Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb 16. März 2017

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb 16. März 2017

Spätestens am Donnerstag, den 16. März 2017, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen. Die Gebühr beträgt:

  • - Euro 309,87 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital bis zu 516.456,90 Euro und
  • - Euro 516,46 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit  einem Gesellschaftskapital, das über 516.456,90 Euro liegt.

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2017 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2017 anzugeben. Der Vordruck kann ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die Zahlung kann mit etwaigen vorhandenen Guthaben verrechnet werden.

Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Sie haben dafür bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist die Gebühr auch von den ausländischen Kapitalgesellschaften geschuldet, die in Italien eine Niederlassung unterhalten und aufgrund der handelsrechtlichen Bestimmungen zur Eintragung im Handelsregister und zur Führung der Buchhaltung verpflichtet sind. Umgekehrt dürften die rein steuerlichen Betriebsstätten ohne Eintragung im Handelsregister befreit sein.

Eine Besonderheit ergibt sich bei den 2016 neu und mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gegründeten Kapitalgesellschaften: Die Konzessionsgebühr ist zuerst bei der Gründung zu leisten und dann auch für das Kalenderjahr 2017.

Die Konzessionsgebühr kann für Zwecke der Einkommensteuer und der IRAP abgezogen werden. Sie ist in der GuV-Rechnung unter der Position B.14 (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-16-04.03.2017 Jaehrliche Vidimierungsgebuehr 2017