Rundschreiben Nr. 21/2019
Bozen, 27. Mai 2019
Zur Erinnerung: Mit dem Begleitgesetz zum Haushaltsgesetz für 2019 (G.V. 119/2018) wurde zu Lasten von Einzelhändlern, Bars und Gaststätten sowie generell aller Unternehmen, welche in öffentlich zugänglichen Räumen zum Inkasso von Tageseinnahmen berechtigt sind (Art. 22 MwStG), die Verpflichtung eingeführt, ab 1. Jänner 2020 diese Einnahmen online über ihre Registrierkassen zu erfassen und infolge die Tagesabrechnungen täglich elektronisch der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Soweit der jährliche Umsatz im Jahr 2018 Euro 400.000 überschritten hat, greift diese Verpflichtung allerdings bereits ab 1. Juli 2019. Unternehmen, welche erst 2019 mit ihrer Tätigkeit beginnen, haben zur Bestimmung der vorgenannten Schwelle den erwarteten Umsatz des laufenden Jahres heranzuziehen. Die Bestimmung gilt auch für Großverteiler, die bereits in der Vergangenheit Online-Registrierkassen betreiben mussten. Sonderbestimmungen gelten für Tankstellen, welche ihre Einnahmen aufgrund einer eigenen Verordnung der Zollagentur mitteilen.
Durch die Einführung der neuen Aufzeichnungspflicht ergeben sich umgekehrt zwei Erleichterungen:
- Der traditionelle Kassenbeleg verschwindet und wird durch einen gleichwertigen Handelsbeleg ersetzt.
- Es entfällt die Verpflichtung zur Führung des Registers der Tageseinnahmen, zumal diese ja elektronisch der Agentur der Einnahmen übermittelt werden. In der Praxis wird man dieses Register aber beibehalten müssen, auch um die monatlichen MwSt-Abrechnungen durchführen zu können. Nachstehend noch weitere Details:
Subjektiver Anwendungsbereich:
Von der neuen Verpflichtung betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die im Sinne von Art. 22 MwStG zum Inkasso von Tageseinnahmen in öffentlich zugänglichen Räumen berechtigt und infolge zur Ausstellung von steuerlichen Kassenbelegen („scontrini fiscali“) verpflichtet sind, insbesondere also:
- Einzelhändler,
- Bars und Gaststätten und
- allgemein alle Unternehmen, die in öffentlich zugänglichen Räumen Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.
Inbetriebnahme der neuen Registrierkassen:
Es wird notwendig sein, umgehend mit dem eigenen Lieferanten der Registrierkasse in Kontakt zu treten, damit dieser die notwendige technische Aufrüstung vornimmt; dabei muss es möglich sein, bis zum 30. Juni 2019, im traditionellen Betriebsmodus fortzufahren und am 1. Juli 2019 auf den neuen Online-Modus umzustellen. Wird bereits vor dem 1. Juli 2019 umgestellt, muss eine ganzheitliche Umstellung aller Registrierkassen im Hause auf das neue System erfolgen; es ist aber auf jeden Fall notwendig, bis Ende Juni die traditionellen Eintragungen im Buch der Tageseinnehmen vorzunehmen. Ab 1. Juli 2019 wird die so aufgerüstete oder im Extremfall ersetzte Registrierkasse automatisch mit dem Tagesabschluss eine XLM-Datei erstellen und der Agentur der Einnahmen übermitteln. Die Übermittlung gilt als abgeschlossen, sobald der Erhalt durch die Agentur bestätigt wird. Sollte aufgrund technischer Störungen innerhalb der 5 Folgetage eine Übermittlung nicht möglich sein, muss die Abrechnung in ein eigenes Register eingetragen werden, das auch elektronisch geführt werden kann.
Um online die Daten übermitteln zu können, wird es notwendig sein, das Unternehmen bei der Agentur der Einnahmen eigens zu akkreditieren.
Wichtig: Sollten in Ihrem Unternehmen zumindest drei Registrierkassen in einer Verkaufseinheit („punto di vendita“) installiert sein, so kann für eine gemeinsame Übermittlung der Tageseinnahmen über den Server optieren; zu diesem Zweck ist es aber notwendig, die Prozedur durch eine Revisionsgesellschaft oder einen Rechnungsprüfer zertifizieren zu lassen.
