Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben – Anträge für 2014 spätestens innerhalb 30. September 2015 einreichen

Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben  - Anträge für 2014 spätestens innerhalb 30. September 2015 einreichen

Spätestens innerhalb Mittwoch, den 30. September  2015, können Unternehmen und Freiberufler Anträge auf die Erstattung der im Jahre 2014 in anderen EU-Ländern angefallenen Mehrwertsteuer stellen. Die entsprechenden Bestimmungen haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Trotzdem eine kurze Zusammenfassung:

 

 

Erstattungs-anträge in Italien einreichen

Für Unternehmen und Freiberufler innerhalb der EU gilt, dass sie den Vorsteuer-Erstattungsantrag für die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Lieferungen und Leistungen jeweils bei der eigenen Finanzverwaltung einreichen müssen. Für italienische Unternehmen bedeutet dies im Sinne von Art. 38-bis2 MwStG: Alle Anträge auf MwSt-Erstattungen für das Jahr 2014 aus anderen EU-Ländern sind einzig der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen.

 

Versendung mittels elektronischer Post Alle Anträge sind über ein elektronisches Portal mittels „Entratel“ oder „Fisconline“ bzw. über die zur elektronischen Versendung der Steuererklärung berechtigten Freiberufler zu versenden.  Der entsprechende Dienst ist unter „Richiesta rimborsi IVA UE Web“ abrufbar. Allerdings ist hierfür zuvor eine eigene Registrierung notwendig.

 

 

Termin

Die Anträge sind spätestens bis Mittwoch, den 30. September 2015, zu versenden. Als Einreichdatum gilt jenes der telematischen Versendung.

 

 

Vergütungs-zeitraum

Grundsätzlich kann der Erstattungsantrag jährlich vorgelegt werden; die meisten Länder lassen allerdings auch kürzere Vergütungszeiträume (i. d. R. Quartale) zu. Es ist i. d. R. zu empfehlen, diese kürzeren Perioden zu nutzen, zumal auch Fehler in abgegebenen Anträgen nur innerhalb der genannten Frist 30. September berichtigt werden dürfen. Soweit also ein Antrag fehlerhaft eingereicht worden  ist, können jeweils innerhalb 30. September korrigierte Meldungen vorgelegt werden; nach dieser Frist ist eine Korrektur nur mehr bedingt zugelassen.
   
 

Bearbeitung und Rückerstattung

Die Bearbeitungsstelle in Italien ist das Steuerdienstzentrum in Pescara. Dort werden die mittels elektronischer Post eingereichten Anträge gesammelt und dann an die zuständigen Ämter der anderen EU-Länder weitergeleitet. Die Auszahlung der Guthaben selbst erfolgt aber nicht über den italienischen Fiskus, sondern über die jeweilige ausländische Finanzverwaltung.

 

 

Betroffene Spesen

Lieferungen und Leistungen aus anderen EU-Ländern sind heute vorwiegend nicht mehr mit ausländischer MwSt belastet; trotzdem bleiben Ausgaben, die immer noch der ausländischen MwSt unterliegen. Hierunter fallen vor allem Aufwendungen im Zusammenhang mit Mieten und Leistungen bei Messeauftritten, Teilnahmen an Kursen und Seminaren, Leistungen von Beherbergungsbetrieben, Mautgebühren, Treibstofflieferungen, kurzfristigen Automieten und Leistungen auf Liegenschaften im Ausland.
   
 

Pro-Rata-Satz und MwSt-Erstattung

Steuerpflichtige, die unecht steuerfreie Umsätze (im Sinne von Art. 10 MwStG) durchführen, müssen auch den Pro-Rata-Satz mitteilen; die Erstattung erfolgt nämlich nur im Ausmaß, in welchem das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls bei unterjährigen Erstattungsanträgen der endgültige Pro-Rata-Satz noch nicht feststeht, muss der Satz des vorangegangenen Jahres gemeldet werden. Der endgültige Satz ist dann nachzumelden.
   
 

Praktische Hinweise

Wie  empfehlen Ihnen, den Antrag für das Jahr 2014 umgehend einzureichen, um so bei etwaigen Fehlern noch Zeit für notwendige Korrekturen zu haben. Ebenso ist es ratsam, soweit die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, auch bereits die Anträge für die beiden ersten Quartale des laufenden Jahres zu verschicken. Wir sind Ihnen gerne bei der Abfassung der Anträge und, falls notwendig, beim Versand behilflich.

 

MwSt-Erstattung aus Nicht-EU-Ländern

Abschließend  erinnern wir noch daran, dass außerhalb der EU die MwSt-Erstattung aufgrund eigener bilateraler Abkommen nur in den Ländern Norwegen, Schweiz und Israel möglich ist; in diesen Staaten ist der Termin allerdings der 30. Juni des Folgejahres, und die Erstattungsanträge sind unmittelbar an die ausländische Finanzverwaltung zu schicken.

 

Soweit unser Büro die Anträge für 2014 vorbereiten soll, bitten wir Sie, uns die entsprechenden Rechnungen innerhalb nächsten Montag, den 14. September 2015, zu übermitteln. Gleichzeitig ersuchen wir auch um Mitteilung des IBAN-Kodes des Bankkontos, auf welches das ausländische MwSt-Guthaben überwiesen werden soll.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-42-03.09.2015 MwSt-Rueckerstattung EU