Wie zu Jahresbeginn mitgeteilt, hätten mit 1. Jänner 2022 die Meldungen für Auslandsumsätze, der sogenannte „Esterometro“, endlich abgeschafft werden sollen, und im Gegenzug war vorgesehen worden, auch die Auslandsumsätze und die Ergänzungen der Auslandsrechnungen bzw. die Eigenrechnungen für Auslandsrechnungen in Form elektronischer Rechnungen abzufassen. Die hierfür notwendigen Dokumentenschlüssel waren bereits anfangs 2020 festgelegt worden. Aber erst mit Verordnung Nr. 293384 vom 29. Oktober 2021 hat die Agentur der Einnahmen auch die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erfassung der entsprechenden Daten über das Portal der elektronischen Rechnungen („SDI“) erlassen. In Zeiten von Corona war das eindeutig zu spät, und so kam es, wie es kommen musste: Im Zuge der Umwandlung der G.V. 146/2021 ist jetzt mit einer Änderung zu Art. 1 Abs. 1103 G. 178/2020 verfügt worden, dass die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für die genannten Umsätze auf den 1. Juli 2022 verschoben wird, und im Gegenzug bleibt uns auch der „Esterometro“ zumindest für das erste Halbjahr 2022 erhalten.
Es ist trotzdem zu empfehlen, die Buchhaltungssoftware und die internen Abläufe in den nächsten Wochen und Monaten auf die Neuerungen abzustimmen. Konkret geht es um die Einführung der nachstehenden Dokumentenschlüssel für elektronische Rechnungen, welche es erlauben sollten, der SDI-Plattform umgehend die ansonsten über den „esterometro“ zu erfassenden Daten mitzuteilen:
Schlüssel | italienische Beschreibung | deutsche Beschreibung |
TD17 |
Integrazione/autofattura per acquisto servizi dall'estero |
Rechnungsergänzung/Eigenrechnung für aus dem Ausland erhaltene Dienstleistungen |
TD18 | Integrazione per acquisto di beni intracomunitari |
Rechnungsergänzung für erhaltene innergemeinschaftliche Erwerbe |
TD19 |
Integrazione/autofattura per acquisto di beni ex art. 17 co. 2 del DPR 633/72 |
Rechnungsergänzung/Eigenrechnung für den Ankauf von Gütern gem. Art. 17 Abs. 2 DPR 633/72 |
TD17 – Dokument für den Übergang der Steuerschuld bei Erwerb von Dienstleistungen aus einem Unions-Staat oder von einem Drittland. Im ersteren Fall handelt es sich eigentlich um eine Ergänzung der Rechnung, im zweiten Fall um eine Eigenrechnung.
TD18 – Dokument für die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verwenden. Eigentlich ist hier, wie für die vorgenannten Dienstleistungen, keine elektronische Rechnung notwendig, aber man erfass so die daten für die Auslandsumsätze (Esterometro).
TD19 – Dokument für die Umsätze mit Leistungsort Italien, die von einem nichtansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, auch wenn dieser in Italien registriert ist. Die Steuerschuld geht in diesem Fall auf den Leistungsempfänger über.
Aufschub bis zum 1. Juli 2022
Bis zum 1. Juli 2022 haben Steuerpflichtige die Wahl, die Fakturierung der aktiven und passiven Auslandsumsätze nach den traditionellen Verfahren fortzuführen und weiterhin die Meldung für die Auslandsumsätze („esterometro“) abzugeben, oder aber auch für diese Umsätze auf die elektronische Fakturierung umzusteigen, wodurch die vorgenannte Meldung entfällt. Hierzu einige Hinweise:
- Für die Ausgangsumsätze an Nichtansässige hat man als Empfänger-Code sieben „X“ anzugeben. Die Mitteilungen für die SDI-Plattform sind für jeden einzelnen Umsatz vorzunehmen, und zwar innerhalb der Frist für die Ausstellung der elektronischen Rechnung.
- Bei den Eingangsumsätzen, die von Nichtansässigen erhalten werden, muss hingegen zwischen Lieferanten (a) mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder (b) mit Sitz in einem Drittland unterschieden werden:
a) Bei Lieferanten aus EU-Ländern muss die erhaltene Rechnung bis zum Fünfzehnten des Folgemonats nach Erhalt ergänzt und über die SDI-Plattform versandt werden.
b) Bei Lieferungen und Leistungen aus Drittländern hingegen muss die Eigenrechnung – unabhängig vom Erhalt des ausländischen Dokuments - zum Zeitpunkt des Leistungsdatums erstellt werden. Und bei Leistungen muss auf die abweichenden, besonderen Bestimmungen für die Leistungen aus dem Ausland geachtet werden (Art. 6 Abs. 6 MwStG). Bei den allgemeinen Dienstleistungen ist dies die Fertigstellung der Leistung, bei den periodischen Leistungen (z. B. Dauerlieferverträge) hingegen der Zeitpunkt der Anreifung. Aus Vereinfachungsgründen kann man für die Fertigstellung auch auf das Datum des Rechnungserhalts Bezug nehmen (Rundschr. Nr. 16/E vom 21. Mai 2013, Kap. 2.3). Wurden zuvor Anzahlungen geleistet, gilt weiterhin für den entsprechenden Betrag der Umsatz als erbracht.
Noch einige praktische Hinweise zu diesen elektronischen Eigenrechnungen:
- In der Beschreibung muss nicht der Wortlaut der erhaltenen Rechnungen bzw. die Angabe der Gegenstände und Leistungen aus den Auslandsrechnungen übernommen werden, sondern es genügt wie bisher, in der Eigenrechnung und auch im getrennten Dokument auf die Kenndaten des ausländischen Dokuments (i. W. Nummer und Datum der Rechnung) zu verweisen.
- Als Rechnungsempfänger (bzw. Erwerber oder Auftraggeber) hat man die Eckdaten des Unternehmens bzw. des Freiberuflers anzugeben, der die Ergänzung bzw. die Ausstellung der Eigenrechnung vornimmt.
Wir empfehlen auf jeden Fall, die Buchhaltungssoftware anzupassen. Ob auch bereits umgestellt werden soll, ist insbesondere bei den Eigenrechnungen wegen der engeren Fristen von Fall zu Fall zu überlegen. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Agentur der Einnahmen die Fristverlängerung nutzt und bis 1. Juli 2022 klare Anleitungen veröffentlicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider