Rundschreiben Nr. 28/2019
Bozen, 13. Juli 2019
Mit unserem Rundschreiben Nr. 21/2019 haben wir Sie über die neue Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen an die Agentur der Einnahmen informiert. Die Verpflichtung im Sinne von Art. 2 D.Lgs. Nr. 127/2015 betrifft bekanntlich seit 1. Juli 2019 alle
- Einzelhändler,
- Bars und Gaststätten und
- allgemein alle Unternehmen, die in öffentlich zugänglichen Räumen Lieferungen und
Dienstleistungen erbringen und damit zur Ausstellung von Kassabelegen oder
Steuerquittungen verpflichtet waren,
mit einem Jahresumsatz im Jahr 2018 von mehr als 400.000 Euro. Umgekehrt sind die genannten Unternehmen mit Umsätzen bis zu 400.000 Euro im Vorjahr noch bis Jahresende 2019 von der Versendungspflicht befreit. Weiters sind bis 1. Jänner 2020 die Unternehmen befreit, die nur gelegentlich Detailumsätze durchführen; es handelt sich um solche Unternehmen, für welche die Umsätze aus dem Einzelhandel bzw. den betroffenen Dienstleistungen weniger als 1% des Gesamtumsatzes 2018 ausmachen. Die vorübergehende Befreiung gilt schließlich auch für die Umsätze, die mit den Fahrkarten oder den Bordkarten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 21/2019.
Infolge der allseits bekannten technischen Schwierigkeiten bei der notwendigen Aufrüstung der Registrierkassen war in den letzten Wochen allgemein von einer Fristverlängerung - wie üblich in letzter Minute - ausgegangen worden. Doch die Finanzverwaltung ist dieses Mal hart geblieben. Im Zuge der Umwandlung der sog. Wachstumsverordnung (G.V. 34/2019) wurden nur zwei Erleichterungen zuerkannt:
- Für die Übermittlung der Tageseinnahmen wird allgemein eine Frist von 12 Tagen ab Umsatztätigung gewährt.
- Für eine Übergangszeit von 6 Monaten, also i. d. R. für das 2. Halbjahr 2019 (für jene, die erst ab 1. Jänner 2020 betroffen sein werden: für das 1. Halbjahr 2020), wird bei Unterlassungen und Fehlern in der Übermittlung der Tageseinnahmen keine Verwaltungsstrafe verhängt, soweit die Daten innerhalb des Folgemonats nach Umsatztätigung korrekt übermittelt werden. Daraus folgt: Da der 31. August 2019 auf einen Samstag fällt, wird man spätestens am 2. September 2019 die Tageseinahmen des Monats Juli übermitteln müssen, andernfalls fallen die einschlägigen Strafen an.
Entgegen ersten Annahmen ist es aber zu diesem Zweck noch nicht notwendig, innerhalb 2. September 2019 eine sendefähige Registrierkasse installiert zu haben; mit der Aufrüstung kann man sich im Extremfall sogar bis zum Jahresende Zeit lassen. Vielmehr hat die Agentur der Einnahmen mit Verordnung vom 4. Juli 2019 vorgesehen, dass die Tageseinnahmen, soweit noch keine „sendefähige“ Registrierkasse installiert ist, alternative über drei Wege übermittelt werden dürfen:
- Es kann im Portal „Fatture e corrispettivi” eine Datei hochgeladen werden, in der die einzelnen Tageseinnahmen der jeweiligen Tage getrennt erfasst werden oder eine komprimierte Datei mit den Daten der Tageseinnahmen des betreffenden Monats.
- Über eine eigene Web-Applikation können im vorgenannten Portal „Fatture e corrispettivi“ die einzelnen Tageseinnahmen eingegeben werden.
- Schließlich können die Tageseinnahmen über Internet (Protokoll HTTPS oder SFTP) versendet werden, wobei dieser Kanal in der Regel von den großen Softwarehäusern verwendet und den Steuerberatern zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich hier i. W. um die gleiche Versendungsmodalität wie bei den elektronischen Rechnungen.
Soweit also nicht die automatische Versendung über die Registrierkasse erfolgt oder soweit man nicht für die unter Punkt 2) aufgezeigte Wep-Apllikation mit direkter Eingabe der Tageseinnahmen optiert, müssen die Tageseinnahmen im XML-Format erfasst und versendet werden.
Die Versendung selbst kann auch hier entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem zugelassenen Übermittler (i. d. R. also Steuerberater oder Dienstleistungszentrum) durchgeführt werden. Der Steuerberater hat in diesem Fall eine Bestätigung auszuhändigen, aus der die Verpflichtung zur Versendung hervorgeht, und im Nachhinein die Kopie der Meldung mit der Empfangsbestätigung der Einnahmenagentur. Der Versendungsdienst bzw. die entsprechenden Kanäle werden erst am 29. Juli 2019 geöffnet.
Mit Rundschreiben Nr. 15 Vom 29. Juni 2019 hat die Agentur der Einnahmen zudem geklärt, dass die Fristverlängerung auf den letzten Tag des Folgemonats in den ersten 6 Monaten unabhängig davon gilt, ob die Registrierkasse bereits aufgerüstet worden ist oder nicht. Daraus folgt: Auch wer bereits eine „sendefähige“ Registrierkasse in Betrieb genommen hat, muss bis zum Jahresende nicht innerhalb der oben aufgezeigten Frist von 12 Tagen die Tageseinnahmen mit seiner Registrierkasse versenden, sondern erst innerhalb des Folgemonats.
Und wichtig: Solange die sendefähige Registrierkasse nicht in Betrieb genommen worden ist, müssen weiterhin reguläre Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt werden; erst nach erfolgter Umrüstung reichen die sog. Handelsbelege aus. Und umgekehrt: Sobald die Registrierkasse umgestellt ist, müssen anstatt der vorgenannten Belege die neuen Handelsbelege erstellt werden und die Datenübermittlung darf nur mehr über die Registrierkasse (und nicht über die oben aufgezeigten drei alternativen Kanäle) erfolgen, wenngleich immer die Fristverlängerung auf Ende des Folgemonats gilt.
Empfehlung: Angesichts der neuen Frist ist es zu empfehlen, die Registrierkasse in der Übergangszeit bis zum Jahresende 2019 (bzw. bis 30. Juni 2020 für jene, welche erst ab 1. Jänner von der Umstellung betroffen sind) erst dann definitiv umzustellen, wenn absolute Sicherheit über die Eignung des Gerätes zur Erstellung der neuen Handelsbelege einerseits und zur reibungslosen Übermittlung der Tageseinnahmen an die Agentur der Einnahmen andererseits besteht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider