Wie mitgeteilt, wurde mit G.V. 34/2020 neuerdings die Frist eröffnet, Grundstücken und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% auf den Marktwert aufzuwerten; im Zuge der Umwandlung der genannten Eilverordnung wurde die Frist auf den 15. November 2020 festgelegt, und nachdem dieser Tag auf einen Sonntag fällt, gilt als Fälligkeit Montag, der 16. November 2020. Innerhalb genannter Frist müssen zu diesem Zweck
- eine beeidete Schätzung erstellt und
- die Ersatzsteuer entrichtet werden.
Anrecht auf die Aufwertung haben natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.
Die Ersatzsteuer selbst beträgt 11% (elf Prozent) des Marktwertes, und dies sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen, und unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligungen handelt.Berechnung: Die Ersatzsteuer wird bekanntlich nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet; die Aufwertung ist also immer dann interessant, wenn im Verhältnis zum Marktwert nur geringe steuerlich anerkannte Gestehungskosten vorliegen. Bezugsdatum für die Berechnung des Marktwertes ist der 1. Juli 2020.
Die Einzahlung hat mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel zu erfolgen:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2020 anzugeben. Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 16. November 2020,
- innerhalb 15. November 2021 und
- innerhalb 15. November 2022
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.; die Ratenzahlung ist angesichts der aktuellen Zinssätze i. d. R. also nicht unbedingt interessant.
Ansonsten gelten i. W. die Regeln der bisherigen Aufwertungen, dies auch in Hinblick auf die Korrektur bereits früherer Aufwertungen.
Wichtig: Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2020 zu melden; im vorgenannten Rundschreiben wird allerdings geklärt, dass eine Unterlassung der Meldung die Aufwertung selbst nicht beeinträchtigt, sondern nur einen Formfehler darstellt, der mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 250 Euro und 2.000 Euro geahndet wird. In diesem Zusammenhang dürfen wir daran erinnern, dass in der Steuererklärung für 2019 etwaige Aufwertungen des Vorjahres zu melden sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen