Spätestens am Freitag, den 16. März 2018, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen. Die Gebühr beträgt:
- Euro 309,87 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital bis zu 516.456,90 Euro und
- Euro 516,46 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital, das über 516.456,90 Euro liegt.
Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2018 zu achten.
Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2018 anzugeben. Der Vordruck kann ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die Zahlung kann mit etwaigen vorhandenen Guthaben verrechnet werden. Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.
Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist die Gebühr auch von den ausländischen Kapitalgesellschaften geschuldet, die in Italien eine Niederlassung unterhalten und aufgrund der handels- rechtlichen Bestimmungen zur Eintragung im Handelsregister und zur Führung der Buchhaltung verpflichtet sind. Umgekehrt dürften die rein steuerlichen Betriebsstätten ohne Eintragung im Handelsregister befreit sein.
Eine Besonderheit ergibt sich bei den 2017 neu und mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gegründeten Kapitalgesellschaften: Die Konzessionsgebühr ist zuerst bei der Gründung zu leisten und dann auch für das Kalenderjahr 2018.
Die Konzessionsgebühr kann für Zwecke der Einkommensteuer und der IRAP abgezogen wer- den. Sie ist in der GuV-Rechnung unter der Position B.14 (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen.
Da die Bezahlung dieser Gebühr auch immer wieder vergessen wird, hier auch noch die wich- tigsten Regelungen für eine Berichtigung unterlassener oder verspäteter Zahlungen: Obwohl die Agentur der Einnahmen eine restriktivere Auslegung vertritt, geht man in der Fachpresse allgemein davon aus, dass Verspätungen oder Unterlassungen mit den nachstehenden Verwal- tungsstrafen freiwillig berichtigt werden können:
- 0,1% je Tag bei Verspätungen bis zu 14 Tagen;
- 1,5% bei Verspätungen zwischen 15 und 30 Tagen;
- 1,67% bei Verspätungen zwischen 31 und 90 Tagen;
- 3,75% bei Verspätungen bis zu einem Jahr;
- 4,29% bei Verspätungen bis zu 2 Jahren und
- 5% bei größeren Verspätungen, allerdings vor einer etwaigen Beanstandung durch die
Finanzverwaltung.
Für die Tage der tatsächlichen Verspätung sind zusätzlich Verzugszinsen nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinsfuß (0,1% für 2017 und 0,3% für 2018) geschuldet. Die Zinsen sind zusammen bzw. unter dem gleichen Zahlungsschlüssel der Konzessionsgebühr zu entrichten. Die oben genannten Strafen sind hingegen mit Vordruck „F23“ zu zahlen, und zwar unter Angaben von „RCC“ für das Steueramt, „SZ“ als Zahlungsgrund und „678T“ als Schlüssel.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider