Einschränkungen bei MwSt-Verrechnung ab 2010

Einschränkungen bei MwSt-Verrechnung ab 2010

Seit 1. Jänner 2010 bestehen weit reichende Einschränkungen bei der Verrechnung von MwSt-Guthaben mit anderen Steuern und Sozialabgaben, die über den Vordruck F24 eingezahlt werden. Die Neuerung war bereits im sog. Sommerpaket (Art. 10 D.L. 78/2009) enthalten, ist nach den harten Protesten im letzten Juli aber erst zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Mit Rundschreiben Nr. 57/E vom 23. Dezember 2009 hat die Finanzverwaltung die ersten Anleitungen erlassen.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Einschränkung betrifft nicht die interne Kompensation der MwSt.  Wer also das MwSt-Guthaben 2009 mit einer MwSt-Schuld des Monats Jänner 2010 verrechnen will, kann dies nach wie vor ohne jegliche Einschränkungen tun. Umgekehrt darf das MwSt-Guthaben aus dem Jahr 2009 noch höchstens für einen Betrag bis zu 10.000,00 Euro zum 16. Jänner (bzw. wegen Feiertag 18. Jänner) 2010 mit Lohnsteuern, Sozialabgaben oder anderen Abgaben kompensiert werden.

Soweit diese Schwelle aber überschritten wird, sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • vorherige Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. eines trimestralen Erstattungsantrages;
  • die Verrechnung des Guthabens ist erst ab dem des Folgemonats nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. des trimestralen Erstattungsantrages zulässig;
  • Konformitätserklärung der MwSt-Jahreserklärung bzw. deren Unterzeichnung durch Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat (soweit Schwelle von 15.000,00 Euro überschritten wird);
  • Versand des Vordrucks F24 über ENTRATEL oder FISCONLINE.

Hier die Neuerungen im Detail:

Vorherige Abgabe einer MwSt-Jahreserklärung oder eines trimestralen Erstattungsantrages Verrechnungen über den Vordruck F24 von MwSt-Guthaben, welche 10.000,00 (zehntausend) Euro im Jahr übersteigen, mit anderen Steuern und Abgaben sind nur mehr ab dem 16. des Folgemonat nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung oder eines trimestralen MwSt-Erstattungsantrages zulässig. Um unzumutbare Wartezeiten für die Kompensation aufgrund dieser Neuerung zu vermeiden, ist es ab heuer allen Steuerpflichtigen möglich, die MwSt-Jahreserklärung getrennt von der Einkommensteuererklärung bereits ab 1. Februar 2010 einzureichen. Daraus folgt: Eine Verrechnung des MwSt-Guthabens 2009, soweit der Betrag von 10.000,00 Euro überschritten wird, ist frühestens am 16. März 2010 möglich.
 
 

 

Konformitätserklärung

Verrechnungen von MwSt-Guthaben aus der MwSt-Jahreserklärung über einen Betrag von mehr als 15.000,00 (fünfzehntausend) Euro im Jahr erfordern zudem die Konformitätserklärung eines Wirtschaftsprüfers oder anderen befähigten Freiberuflers oder eines Steuerbeistandszentrums; bei Gesellschaften, die der Buchprüfung unterliegen, genügt  auch die Unterzeichnung der Erklärung durch den Überwachungsrat oder die Revisionsgesellschaft. Mit dem eingangs genannten Rundschreiben wurde klar gestellt, wer zur Abgabe der Konformitätserklärung zugelassen ist, und zwar:

-          Wirtschaftsprüfer,

-          Arbeitsberater,

-          Steuersachverständige, die zum 30.09.93 im entsprechenden Verzeichnis bei der Handelskammer eingetragen waren, und

-          Verantwortliche der Steuerbeistandszentren (sog. „CAF“).

Für die genannten Freiberufler wird u. a. verlangt, dass sie neben einschlägigen beruflichen Voraussetzungen auch eine eigene Versicherungspolizze vorweisen können. Bei Kapitalgesellschaften, welche der Buchprüfung unterliegen, kann die Konformitätserklärung, wie oben angeführt, durch die Unterzeichnung der MwSt-Jahresmeldung durch den Überwachungsrat oder durch die Revisionsgesellschaft, soweit diese die Buchprüfung vornimmt, ersetzt werden.

Mit dem Rundschreiben wird sodann eine Vielzahl von Kontrollvorschriften erlassen, die notwendig sind, um die Konformitätserklärung bzw. die Unterzeichnung der MwSt-Jahresmeldung zu gewähren.

 
 

 

Entratel

Mit Ministerialentscheid Nr. 286/E vom 22. Dezember 2009 wurde zudem festgelegt, dass Verrechnungen von MwSt-Guthaben über 10.000,00 Euro im Jahr nur mehr zulässig sind, wenn der Vordruck F24 direkt durch den Steuerpflichtigen oder über einen ermächtigten Vermittler über ENTRATEL oder FISCONLINE versendet wird. Daraus folgt: Der Versand des Vordrucks F24 über das traditionelle home banking oder remote banking ist nur mehr bei Verrechnungen bis zu 10.000,00 Euro möglich.

Dieses System ermöglicht es der Finanzverwaltung unmittelbar zu überprüfen, ob zuvor eine MwSt-Erklärung oder ein Erstattungsantrag abgegeben worden sind und ob die Jahresmeldung, soweit der Betrag von 15.000,00 Euro überschritten wird, auch die notwendige Konformitätserklärung bzw. Unterschrift von Überwachungsrat oder Revisionsgesellschaft aufweist.

Vorsicht: In Art. 10 D.L. 78/2009 wird verlangt, dass die Verrechnung erst ab dem 16. des Folgemonats erfolgen darf; soweit nicht noch eine Lockerung dieser Bestimmung erfolgt, wird man darauf achten müssen, die Zahlungen nicht zu früh (!) durchzuführen (z. B. Einzahlung der Lohnsteuer für Februar 2010 bereits am 15. März), weil in diesem Fall nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Verrechnung mit dem MwSt-Guthaben nicht zulässig wäre.

 
 

 

Restguthaben aus 2008

Die oben aufgezeigten Einschränkungen gelten übrigens nicht für noch nicht „verbrauchte“ MwSt-Guthaben aus dem Jahr 2008; Steuerpflichtige, die noch Restguthaben aus 2008 haben, können diese also auch noch im Jahr 2010 weiterverwenden, und zwar unter Angabe im Vordruck F24 des Zahlungsschlüssels 6099 und des Bezugszeitraumes „2008“ und ohne Beachtung der Obergrenzen von 10.000,00 Euro und ohne notwendige Konformitätserklärung. Ungeklärt ist nur noch, ob der Versand des Vordruckes auch in diesem Fall mittels Entratel oder Fisconline erfolgen muss, soweit der Betrag von 10.000,00 Euro überschritten wird.

Hinweis: Besondere Vorsicht ist bei der Weiterverwendung von Restguthaben aus dem Jahr 2008 im Jahr 2010 allerdings bei der korrekten Meldung des verwendeten Guthabens 2008 in der MwSt-Jahreserklärung für 2009 geboten.

 
 

Verwaltungsstrafen

Zu erinnern ist noch an die Verwaltungsstrafen für die Verrechnung nicht existierender Guthaben: Diese wurden mit D.L. 78/2009 auf 100% bis 200% des fehlerhaft verrechneten Guthabens erhöht, und es wurde zudem verfügt, dass für diese Vergehen die begünstigte Abfindung durch Zahlung von 25% der verhängten Strafen ausgeschlossen wird.

Empfehlungen:

Soweit absehbar ist, dass aus der MwSt-Jahreserklärung für 2009 ein Guthaben von mehr als 10.000,00 Euro hervorgeht und dass dieses Guthaben nicht nur innerhalb der MwSt (sondern mit anderen Steuern und Abgaben) verrechnet werden soll, empfehlen wir Ihnen zunächst, die Unterlagen für die Jahreserklärung umgehend vorzubereiten, damit die MwSt-Jahreserklärung bereits im Monat Februar eingereicht werden kann und damit bereits ab 16. März 2010 die Möglichkeit zur Kompensation offen steht.

Eine getrennte Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bereits im Monat Februar befreit übrigens auch von der Verpflichtung, die zusätzliche MwSt-Jahresmeldung im Februar abzugeben. Sie sparen damit also auch die Kosten einer zusätzlichen Meldung.

Soweit zudem in Zukunft nachhaltig mit Verrechnungen von größeren MwSt-Guthaben gerechnet werden muss, ist zudem die Aktivierung der Dienste „Fisconline“ bzw. „Entratel“ zu empfehlen; für die notwendigen Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wenn es sich hingegen nur um gelegentliche Verrechnungen von MwSt-Guthaben handelt, können auch wir in Ihrem Auftrag den Vordruck F24 über ENTRATEL verschicken.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-03- 04.01.10 Kompensation MwSt 2010