Spätestens am 16. März 2023 ist wiederum die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Innerhalb dieser Frist haben Kapitalgesellschaften die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen; die entsprechenden Bestimmungen sind im Verglich zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Gebühr beträgt somit:
- Euro 309,87 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital bis zu 516.456,90 Euro und
- Euro 516,46 zu Lasten von Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschaftskapital, das über 516.456,90 Euro liegt.
Dabei ist auf die Höhe des Kapitals zum 1. Jänner 2023 zu achten.
Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2023 anzugeben.
Achtung: Zu keiner Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nichtgewerbliche Körperschaften. Sie haben im Gegenzug bekanntlich bei der Anlage der einzelnen Gesellschaftsbücher jeweils eine Gebühr von 67,00 Euro je 500 Seiten zu entrichten.
Eine Besonderheit ergibt sich bei den 2022 neu und mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gegründeten Kapitalgesellschaften: Die Konzessionsgebühr war zuerst bei der Gründung zu leisten und ist jetzt für das Kalenderjahr 2023 geschuldet.
Die Konzessionsgebühr kann für Zwecke der Einkommensteuer und der IRAP abgezogen werden. Sie ist in der GuV-Rechnung unter der Position B.14 (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen.
Da die Bezahlung dieser Gebühr häufig vergessen wird, auch dieses Jahr der Hinweis für die Berichtigung: Die Gebühr, einschließlich der gesetzlichen Zinsen bis zum Datum der Zahlung, ist mit dem Vordruck F24 und dem Zahlungsschlüssel 7085 nachzuzahlen. Die für die Verspätung anfallenden Verwaltungsstrafen hingegen sind mit dem Vordruck F23, Zahlungsschlüssel „6781“, Kennzahl des Amtes „RCC“, Zahlungsgrund „SZ“ zu entrichten, wobei u. E. bis zum 16. März 2023 noch die verminderte Verwaltungsstrafe in Höhe von 3,75% zur Anwendung kommt. Sollte im Vorjahr also die Zahlung unterlassen worden sein, lohnt sich eine Nachzahlung noch in den nächsten Tagen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider