Rundschreiben Nr. 35/2019
Bozen, 21. November 2019
Ab 1. Jänner 2020 müssen auch Einzelhändlern, Bars und Gaststätten sowie generell alle Unternehmen, welche in öffentlich zugänglichen Räumen zum Inkasso von Tageseinnahmen berechtigt sind (Art. 22 MwStG) und welche im Jahr 2018 die Umsatzschwelle von 400.000 Euro nicht überschritten haben, diese Einnahmen online über ihre Registrierkassen erfassen und infolge die Tagesabrechnungen täglich elektronisch der Agentur der Einnahmen übermitteln. Hinfällig wird auch die Befreiung für jene Unternehmen, welche nur gelegentliche Tageseinnahmen (bis zu 1% des Umsatzes) erzielen. Die permanenten Befreiungen (siehe unser Rundschreiben Nr. 21/2019) bleiben hingegen unverändert aufrecht, und hier ist insbesondere auf die Tageseinnahmen aus internen Betriebsmensen zu verweisen.
Mit den Antworten Nr. 419 und 420, beide vom 23. Oktober 2019, hat die Agentur der Einnahmen zuletzt weitere Zweifelsfälle geklärt. Zudem hat die Agentur am gleichen Tag einen umfassenden Leitfaden für die neuen elektronischen Kassenbelege veröffentlicht, welchen wir diesem Rundschreiben beilegen.
Zudem wurde mir Verordnung vom 31. Oktober 2019 die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Lotterie auf Kassenbelege erlassen; hierzu vorab folgender Hinweis: Versichern Sie sich umgehend, dass Ihre Registrierkasse die technischen Eigenschaften für dieses Glücksspiel erfüllt bzw. nachgerüstet werden kann.
Online-Registrierkasse:
Im beiliegenden Leitfaden wird die Möglichkeit erläutert, bei Dienstleistungen vor Ort (wo früher die Steuerquittung auszustellen war) anstatt der elektronischen Fakturierung die Tageseinnahmen über einen elektronischen Datenträger (RT) zu erfassen und bei der Rückkehr ins Büro in die Registrierkasse einzuspielen oder aber über eine online-Verbindung (soweit eine Netzverbindung vorliegt) unmittelbar einzugeben. Betroffen sind hier vor allem Handwerker wie Hydrauliker, Elektriker, Bodenleger u. ä., die am Wohnsitz des Kunden Dienstleistungen erbringen. Für Details verweisen wir auf den Leitfaden und stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
Handelsbelege und Essensgutscheine (Antworten 394 und 419)
Soweit die Verabreichung von Speisen und Getränken über Essensgutscheine bezahlt wird, muss für den gesamten Betrag der neue Handelsbeleg umgehend ausgestellt werden, wenngleich für MwSt-Zwecke der Umsatz erst als getätigt gilt, sobald die Zahlung durch die Betreibergesellschaft erfolgt bzw. dieser eine Rechnung ausgestellt wird. Es wird ein Handelsbeleg mit dem Vermerk „nicht bezahlt – corrispettivo non riscosso“ ausgestellt. Die Tageseinnahmen werden am Tag der Vorlage des Essensgutscheines erfasst und der Agentur gemeldet. Nichts desto trotz sind diese nicht bezahlten Umsätze aber in der MwSt-Abrechnung nicht zu berücksichtigen; sie fließen erst in die Abrechnung ein, sobald die entsprechende Rechnung für den Essensgutschein an die Betreibergesellschaft ausgestellt wird.
Einzelhandel und Ventilierung (Antwort 420)
Einzelhändler, welche bei Umsätzen mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen nicht die Ausgangsumsätze analytisch nach MwSt-Sätzen im Kassenbeleg erfassen, sondern das sog. Ventilationssystem anwenden und auf die MwSt-Sätze beim Wareneinkauf zurückgreifen, können die Ausgangsumsätze generell unter der Kategorie „AL – Altro con IVA“ im Kassenbeleg ausweisen.
Lotteriespiel – Registrierkasse aufrüsten
Um das Interesse der Kunden am Erhalt eines Kassenbeleges zu fördern (und die Steuerhinterziehung einzuschränken), wird der neue Handelsbeleg ab 1. Jänner 2020 an ein Lotteriespiel gebunden; übrigens: Wer aufgrund eines Umsatzes von bis zu 400.000 Euro erst ab 1. Jänner 2020 zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet ist, für den greift die Verpflichtung erst ab 1. Juli 2020. Dabei werden für jeden Euro virtuell zehn Lose zugeteilt. Geplant sind monatliche Ziehungen mit Prämien von 10.000 Euro und eine Jahresziehung mit einer Prämie von 1 Million Euro.
Mit Verordnung vom 31. Oktober 2019 hat die Agentur der Einnahmen die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Registrierkassen erlassen, im diese „lotteriefähig“ zu machen.
Ein erster Hinweis: Am Lotteriespiel dürfen sich nur volljährige natürliche Personen beteiligen. Der Kunde muss seinen Willen mitteilen, am Spiel mitzutun. Zwecks Datenschutzes muss er dabei nicht seine Steuernummer aushändigen, sondern einen eigenen Lotteriekodex, welcher auf der Homepage der Agentur der Einnahmen angelegt werden kann. Der Händler oder Dienstleister muss zu diesem Zweck in der Lage sein, diesen Lotteriekodex einzulesen, auch ggf. über ein elektronisches Lesegerät. Entsprechend sind alle Unternehmer, die zur Führung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet sind, angehalten, diese innerhalb 31. Dezember 2019 derart nachzurüsten, dass die Eingabe oder das Einlesen dieses Lotteriekodexes möglich ist. Mit der Übermittlung der Tageseinnahmen muss schließlich ein eigener Datensatz über die Lotterieteilnahme versandt werden. Bereits mit einem vorhergehenden Rundschreiben haben wir Sie darüber informiert, dass aufgrund der Änderungen in der Herbstverordnung (GV 124/2019) Strafen in Höhe zwischen 100 und 500 Euro zu Lasten von Unternehmen vorgesehen sind, welche ihren Kunden die Teilnahme am Lotteriespiel verweigern oder die Daten nicht korrekt übermitteln; die Strafen kommen für Unternehmen mit Umsätzen im Jahr 2018 bis zu 400.000 Euro allerdings nach dem 30. Juni 2020 zur Anwendung. Die Strafen sind nicht zu unterschätzen, zumal sie für gleichartige Vergehen jeweils getrennt erhoben wird, und zwar ohne die üblichen Minderungen für wiederholte Verfehlungen.
Umgekehrt ist es Unternehmen, welche ihre Einnahmen dem Sanitätsbetrieb mitteilen müssen (z. B. Apotheken), vorerst bis zum 30. Juni 2020 völlig verboten, ihren Kunden die Lotterieteilnahme zu gewähren.
Bleibt noch zu wiederholen, dass etwaige Gewinne aus diesem Glücksspiel völlig steuerfrei sein werden.
Bleibt die Frage, wie kommt man zum Lotteriekodex? Innerhalb Jahresende will die Agentur der Einnahmen eine eigene Homepage unter der Bezeichnung „Portale della lotteria“ einrichten, und dort kann jeder Steuerpflichtige seinen Kodex für die Teilnahme am neuen Glücksspiel eröffnen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider