Wie mitgeteilt, wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 73/2021 durch Gesetz Nr. 106/2021 neuerdings die Frist eröffnet, Grundstücken und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% auf den Marktwert aufzuwerten, und zwar immer mit Bezug auf den 1. Jänner 2021. Der neue Termin ist Montag, der 15. November 2021. Innerhalb genannter Frist müssen zu diesem Zweck
- eine beeidete Schätzung erstellt und
- die Ersatzsteuer entrichtet werden.
Anrecht auf die Aufwertung haben natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.
Die Ersatzsteuer selbst beträgt 11% (elf Prozent) des Marktwertes, und dies sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen, und unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligungen handelt.
Berechnung: Die Ersatzsteuer wird bekanntlich nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet; die Aufwertung ist also immer dann interessant, wenn im Verhältnis zum Marktwert nur geringe steuerlich anerkannte Gestehungskosten vorliegen. Bezugsdatum für die Berechnung des Marktwertes ist der 1. Jänner 2021, dies im Unterschied zum Vorjahr, wo ebenfalls innerhalb 16. November eine zweite Aufwertung möglich war, damals aber mit Bezug auf den 1. Juli 2020.
Die Einzahlung hat mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel zu erfolgen:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2021 anzugeben.
Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 15. November 2021,
- innerhalb 15. November 2022 und
- innerhalb 15. November 2023
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.; die Ratenzahlung ist angesichts der aktuellen Zinssätze i. d. R. also nicht unbedingt interessant.
Ansonsten gelten i. W. die Regeln der bisherigen Aufwertungen, dies auch in Hinblick auf die Korrektur bereits früherer Aufwertungen.
Wichtig: Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2021 zu melden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider