Mit Wirkung 1. Jänner 2018 gilt infolge einer Änderung von Art. 17-ter Abs. 1-bis DPR 633/1972 durch die G.V. 148/2017 eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der „gespaltenen MwSt-Zahlung“. Wie mitgeteilt, sieht die G.V. 148/2017 eine Ausdehnung auf die nachstehenden Subjekte vor:
- die öffentlichen Versorgungseinrichtungen („gestori di pubblici servizi“), welche bislang ausge- schlossen waren;
- alle (beherrschten) Tochtergesellschaften öffentlicher Verwaltungen, also nicht nur jene des Staates und anderer Gebietskörperschaften;
- alle Gesellschaften und Stiftungen, die von mehreren öffentlichen Körperschaften gemeinsam beherrscht werden. Zur Erinnerung: Bislang waren nur Gesellschaften betroffen, die von einer einzigen Körperschaft beherrscht waren. Die Erweiterung ab 1. Jänner 2018 gilt allerdings nur, wenn die öffentliche Beteiligung zumindest 70% beträgt. Hier sind z. B. Gesellschaften betroffen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam beherrscht werden;
- bei den börsennotierten Gesellschaften (FTSE MIB) wird schließlich klargestellt, dass die betreffenden Gesellschaften jedenfalls für Zwecke der MwSt in Italien registriert sein müssen.
Konkret bedeutet dies aber, dass auch direkte Registrierungen in Italien von ausländischen Töch- tern in Italien börsennotierter Gesellschaften betroffen sind.
Die Verwaltung hätte eigentlich noch im Dezember einschlägige Durchführungsbestimmungen zu den Neuerungen erlassen müssen. Diese sind bis heute leider ausständig. Die Neuerungen über das „split Payment“ sind aber trotzdem rechtskräftig. In Ermangelung der notwendigen Durchfüh- rungsbestimmungen hat das Wirtschaftsministerium auf seiner Homepage am 19. Dezember 2017 6 neue Tabellen für den erweiterten Anwendungsbereich veröffentlicht.
Nachstehend ein Versuch, die wesentlichen Neuerungen auf den Punkt zu bringen:
- Ab 1. Jänner 2018 darf eigentlich an alle öffentlichen Körperschaften nur mehr eine Rechnung unter Anwendung des „split payment“ ausgestellt werden, da nun auch die bislang befreiten öffentlichen Versorgungseinrichtungen betroffen sind.
- Betroffen sind zudem auch Gesellschaften, die von öffentlichen Körperschaften, die selbst nicht Gebietskörperschaften sind, beherrscht werden. Dies betrifft vor allem die Gesellschaften der Sanitätseinheiten oder der Universitäten. Wir legen diesem Rundschreiben die Liste (An- lage 1) dieser beherrschten Gesellschaften bei, worin wir alle in Südtirol ansässigen Gesell- schaften gelb kennzeichnen.
- Schließlich sind, und das ist absolut neu, nun auch alle Gesellschaften betroffen, die zumindest zu 70% von mehreren öffentlichen Körperschaften gemeinsam beherrscht werden. Unter An- lage 2) legen wir die Liste der betroffenen Unternehmen bei, wobei ebenfalls die in Südtirol ansässigen Gesellschaften eigens gekennzeichnet werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider