu empfehlen: Unterlassungen, Verspätungen oder fehlerhafte Erstellungen der Quellensteuerbescheinigungen werden mit Verwaltungsstrafen von 100 Euro je Bescheinigung geahndet, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro. Keine Strafen werden verhängt, soweit der Versand noch innerhalb von 5 Tagen ab Fälligkeit erfolgt ist. Die aufgezeigten Strafen werden auf 33,33Euro je CU mit einer Obergrenze von 20.000 Euro reduziert, falls der Versand innerhalb von 60 Tagen ab Fälligkeit erfolgt.
Soweit unser Büro bei der telematischen Versendung der Bestätigungen behilflich sein soll, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen und uns die Bescheinigungen zukommen zu lassen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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