Erstes Hilfspaket (G.V. 41/2021) in Gesetz umgewandelt – auch vermietete Beher-bergungsimmobilien unentgeltlich aufwertbar

Fast zeitgleich mit Inkrafttreten der Eilverordnung für das 2. Covid-Hilfspaket (siehe unser Rundschreiben Nr. 27/2021) ist das erste Hilfspaket vom März dieses Jahres (G.V. Nr. 41/2021) innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen ratifiziert worden. Das Umwandlungsgesetz (G. Nr. 69/2021) wurde im Amtsblatt vom 21. Mai 2021 veröffentlicht und ist umgehend rechtswirksam. Kern des Pakets war der Verlustbeitrag. Im Zuge der Umwandlung sind allerdings mehrere andere interessante Änderungen hinzugekommen. Hier ein Überblick:

Aufwertung von Hotelgebäuden (Art. 5-bis)

Zur Erinnerung: Art. 6-bis der sog. Liquiditätsverordnung
hat im Vorjahr eine besondere, wesentlich günstigere Regelung für die
Aufwertung der Unternehmensgüter für die im Hotel- und im Thermalbereich
tätigen Unternehmen eingeführt, um die besonders arg von der Corona-Pandemie
betroffenen Touristiker zu unterstützen. Sie können in den Jahresabschlüssen
für 2020 und 2021 ohne Zahlung irgendeiner Ersatzsteuer Betriebsgüter
aufwerten, wobei die steuerliche Anerkennung trotzdem gewährt wird. Die
erhöhten Werte können sofort für die steuerlichen Abschreibungen verwendet
werden, und zwar bereits ab dem Geschäftsjahr, in welchem die Aufwertung
angesetzt wird. Die Aufwertungsrücklage bleibt hingegen wie bei anderen
Unternehmen unter Steueraussetzung. Sie kann mit einer Ersatzsteuer von 10%
freigestellt werden.

Hierzu ha die Agentur der Einnahmen bereits im März dieses Jahres mit Erlass Nr. 200/2021 festgehalten, dass diese Begünstigung auch dann zuerkannt wird, wenn eine Betriebsverpachtung vorliegt. Die Doktrin war sich damals aber einig: Dies kann nicht auch für den Fall von Vermietungen gelten, sprich Vermieter von Beherbergungsgebäuden können diese nicht unentgeltlich auch steuerlich aufwerten.

Nun werden aber alle eines Besseren belehrt: Im Zuge der Umwandlung des obgenannten Hilfspakets wurde in Art. 5-bis eine gesetzliche Interpretation der vorgenannten Bestimmung in Art. 6-bis G.V. 23/2020 eingeführt, wonach die unentgeltliche steuerliche Aufwertung auch für Liegenschaften, die zur Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind, zusteht, wenn sie über Betriebspachtverträge oder Mietverträge an Pächter bzw. Mieter überlassen werden, welche im Beherbergungswesen oder im Thermalsektor tätig sind; und weiter: Die unentgeltliche Aufwertung steht auch für derartige Liegenschaften zu, die sich noch in der Bauphase, im Umbau oder in der Fertigstellungsphase befinden.

Bei Betriebspachtverträgen ist es allerdings notwendig, dass die Abschreibung im Sinne von Art. 102 Abs. 8 EESt im Pachtvertrag ausdrücklich dem Verpächter zugestanden wird. Bei Vermietungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

Die gastgewerbliche Zweckbestimmung der Liegenschaften muss bei sich im Bau befindlichen Gebäuden aus der Baukonzession, in allen anderen Fällen aus der Katastereintragung hervorgehen.

Zumal es sich um eine gesetzliche Interpretation handelt, darf davon ausgegangen werden, dass diese rückwirkend („ex tunc“) rechtswirksam ist.

Hinweis: Wer im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage vermietete Liegenschaften im letzten Jahresabschluss bereits entgeltlich aufgewertet hat, kann  u. E. nun. von der Zahlung der Ersatzsteuer von 3% absehen. Ob hingegen die Genehmigung eines korrigierten Jahresabschlusses notwendig oder angebracht ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Nur handelsrechtliche Aufwertung von Betriebsvermögen auch 2021 (Art. 6-bis)

Und noch eine Änderung zur Aufwertung ist im Zuge der Umwandlung des ersten Hilfspakets vorgenommen worden: Die mit Art. 110 G.V. 104/2020 im letzten August eingeführte Möglichkeiten, Sach- und Finanzanlagen im Jahresabschuss für das zum 31.12.2020 laufende Geschäftsjahr begünstigt aufzuwerten, wird um ein Jahr verlängert, allerdings nur für handelsrechtliche und nicht für steuerrechtliche Zwecke. Anlagegüter, die bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2019 ausgewiesen waren, dürfen demnach auch noch im Jahresabschluss zum 31.12.2021 aufgewertet werden, allerdings nur für handelsrechtliche Zwecke, d. h., die Aufwertung ist unentgeltlich, wird aber für Steuerzwecke nicht anerkannt, und es ist auch nicht möglich, etwaige Aufwertungsrücklagen freizustellen. Bereits im Jahresabschluss für 2020 aufgewertete Güter dürfen nicht nochmals aufgewertet werden.

Covid-19 und Nachzahlung IRAP (Art. 1)

Wer im letzten Jahr die IRAP-Saldo-Zahlung und die erste Vorauszahlung aufgrund der Covid-Hilfsmaßnahmen nicht gezahlt hat, dabei aber die Hilfsschwelle von 1,8 Mio. Euro überschritten hat, hat noch bis zum 30. September 2021 Zeit, um etwaige Differenzen nachzuzahlen.

Digitale Archivierung der elektronischen Rechnungen 2019 (Art. 5 – Abs. 16)

Die Frist zur digitalen Archivierung elektronischer Rechnungen aus dem Jahr 2019 ist bis zum 10. Juni 2021 verlängert worden.

Superbonus von 110% und MwSt (Art. 6-bis)

Im Zuge der Umwandlung der Eilverordnung wurde vorgesehen, dass als abzugsfähiger Aufwand für Zwecke des Superbonus von 110% ausdrücklich auch die nicht abzugsfähige MwSt angesetzt werden, und zwar auch dann, wenn diese nur anteilig abzugsfähig ist (Pro-Rata-Regelung); mit Bezug auf die nur teilweise absetzbare MwSt hatte die Agentur der Einnahmen in der Vergangenheit eine gegenteilige Haltung vertreten (Rundschr. 30/E vom 22. Dezember 2020).

Gemeindeimmobiliensteuer (Art. 6-sexies)

Wer Anrecht auf den Verlustbeitrag laut 1. Hilfspaket hat, dem wird auf dem restlichen Staatsgebiet für die betrieblich genutzten Liegenschaften die erste Rate der IMU im Juni 2021 erlassen. In Südtirol ist derzeit nur ein Aufschub bis Dezember vorgesehen, allerdings für alle Immobilieneigentümer. Wir werden mit einem eigenen Rundschreiben auf dieses Thema eingehen.

Nicht kassierte Wohnungsmieten (Art. 6-septeies)

Und noch eine Änderung im Umwandlungsgesetz: Die aufgrund von Zahlungsverzug nicht kassierten Mieteinnahmen aus Wohnungen sind nicht zu versteuern, aber erst bei Einleitung des Mahnverfahrens (bzw. der gerichtlichen Zahlungsaufforderung) oder bei Anordnung der Zwangsräumung. Nach der bisherigen Regelung galt dies nur für die ab 2020 abgeschlossenen Mietverträge. Nun wird diese Befreiungsbestimmung vorverlegt, und zwar gilt sie für alle ab 1. Jänner 2020 nicht kassierten Mieten, unabhängig vom Datum des Mietvertrages.

Hinweis: Voraussetzung für die Steuerbefreiung bleibt weiterhin die gerichtliche Zahlungsaufforderung oder die Anordnung der Zwangsräumung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann von einer Meldung der Mieten in der nun fälligen Steuererklärung für 2020 abgesehen werden.

Übrigens: Wird die Miete später trotzdem zur Gänze oder teilweise gezahlt, ist diese Eingänge nach den Regeln der gesonderten Besteuerung zu erklären.

Befristeter Rahmen für EU-Beihilfen (Art. 28)

Es werden die aktualisierten Schwellen des befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission in Bezug auf Covid-19 übernommen (Mitteilung der Kommission vom 19.3.2020, 1863 final). Die normale Schwelle (Abschnitt 3.1) wird von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht, die Schwelle laut Abschnitt 3.12 von drei Millionen auf zehn Millionen Euro. Die erhöhten Beihilfen können laut derzeitigem Stand bis 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Welfare Arbeitnehmer (Art. 6-quinquies)

Arbeitgeber können Sachwerte und Leistungen bis zu einem Betrag von 258,23 Euro steuerfrei an die Arbeitnehmer auszahlen. Mit der sog. Augustverordnung ist diese Schwelle, beschränkt für 2020, auf 516,46 Euro verdoppelt worden. Im Zuge der Umwandlung der Eilverordnung wurde verfügt, dass diese Verdoppelung auch für 2021 gelten soll.

Beihilfen für Berggebiete (Art. 2)

Es wird ein Fonds von 700 Millionen Euro zugunsten von Gemeinden in Skigebieten vorgesehen. Die Aufteilung auf die einzelnen Provinzen erfolgt aufgrund einer Ministerialverordnung in Zusammenarbeit mit der Regionenkonferenz. Die Verteilung an die Gemeinden erfolgt durch die Provinzen, unter Anwendung folgender zwei Parameter: zu 70 Prozent mit Bezug auf die 2019 von den Aufstiegsanlagen verzeichneten Fahrten und für den Rest mit Bezug auf die Umsätze in den Skigebieten im Handel- und Dienstleistungsbereich, einschließlich Skilehrer. Offensichtlich erhält Südtirol in diesem Zusammenhang rund 65 Mio. Euro. Das Land muss mit einer Durchführungsverordnung die Skigebiete und Unternehmen bestimmen und die Aufteilungskriterien festlegen.

Wichtig: Auch diese Beihilfen bleiben für Zwecke von IRES, IRPEF und IRAP steuerfrei.

Zu beachten ist, dass die Schwellen für die Hilfsmaßnahmen (i.d.R. 1,8 Mio. Euro) nicht überschritten werden dürfen.

Nachlass Zahlbescheide (Art. 4)

Die überfälligen Zahlbescheide bis zu einem Betrag von 5.000 Euro, die in den Jahren 2000 bis 2010 ausgestellt wurden, sind nachgelassen. Dies gilt nur gegenüber Steuerpflichtigen (natürliche Personen und Gesellschaften), die 2019 ein steuerpflichtiges Einkommen von nicht mehr als 30.000 Euro erzielt haben.

Mahnbescheide (Art. 5)

Für Mahnbescheide, die 2020 erstellt, aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht zugestellt wurden, wird eine vereinfachte Berichtigungsmöglichkeit vorgesehen. Steuerpflichtige mit einer Umsatzminderung von mindestens 30% können bis Ende 2021 die Unterlassungen begünstigt abfinden. Es werden die Verwaltungsstrafen nachgelassen. Die Einnahmenagentur wird die entsprechenden Abfindungsvorschläge zusenden.

Steuerzahlkarten und Verrechnung (Art. 1 Abs. 17-bis)

Wem Steuerzahlkarten zugestellt werden und wer gleichzeitig fällige und nicht verjährte Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand hat, der darf auch 2021 eine entsprechende Verrechnung über den Vordruck F24 vornehmen.

Sonderbeihilfe Start-up-Unternehmen (Art. 1-ter)

Im Zuge der Umwandlung wurde für 2021 ein Sonderbeitrag in Höhe von maximal 1.000 Euro zu Gunsten von Start-up-Unternehmen eingeführt, die 2018 gegründet worden waren und 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben., soweit sie keinen Zugang zum allgemeinen Verlustvortrag haben, weil ein Umsatzrückgang von 30% nicht vorliegt. Für die Umsetzung muss eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden.  Ob sich das lohnt?

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Josef Vieider