Ersatzbesteuerung von Leistungsprämien

Ersatzbesteuerung von Leistungsprämien

Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2013 (Art. 1 Abs. 481 und 482 G. 228/2012) wurde bekanntlich die Ersatzbesteuerung von Leistungsprämien auch für die Jahre 2013 und 2014 verlängert. Mit Verordnung vom 22. Jänner 2013 wurden auch die notwendigen Durchführungsbestimmungen für das Jahr 2013 erlassen. Erst vor einigen Tagen wurden allerdings auch die notwendigen Verwaltungsanweisungen mit Rundschreiben Nr. 11/E vom 30. April 2013 veröffentlicht.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass es bei gewissen messbaren Verbesserungen von Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz und Innovation oder bei genau definierten Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb möglich ist, Mitarbeitern, die im Vorjahr ein Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro nicht überschritten haben, im Jahr 2013 Leistungsprämien bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro zu gewähren und diese einer Ersatzbesteuerung von 10% zu unterwerfen. Dabei ist das Einkommen dieser Mitarbeiter im Jahr 2013 unerheblich.

Für weitere Details verweisen wir auf das beiliegende Rundschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-16- 25.05.2013 Prämien

Herunterladen anlage: Rundschreiben Agentur der Einnahmen Nr. 11/E vom 30. April 2013