Erneuerbare Energien – Meldung von Produktionszahlen und Befreiungsgrün-den an GSE; erste Fälligkeit 28. Juli 2023

Zur Erinnerung: Mit Art. 15-bis G.V. Nr. 4/2022 (ratifiziert mit Umwandlungsgesetz Nr. 25/2022) ist im Vorjahr eine von Anfang an sehr umstrittene Regelung eingeführt worden, wonach bei Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien (vor allem PV-Anlagen, Windkraft und Wasserkraft) mit einer Leistung über 20 KW die Übergewinne in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 vom GSE abgeschöpft werden dürfen, und zwar so weit, als ein festgelegter Referenzpreis (in Südtirol 58 Euro je MWh) überschritten worden ist. Wir verweisen zu diesem Zweck auch auf unser Rundschreiben Nr. 30/2022, worin versucht wurde, die damalige Rechtlage zu erläutern. Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 wurde diese Gewinnabschöpfung bis zum 30. Juni 2023 verlängert, wobei zur Berechnung des Übergewinns aber mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 auf die von der EU festgelegte Obergrenze von 180 Euro/MWh abgestellt wird. Die Körperschaft GSE wurde beauftragt, die notwendigen Durchführungsbestimmungen festzulegen. Am 23. Juni 2023 hat der GSE nun diese überfälligen Durchführungsbestimmungen erlassen. Darin wird nochmals auf die einschlägigen Befreiungen verwiesen und darauf, dass die Abgabe aufgrund der tatsächlichen Produktion zu entrichten ist.

Derzeit ist die Lage so, dass der GSE im Vorjahr aufgrund seiner (geschätzten) Produktionszahlen zuerst die Übergewinne für die Monate Februar bis Juli zurückverlangt hat, während ab August (bei Verkauf direkt an den GSE) nur mehr ein reduzierter Preis ausgezahlt worden ist. Bei Verkauf der Energie an Dritte hingegen wurde durch den GSE der Übergewinn zunächst für die Monate Februar bis August 2022 und dann noch für September 2022 mit einer fraglichen Methode direkt in Rechnung gestellt, während der etwaige Ausgleich für die Folgemonate noch ausständig ist, zumal die Maßnahme inzwischen Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren ist, deren Ausgang heute schwer absehbar ist.

Nichtsdestotrotz ersucht der GSE jetzt mit eigenen Meldungen

- einmal um die Angabe etwaiger Gründe, welche von der Übergewinnabgabe befreien könnten,

- und weiters um die Angabe der tatsächlichen Produktionszahlen, und zwar einmal für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 und dann für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023.

Aus diesem Grund hier zunächst nochmals eine Auflistung der Fälle, in welchen man per Gesetz von der Übergewinnsteuer befreit ist:

1. die Lieferung des Mitgliederstroms durch historische Genossenschaften;

2. die Pflicht zur Zahlung des Gratisstroms an die Provinz Bozen für Wasserkraftwerke mit mittlerer jährlicher Nennleistung über 220 kW;

3. der Verkauf der elektrischen Energie an einen Trader über Fixpreisverträge, die für den Zeitraum Februar - Dezember 2022 vor dem 27.01.2022 und für den Zeitraum Jänner - Juni 2023 vor dem 5. August 2022 abgeschlossen worden sind;

4. die Einspeisung von Strom, der einem Speichersystem zuzurechnen ist;

5. die Produktion von Strom, der von Sektionen der Anlage eingespeist wird, die Erneuerungs- oder Leistungssteigerungsmaßnahmen („interventi di rifacimento o potenziamento“) unterzogen worden sind. Die Sektionen müssen vor dem 1. Jänner 2010 in Betrieb genommen worden sein und nicht im Rahmen des sog. „conto energia“ gefördert werden;

6. die Produktion von Strom, der von Sektionen der Anlage eingespeist wird, die Leistungssteigerungsmaßnahmen („interventi di potenziamento“) unterzogen wurden. Die Sektionen müssen nach dem 31.12.2009 in Betrieb genommen worden sein (ausgeschlossen bleiben Anlagen, die durch nicht marktpreisabhängige „Conto Energia“-Tarife gefördert werden).

Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, sind nun zwei neue separate Mitteilungen an den GSE erforderlich:

- eine erste Mitteilung für die Befreiung im Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022, einzureichen innerhalb 28. Juli 2023, und

- eine zweite Meldung für die Befreiung im Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023, einzureichen innerhalb 31. August 2023.

Gleichzeitig sind auch die tatsächlichen Produktionszahlen zu überprüfen, denn es wird geklärt, dass die Berechnung der Abgabe aufgrund der endgültigen Produktion (und nicht aufgrund der Vorauszahlungen) erfolgen wird, und entsprechend ist innerhalb 28. Juli 2023 bzw. innerhalb 31. August 2023 auf jeden Fall eine Meldung notwendig, um die tatsächliche Produktion in den beiden Bezugszeiträumen mitzuteilen. Die Meldung für das Vorjahr ist übrigens auch dann zu machen, wenn im Vorjahr (urspr. Fälligkeit 10. August 2022) keine oder eine fehlerhafte Meldung abgegeben worden ist.

Die Meldevordrucke sind über den Dienst „EP“ (Extra Profitti), der im Kundenbereich des GSE-Portals verfügbar ist, abruf- und versendbar. Für die technische Unterstützung können Sie sich direkt an den GSE wenden, der unter folgenden Kontaktdaten erreichbar ist:

Grüne Nummer: 800.16.16.16 (Taste 2), oder GSE-Portal: über die Support-Funktion und Auswahl des Dienstes „Extra Profitti“.

Ob die Abgabe am Ende geschuldet ist oder nicht, wird sicher irgendwann die Gerichtsbarkeit klären; zum heutigen Zeitpunkt ist es aus unserer Sicht aber zu empfehlen, etwaige Befreiungsgründe und auch die tatsächlichen Produktionszahlen in den aufgezeigten Zeiträumen mitzuteilen, denn: Wenn ein Befreiungsgrund vorliegt, ist mit der Meldung der Fall abgeschlossen; sollte keine Befreiung zustehen und irgendwann die Gerichtsbarkeit die Ordnungsmäßigkeit der Abgabe bestätigen, so ist es u E. von Vorteil, wenn dann die Abgabe zumindest aufgrund der tatsächlichen Produktion zu zahlen ist und nicht aufgrund irgendwelcher Schätzungen des GSE.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider