Energiebonus auch im 2. Quartal 2023

Angesichts der jüngsten Beruhigungen am Energiemarkt kommt die Erleichterung eigentlich mit einiger Überraschung: Die Regierung hat mit G.V. Nr. 34/2023, in Kraft seit 31. März 2023, die bisherigen Steuergutschriften für Strom und Gas auch für das 2. Quartal 2023 verlängert, allerdings mit beachtlichen Reduzierungen. Hier die Details:

Beihilfen für stromintensive Unternehmen 2. Quartal 2023

Für stromintensiven Unternehmen wird auch für das zweite Kalenderquartal 2023 ein Steuerbonus von 20% für den Energieanteil der Stromkosten vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Energiekosten im ersten Quartal 2023 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 angestiegen sind.

Beihilfe für gasintensive Unternehmen 2. Quartal 2023

Diese Unternehmen wird für das 2. Quartal 2023 ebenfalls eine Steuergutschrift in Höhe von 20% der Gaskosten zuerkannt. Voraussetzung ist, dass der Gaspreis im ersten Quartal 2023 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen ist, wobei beim Gas aber nicht der individuelle Preisanstieg zu prüfen ist, sondern – wie in der Vergangenheit – jener beim Index MI-GAS, wie er vom GME veröffentlicht wird.

Steuerbonus für nicht gasintensive Unternehmen 2. Quartal 2023

Auch für nicht gasintensive Unternehmen wird ein Steuerbonus von 20% der im zweiten Kalenderquartal 2023 getragenen Gaskosten zuerkannt. Die Gaskosten müssen im ersten Kalenderquartal 2023 gegenüber dem dritten Kalenderquartal 2019 um mindestens 30% gestiegen sein, aber immer mit Bezug auf den Index MI-Gas, wie oben dargestellt.

Steuerbonus für nicht energieintensive Unternehmen 2. Quartal 2023

Auch für nicht energieintensive Unternehmen mit einem Stromanschluss von 4,5 kW oder höher wird ein Steuerbonus von 10% der Stromkosten (Kosten für angekaufte und im 2. Quartal 2023 verbrauchte Energie) gewährt. Zugangsvoraussetzung: Die Stromkosten, beschränkt auf den Energieanteil, im ersten Kalenderquartal 2023 nach Abzug etwaiger anderer Beihilfen müssen gegenüber dem dritten Kalenderquartal 2019 um mindestens 30% angestiegen sein.

Mitteilung durch den Energie- und Gaslieferanten:

Nicht energie- oder gasintensive Unternehmen können von ihrem Lieferanten wiederum die notwendigen Bezugsdaten für die Berechnung der obigen Steuerguthaben verlangen.

Verwendung der Steuergutschriften:

Was die Verwendung der vorgenannten Steuergutschriften angelangt, gelten die bisherigen Regelungen:

a) Der Steuerbonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 beansprucht werden (Abzug von geschuldeten Steuern oder Sozialabgaben), wobei nach geltender Rechtslage die Verrechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen hat. Die notwendigen Steuerschlüssel werden wir Ihnen noch getrennt mitteilen, sobald die entsprechende Verordnung der Agentur der Einnahmen vorliegt.

b) Er ist für Zwecke der Einkommensteuern und der IRAP steuerfrei und beeinträchtigt auch nicht den Abzug von Gemeinkosten und Passivzinsen.

c) Der Bonus kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden, vorausgesetzt, der Gesamtbetrag der Beihilfen nach Berücksichtigung auch des Vorteils aus der Steuerbefreiung übersteigt nicht die Kosten.

Bei der Verrechnung gelten zudem nicht die einschlägigen Obergrenzen von 2 Mio. Euro bzw. 250.000 Euro, und es bedarf auch keines Bestätigungsvermerks bei Beträgen über 5.000 Euro.

MwSt 5% auf Naturgas

Der verminderte MwSt-Satz von 5% auf die Lieferung von Naturgas wird ebenfalls für das 2. Quartal 2023 verlängert. Der verminderte MwSt-Satz von 5% steht auch für die Lieferung thermischer Energie im Rahmen von sog. Energieleistungsverträgen zu, soweit diese mit Naturgas hergestellt worden ist, und für die Lieferung von Fernwärme, immer begrenzt vorerst bis zum 30. Juni 2023.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider