Einzahlung der jährlichen Vidimierungsgebühr durch Kapitalgesellschaften innerhalb 16. März 2020

Spätestens am Montag, den 16. März 2020, ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Verglich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt:

  • Euro 309,87 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital bis zu 516.456,90 Euro und
  • Euro 516,46 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital, das über 516.456,90 Euro liegt.

Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2020 zu achten.
Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2020 anzugeben. Der Vordruck kann ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die Zahlung kann mit etwaigen vorhandenen Guthaben verrechnet werden.

Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.
Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist die Gebühr auch von den ausländischen Kapitalgesellschaften geschuldet, die in Italien eine Niederlassung unterhalten und aufgrund der handelsrechtlichen Bestimmungen zur Eintragung im Handelsregister und zur Führung der Buchhaltung verpflichtet sind. Umgekehrt dürften die rein steuerlichen Betriebsstätten ohne Eintragung im Handelsregister befreit sein.
Eine Besonderheit ergibt sich bei den 2019 neu und mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gegründeten Kapitalgesellschaften: Die Konzessionsgebühr ist zuerst bei der Gründung zu leisten und dann auch für das Kalenderjahr 2020. Die Konzessionsgebühr kann für Zwecke der Einkommensteuer und der IRAP abgezogen werden. Sie ist in der GuV-Rechnung unter der Position B.14 (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen.
Da die Bezahlung dieser Gebühr auch immer wieder vergessen wird, hier auch noch die wichtigsten Regelungen für eine Berichtigung unterlassener oder verspäteter Zahlungen. Dabei gehen die Meinungen über die Höhe der Strafen immer noch auseinander: Die Agentur der Einnahmen vertritt die Auffassung, es wären 100% - 200% geschuldet, in der Doktrin wird hartnäckig die Auffassung vertreten, es wären nur 30% geschuldet. Größere Einigkeit herrscht hingegen ob der möglichen Reduzierungen bei freiwilligen Berichtigungen: Für Verspätungen bis zu 30 Tagen wird die Verwaltungsstrafe auf ein Zehntel, bis zu 90 Tagen auf ein Neuntel herabgesetzt. Bei größeren Zahlungsverspätungen bis zu einem Jahr vermindert sich die Verwaltungsstrafe auf ein Achtel der Mindeststrafe, bis zu zwei Jahren auf ein Siebtel und bei Verspätungen von mehr als zwei Jahren auf ein Sechstel der Mindeststrafe.
Für die Tage der tatsächlichen Verspätung sind zusätzlich Verzugszinsen nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinsfuß (0,8% für 2019 und 0,05% für 2020) geschuldet. Die Zinsen sind zusammen bzw. unter dem gleichen Zahlungsschlüssel der Konzessionsgebühr zu entrichten. Die oben genannten Strafen sind hingegen mit Vordruck „F23“ zu zahlen, und zwar mit den Kennzahlen „RCC“ für das Steueramt, „SZ“ als Zahlungsgrund und „678T“ als Schlüssel.