Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2011 innerhalb 1. Oktober 2012 einreichen
Spätestens innerhalb 30. September sind für das Vorjahr die Anträge auf MwSt-Erstattungen in anderen EU-Ländern mittels elektronischer Post an die italienische Finanzverwaltung zu richten. Der Abgabetermin für das Jahr 2011 verschiebt sich wegen des Feiertages auf den 1. Oktober 2012. Hier nochmals eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:
Erstattungsanträge in Italien einreichen |
Für Unternehmen und Freiberufler innerhalb der EU gilt, dass sie den Vorsteuer-Erstattungsantrag für die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Lieferungen und Leistungen jeweils bei der eigenen Finanzverwaltung einreichen müssen. Die Erstattungsanträge sind also nicht mehr wie früher an die jeweilige Finanzverwaltung des Mitgliedstaates, aus welchem die Lieferungen und Leistungen bezogen worden sind bzw. in welchen die entsprechende MwSt gezahlt worden ist, sondern einheitlich an die Finanzverwaltung des Wohnsitzstaates zu richten. Für italienische Unternehmen bedeutet dies im Sinne von Art. 38-bis2 MwStG: Alle Anträge auf MwSt-Erstattungen für das Jahr 2011 aus anderen EU-Ländern sind einzig der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen. |
Versendung mittels elektronischer Post | Alle Anträge sind über ein elektronisches Portal mittels „Entratel“ oder „Fisconline“ bzw. über die zur elektronischen Versendung der Steuererklärung berechtigten Freiberufler zu versenden. Der entsprechende Dienst ist unter „Richiesta rimborsi IVA UE Web“ abrufbar. Allerdings ist hierfür zuvor eine eigene Registrierung notwendig. |
Termin |
Die Anträge sind spätestens bis 30. September des Folgejahres zu versenden; heuer verschiebt sich der Termin wegen des Sonntags auf den 1. Oktober 2012. Als Einreichdatum gilt jenes der telematischen Versendung. |
Vergütungszeitraum |
Grundsätzlich kann der Erstattungsantrag jährlich vorgelegt werden; die meisten Länder lassen allerdings auch kürzere Vergütungszeiträume (i. d. R. Quartale) zu. Es ist unbedingt zu empfehlen, diese kürzeren Perioden zu nutzen, zumal auch Fehler in abgegebenen Anträgen nur innerhalb der genannten Frist 30. September berichtigt werden dürfen. Soweit also ein Antrag fehlerhaft eingereicht worden ist, können jeweils innerhalb 30. September korrigierte Meldungen vorgelegt werden; nach dieser Frist ist eine Korrektur nur mehr bedingt zugelassen. |
Bearbeitung und Rückerstattung |
Die Bearbeitungsstelle in Italien ist das Steuerdienstzentrum in Pescara. Dort werden die mittels elektronischer Post eingereichten Anträge gesammelt und dann an die zuständigen Ämter der anderen EU-Länder weitergeleitet. Die Auszahlung der Guthaben selbst erfolgt aber nicht über den italienischen Fiskus, sondern über die jeweilige ausländische Finanzverwaltung. |
Pro-Rata-Satz und MwSt-Erstattung |
Steuerpflichtige, die unecht steuerfreie Umsätze (im Sinne von Art. 10 MwStG) durchführen, müssen auch den Pro-Rata-Satz mitteilen; die Erstattung erfolgt nämlich nur im Ausmaß, in welchem das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls bei unterjährigen Erstattungsanträgen der endgültige Pro-Rata-Satz noch nicht feststeht, muss der Satz des vorangegangenen Jahres gemeldet werden. Der endgültige Satz ist dann nachzumelden. |
Empfehlung |
Wie empfehlen Ihnen, den Antrag für das Jahr 2011 umgehend einzureichen, um so bei etwaigen Fehlern noch Zeit für notwendige Korrekturen zu haben. Ebenso ist es ratsam, soweit die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, auch bereits die Anträge für die beiden ersten Quartale des laufenden Jahres zu verschicken. Wir sind Ihnen gerne bei der Abfassung der Anträge und, falls notwendig, beim Versand behilflich.
Soweit unser Büro die Anträge vorbereiten soll, bitten wir Sie, uns die entsprechenden Rechnungen innerhalb Montag, den 10. September 2012 zu übermitteln. Gleichzeitig ersuchen wir auch um Mitteilung des IBAN-Kodes des Bankkontos, auf welches das ausländische MwSt-Guthaben überwiesen werden soll.
In diesem Zusammenhang folgender Hinweis: Angesichts der Komplexität der Anträge sind wir wie im Vorjahr gezwungen, für einen Erstattungsantrag ein Mindesthonorar von 150,00 Euro zu berechnen. Wenn Sie also auch noch die eigene Verwaltungsarbeit für die Vorbereitung der Unterlagen mit einberechnen, wird es kaum sinnvoll sein, Anträge mit einem MwSt-Guthaben von weniger als 300,00 Euro zu verschicken. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-39-31.08.2012 MwSt-Erstattung Ausland