Die italienische Regelung in Art. 8 Abs. 35 G. 67/1988, wonach Entgelte für Mitarbeiterentsendungen (auch „distacco di personale“) vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, soweit nur die beim Arbeitgeber angefallenen Kosten erstattet werden, sprich kein Aufschlag vorgenommen wird, widerspricht geltendem EU-Recht. Dies hat der EUGH mit Urteil Nr. C-94/19 vor wenigen Tagen festgestellt.
Die Schlussfolgerung des EUGH: Das Entgelt für eine Mitarbeiterentsendung unterliegt grundsätzlich der MwSt., unabhängig davon ob weniger, gleich viel oder mehr als die beim Arbeitgeber angefallenen Personalkosten angelastet werden.
Die Streitfrage war vom italienischen Kassationsgerichtshof im Zuge eines Streitfalls dem EUGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird nun zu sehen sein, wie der Kassationsgerichtshof selbst dieses Urteil im behängenden Verfahren umsetzt und wie eventuell der italienische Gesetzgeber darauf reagiert.
Empfehlung: Immer dort, wo ohnehin beide Vertragsparteien zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher durch die Anwendung der MwSt. keine Nachteile entstehen, ist es ratsam, die Vereinbarungen derart zu ändern, dass eine Abweichung zwischen Kosten und Entgelt vorliegt (z. B. durch Anlastung eines Verwaltungszuschlages), und damit ist gewährleistet, dass sowohl nach geltendem italienischen Recht (G. 67/1988) als auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EUGH die Anwendung der MwSt. gerechtfertigt ist. Genau zu prüfen werden hingegen jene Fälle sein, wo Mitarbeiterabstellungen an Dritte erfolgen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. an nichtgewerbliche Körperschaften). Diese Fälle sollten gemeinsam vertieft werden, um u. U. bösen Überraschungen vorzubeugen.