Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb Mittwoch, den 16. März 2016

Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb Mittwoch, den 16. März 2016

Am Mittwoch, den 16. März 2016, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen. Die Gebühr beträgt:

  • Euro 309,87 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital bis zu 516.456,90 Euro und
  • 516,46 Euro zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital, das über 516.456,90 Euro liegt.

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2016 zu achten.

Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2016 anzugeben. Der Vordruck kann ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die Zahlung kann mit etwaigen vorhandenen Guthaben verrechnet werden.

Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Sie haben dafür bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher

jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.

Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist die Gebühr auch von den ausländischen Kapitalgesellschaften geschuldet, die in Italien eine Niederlassung unterhalten und aufgrund der handelsrechtlichen Bestimmungen zur Eintragung im Handelsregister und zur Führung der Buchhaltung verpflichtet sind. Umgekehrt dürften die rein steuerlichen Betriebsstätten ohne Eintragung im Handelsregister befreit sein.

Die Konzessionsgebühr kann für Zwecke der Einkommensteuer und der IRAP abgezogen werden. Sie ist in der GuV-Rechnung unter der Position B.14 (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen.

 

Unterlassungen werden aufgrund der Reform zum Jahresende nicht mehr mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 100% bis 200% des geschuldeten Betrages geahndet, auch wenn Handelskammern und Steueramt in ihren Anleitungen auf der offiziellen Homepage z. T. nach wie vor mit diesen Strafen drohen; vielmehr gilt seit Jahresende die Reduzierung auf 30% des geschuldeten Betrages, reduziert auf 15%, soweit die Verspätung den Zeitraum von 90 Tagen nicht übersteigt und reduziert auf 1% pro Tag bei Verspätungen bis zu 15Tagen. Zudem gelten für freiwillige Berichtigungen die einschlägigen neuen Reduzierungen, so dass z. B. innerhalb der ersten 15 Tage eine Verwaltungsstrafe von 0,1% pro Tag zur Anwendung kommt. Natürlich werden zusätzlich zu den Strafen auch die Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (seit 1. Jänner 2016 also 0,2%) berechnet. Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang der Umstand dar, dass die Gebühr nebst Verzugszinsen mit dem Vordruck F24 nach den allgemeinen Bestimmungen einzuzahlen ist, während die geschuldete Verwaltungsstrafe nach wie vor mit dem Vordruck F23 zu zahlen ist; beim Ausfüllen des Vordrucks gelten folgende Regeln:

  • Feld Nr. 6 (Kennzahl Steueramt): RCC
  • Feld Nr. 9 (Zahlungsgrund): SZ
  • Feld Nr. 11 (Zahlungsschlüssel): 678T

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-14-05.03.2016 Vidimierungsgebuehr