Die Agentur der Einnahmen hat am 18. April 2019 mit einer eigenen Verordnung die notwendigen technischen Eigenschaften für die Kassenhersteller erlassen, so dass inzwischen die Aufrüstung der entsprechenden Geräte möglich sein sollte. An dieser Stelle wird auf diese technischen Anforderungen nicht eingegangen, zumal sie nur die Lieferanten bzw. die Wartungsfirmen der Geräte betreffen. Wichtig ist aber, dass die neue Registrierkasse auch mit einem eigenen QR-Code des Ausstellers des Kassenbeleges ausgestattet sein muss, und der Code muss vom Kunden gut einsehbar und ablesbar sein muss.
Im Zuge der Umstellung der Registrierkasse wird es auch notwendig sein, neue Wartungsverträge abzuschließen, und in diesem Zusammenhang erscheint es von Vorteil, dass für die neuen Registrierkassen nur mehr eine 2jährige Wartung anstelle der bisherigen jährlichen Überprüfung verlangt wird; dies sollte zu einer Kostenreduzierung führen!
Der neue „Handelsbeleg“
Der traditionelle Kassenbeleg wird ab 1. Juli 2019 im Zuge der Einführung der neuen Registrierkassen durch einen „Handelsbeleg“ (sog. „documento commerciale“) ersetzt, der aber weiterhin auch für Steuerzwecke (so z. B. für die Sonderausgaben) genutzt werden kann. Er kann in Papierform oder auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Neben den üblichen Kenndaten des Ausstellers muss auf dem Beleg auch die Steuernummer des Kunden angegeben werden, soll der Beleg auch für Steuerzwecke beim Kunden Verwendung finden. Und die Angabe der Steuernummer ist auch immer dann erforderlich, wenn der Kunde (ab 2020) an der nachstehend angeführten Lotterie für Kassenbons teilnehmen will.
Steuergutschrift für neue Registrierkasse
Für die notwendigen Investitionen in Neuanschaffungen und/oder Anpassungen der Registrierkassen werden den Steuerpflichtigen Steuergutschriften in Höhe von 50% der Kosten mit einer Obergrenze von 250 (zweihundertfünfzig) Euro je Registrierkasse bei Neuanschaffungen und von 50 Euro je Registrierkasse bei Adaptierungen bestehender Geräte zuerkannt. Diese Steuergutschrift kann mittels Vordruck F24 mit dem Zahlungsschlüssel 6899 ab dem Folgemonat verrechnet werden.
Wichtig: Um diese Steuergutschrift beantragen zu können, darf der Lieferant nicht in bar bezahlt werden.
Diese Förderungen werden wohl in den seltensten Fällen die tatsächlichen Kosten decken.
Lotteriespiel
Um das Interesse der Kunden am Erhalt eines Kassenbeleges zu fördern (und die Steuerhinterziehung einzuschränken), wird der neue Handelsbeleg ab 1. Jänner 2020 an ein Lotteriespiel gebunden. Ähnliche Maßnahmen zur Steuerhinterziehung wurden in den letzten Jahren erfolgreich in Portugal und Tschechien eingesetzt. Der Kunde gibt dem Händler seine Steuernummer und kann so an einer Lotterie teilnehmen. Für jeden Euro werden virtuell zehn Lose zugeteilt. Geplant sind monatliche Ziehungen mit Prämien von 10.000 Euro und eine Jahresziehung mit einer Prämie von 1 Million Euro. Die Details für dieses unter dem Aspekt des Datenschutzes etwas fragwürdige Gewinnspiel sollen mit einer eigenen Verordnung in den nächsten Monaten festgelegt werden.
Ausnahmen von der Digitalisierung der Tageseinnahmen
Mit Verordnung vom 10. Mai 2019 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 115 vom 18. Mai 2019) hat die Agentur eine Reihe von vorübergehenden und dauerhaften Befreiungen von der neuen Dokumentationspflicht festgelegt.
Nur vorübergehend bis zum 1. Jänner 2020 befreit ist, wer 2018 die Umsatzschwelle von 400.000 Euro nicht überschritten hat bzw. (bei Neuanfang einer Tätigkeit) 2019 nicht überschreiten wird. Weiters sind bis 1. Jänner 2020 die Unternehmen befreit, die nur gelegentlich Detailumsätze durchführen. Es handelt sich um Unternehmen, für welche die Umsätze aus dem Einzelhandel bzw. den betroffenen Dienstleistungen weniger als 1% des Gesamtumsatzes 2018 ausmachen.
Diese vorübergehend befreiten Umsätze sind weiterhin über die traditionelle Registrierkasse zu erfassen oder über Steuerquittungen zu belegen und im Buch der Tageseinnahmen zu verzeichnen, soweit nicht für die Ausstellung einer ordentlichen Rechnung optiert wird. Diese Befreiung für die unbedeutenden Detailverkäufe gilt auch für die Tankstellen, und zwar für die Verkäufe von Zubehör, die nicht den Treibstoff betreffen.
Die vorübergehende Befreiung gilt schließlich auch für die Umsätze, die mit den Fahrkarten oder den Bordkarten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen.
Sodann sind dauerhaft alle Unternehmen befreit, die auch in der Vergangenheit von der Ausstellung des Kassenbeleges ausgenommen waren. Es werden zu diesem Zweck die bisherigen Befreiungen bestätigt, die bereits in Art. 2 DPR 696/1996 vorgesehen waren. Es handelt sich um eine Liste mit 36 unterschiedlichen Tätigkeiten. Wir legen diesem Rundschreiben die entsprechende Liste bei. Insbesondere befreit sind Tabake, Monopolwaren, Zeitungen und Zeitschriften, aber auch verschiedene Kleinhandwerker wie z.B. Schuster, Fahrradmechaniker und Messerschleifer ohne Mitarbeiter. Die Befreiung betrifft auch die Verabreichung von Speisen und Getränken in Betriebsmensen und Schulmensen. Für diese Tätigkeiten bzw. die entsprechenden Einnahmen hat man, wie bisher, das Register der Tageseinnahmen zu führen.
Von allgemeinem Interesse ist hier insbesondere die Befreiung der Betriebsmensen! Zudem befreit sind die steuerfreien Mieteinnahmen im Sinne von Art. 10 Zi. 8 MwStG, soweit sie nicht durch Rechnungen belegt sind.
Bleibt zu ergänzen, dass von der Verpflichtung zur telematischen Übermittlung schließlich jene Betriebe befreit sind, die keinen geeigneten Internetzugang zur Datenübermittlung haben, weil sie z. B. in abgelegenen Gebieten tätig sind.
An dieser Stelle sei vermerkt, dass n der obgenannten Verordnung für bestimmte Grenzbereiche eine stufenweise Umsetzung der neuen Dokumentationspflicht versprochen wird. Dafür werden aber weitere Durchführungsbzw. Ausnahmebestimmungen notwendig sein, die hoffentlich in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Die notwendigen Schritte:
Soweit Sie nicht in unter die obgenannten Ausnahmen fallen und bereits ab 1. Juli 2019 der neuen Dokumentationspflicht der Tageseinnahmen unterliegen, sind umgehend folgende Maßnahmen notwendig:
- Akkreditierung bei der Agentur der Einnahmen zwecks Übermittlung der Tageseinnahmen;
- Kontaktaufnahme mit Ihrem Lieferanten der Registrierkasse, um über die Ersetzung oder Aufrüstung des Kassengerätes zu entscheiden;
- Beantragung eines QR-Codes.
Für die vorgenannte Akkreditierung legen wir diesem Rundschreiben eine entsprechende Vollmacht an unser Büro bei, damit wir diese umgehend für Sie vornehmen können, denn es wird notwendig sein, die Kenndaten dem Techniker im Zuge der Einstellung der Registrierkasse auszuhändigen. Bitte mailen Sie uns die unterschriebene Vollmacht zurück; wir werden dann sogleich die Akkreditierung einleiten.
Sobald die Registrierkasse installiert ist, können wir wiederum für Sie aktiv werden und den notwendigen QR-Code beantragen, der übrigens nicht der gleiche ist, wie jener für die elektronische Fakturierung.
Abschließender Hinweis: Nach jüngsten Informationen sind die Lieferanten von Registrierkassen überfordert, um eine staatsweite Anpassung der Geräte noch innerhalb Juni 2019 vornehmen zu können, auch weil – wie oben aufgezeigt – die einschlägigen Durchführungsbestimmungen erst in den letzten Wochen und Tagen veröffentlicht worden sind. Es bleibt also nur zu hoffen, dass ein Aufschub der Verpflichtung oder eine stufenweise Umsetzung ab 1. Juli 2019 verfügt werden, ähnlich wie bei der elektronischen Rechnungserteilung im Vorjahr. An dieser Stelle aber trotzdem die Empfehlung, umgehend die oben aufgezeigten Schritte in die Wege zu leiten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider