Fälligkeit 1. Anzahlung für Gemeindeimmobiliensteuer GIS für in Südtirol belegene Liegenschaften sowie für IMU und TASI für außerhalb der Provinz gelegene Liegenschaften am 16. Juni 2015 – neue Gemeindeimmobiliensteuer auch in der Provinz Trient
Innerhalb Dienstag, den 16. Juni 2015 ist in Südtirol die 1. Rate der Gemeindeimmobiliensteuer GIS 2015 fällig; für Liegenschaften in der Provinz Trient ist zum gleichen Datum ab heuer die sog. IMIS geschuldet. Für Immobilien auf dem restlichen Staatsgebiet hingegen sind innerhalb der gleichen Frist die Anzahlungen für IMU und TASI zu entrichten. Im Unterschied zum Vorjahr, wo aufgrund fehlender Verordnungen ein heilloses Durcheinander bei den Zahlungsfristen herrschte, gibt es heuer zumindest bei den Zahlungsterminen wieder Einklang. Ansonsten bleiben aber weiterhin viele Fragen offen. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zu den fälligen Abgaben:
- Gemeindeimmobiliensteuer GIS in Südtirol
Südtirol hat im Vorjahr mit L.G. Nr. 3/2014 eine eigene Gemeindeimmobiliensteuer (sog. GIS) eingeführt, die hierzulande die staatliche IMU und zusätzlich auch die auf dem restlichen Staatsgebiet zu entrichtende Steuer auf die sog. unteilbaren Dienste (TASI) ersetzt. Nach den Startschwierigkeiten im Vorjahr, wo im Juni kaum in einer Gemeinde die Hebesätze feststanden, herrscht heuer relative Rechtssicherheit und Transparenz. Die Gemeinden stellen in diesen Tagen die Zahlungsaufforderungen für die erste Rate zu. Informationen zur Steuer können von der Webseite des Landes, Abteilung Örtliche Körperschaften, (www.provinz.bz.it/oertliche-koerperschaften/themen/1242.asp) heruntergeladen werden. Unter der Adresse www.provinz.bz.it/oertliche-koerperschaften/themen/steuersaetze-verordnungen-beschluesse.asp findet man zudem die Hebesätze und Freibeträge aller Gemeinden in übersichtlichen Tabellen.
1.1. Steuergegenstand:
Der Steuergegenstand der GIS besteht in dinglichen Rechten an Liegenschaften auf dem Gemeindegebiet, und zwar insbesondere an Gebäuden, einschließlich (und im Unterschied zur IMU!) der Hauptwohnungen und entsprechenden Zubehöreinheiten, sowie an Baugrundstücken. Nicht steuerpflichtig sind landwirtschaftliche Grundstücke.
Als Gebäude gelten solche, die im Gebäudekataster eingetragen sind oder einzutragen wären; neu errichtete Gebäude gelten ab der Fertigstellung als solche bzw. ab dem früheren Datum ihrer tatsächlichen Nutzung.
Mit Bezug auf die Baugrundstücke wird festgehalten, dass diesbezüglich auf den Bauleitplan abzustellen ist. Im Unterschied zur IMU wird festgehalten, dass ein Bauland erst dann vorliegt, wenn es als solches im endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan aufscheint, allerdings unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Für Landwirte gilt die Regelung, dass die von selbst bewirtschaftenden oder beruflichen Landwirten für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Baugrundstücke nicht als Bauland eingestuft werden.
Von der Steuer befreit sind insbesondere die nachstehenden Liegenschaften:
- Immobilien, für institutionelle Zwecke, im Besitz des Staates, der Regionen, der Provinzen, der Bezirksgemeinschaften, der Gemeinden, der Körperschaften des Staatlichen Gesundheitsdienstes, der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern(=LG Nr. 16/1980), der Interessentschaften(=LG Nr. 2/1959) und der Bonifizierungskonsortien(=LG Nr. 5/2009);
- Immobilien der Gemeinde, die sich ganz oder vorwiegend auf deren Gebiet befinden;
- Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9 und B/7;
- Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung(=Museen, Bibliotheken, Archive usw.);
- Gebäude samt Zubehör, die ausschließlich der Ausübung des Kultus dienen;
- Immobilien im Besitz öffentlicher oder gemeinnütziger privater Körperschaften für soziale + sozio-sanitäre Dienste gem. LG Nr. 13/1991(=Altersheime, Heime für Menschen mit Behinderung usw.);
Landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, die im Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des „GIS-Gesetzes“ aufgelistet sind.
1.2. Subjektive Steuerpflicht:
Steuerpflichtig sind die Eigentümer der Liegenschaften, aber auch die Inhaber von Realrechten wie Fruchtgenuss, Nutzungsrecht, Wohnrecht, Oberflächenrecht und anderen dinglichen Rechten an Liegenschaften. Bei Erwerb von Liegenschaften mittels Finanzierungsleasing besteht die Steuerpflicht zu Lasten des Leasingnehmers. Sonderbestimmungen gelten für Wohnungen geschiedener Ehepartner.
1.3. Bemessungsgrundlage der Steuer:
Die Bemessungsgrundlage hängt von der Art der Immobilie ab. Für Gebäude ist die Steuer auf den Katasterwert zu berechnen, der durch die Anwendung der nachstehenden Multiplikatoren auf die Katastererträge laut Auszug aus dem Gebäudekataster ermittelt wird:
Liegenschaft | Multiplikator | |
Gebäude
|
||
168 | Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7 | |
147 | Kat. B, C/3, C/4 und C/5 | |
84 | Kat. A/10 und D/5 | |
68,25 | Kat. D, außer D/5 | |
57,75 | Kat. C/1 |
Achtung: Die Multiplikatoren berücksichtigten bereits die gängige Aufwertung der Katastererträge um 5%; es ist also nicht notwendig, zunächst die Katastererträge aufzuwerten.
Im Unterschied zur IMU auf dem restlichen Staatsgebiet kommt die Regelung nicht zur Anwendung, wonach bei noch nicht im Kataster eingetragenen Gebäuden der Kategorie D (gewerbliche Baueinheiten) im Eigentum von Unternehmen die GIS aufgrund der aufgewerteten Baukosten ermittelt werden darf. Offensichtlich sind unsere Katasterämter im Unterschied zum restlichen Staatsgebiet mit den Eintragungen nicht derart im Rückstand, als eine solche Regelung überhaupt erforderlich wäre.
Bei den Baugrundstücken hat man den Verkehrswert zum 1. Jänner 2015 zugrunde zu legen. Dabei gilt wiederum der Grundsatz, dass die Gemeinden über Beschlüsse selbst Richtwerte festlegen können.
Bei Abbruch und Wiederaufbau sowie bei baulichen Umgestaltungen und anderen Wiedergewinnungsmaßnahmen ist die Steuer ebenfalls aufgrund des Wertes des Baugrundes zu ermitteln und nicht auf den Katasterwert des Gebäudes.
Die Steuer wird nach Monaten zu berechnen, wobei ein Monat dann als voll gewertet wird, wenn die steuerpflichtigen Rechte für zumindest 15 Tage bestanden haben.
1.4. Begünstigungen:
Für denkmalgeschützte Gebäude wird grundsätzlich eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% zuerkannt; ob die Erleichterung zusteht, ist allerdings von Fall zu Fall in der jeweiligen Verordnung der Gemeinde zu überprüfen. Ebenfalls eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 50% wird für unbewohnbare Gebäuden gewährt. Die beiden Erleichterungen sind nicht kumulierbar.
1.5. Hebesatz:
- Der Regelsatz für die GIS beträgt grundsätzlich 0,76%; er kann von den Gemeinden aber um bis zu 0,5 Prozentpunkte reduziert oder erhöht werden. Die Verminderungen sind restriktiv festgelegt, während für etwaige Erhöhungen keine spezifischen Regeln vorgesehen sind.
- Der Steuersatz für Hauptwohnung und Zubehör wird mit 0,4% festgesetzt. Was als Hauptwohnung und Zubehör gilt, wird getrennt in diesem Rundschreiben erläutert.
- Für gewerbliche Baueinheiten der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D gilt ein Regelsatz von 0,56%. Dieser Hebesatz kann für einige Kategorien von der jeweiligen Gemeinde zusätzlich auf bis zu 0,1% herabgesetzt werden.
- Für die Privatzimmervermieter und im Bereich der Landwirtschaft (Urlaub auf dem Bauernhof) ist schließlich ein Hebesatz von 0,2% vorgesehen. Dieser Hebesatz gilt zudem für die Baueinheiten der Privatschulen, für die nicht gewerblichen Körperschaften und für die gemeinnützigen ONLUS-Einrichtungen, soweit die Gemeinden solche Einheiten nicht völlig von der Steuer befreien. Der Hebesatz von 0,2% gilt schließlich auch für die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Als solche gelten unter anderem die Wohnungen für die landwirtschaftlichen Mitarbeiter (auch bei einer Befristung von nur 100 Tagen), die als Büro genutzten Baueinheiten der landwirtschaftlichen Betriebe und die von den Genossenschaften für die Verarbeitung, Verwahrung und Vermarktung genutzten Baueinheiten.
Den Gemeinden steht es zu, die obgenannten Hebesätze zu verändern. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, Hebesätze und Freibeträge in der eingangs genannten Tabelle auf der Webseite des Landes zu überprüfen.
1.6. Hauptwohnung und Zubehörseinheiten:
Als Hauptwohnung gilt nur jene Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören dürfen. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der so ermittelten Steuerschuld wird ein Absetzbetrag in Abzug gebracht, der unterschiedlich von jeder Gemeinde festgelegt werden kann. Dabei gilt: Von der Steuerschuld für die Hauptwohnung samt Zubehör wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2, Klasse 1, bestehend aus 7 Räumen, und erhöht um 15% geschuldet wäre, abgezogen; die Gemeinde kann mit dem Beschluss eine Erhöhung des Freibetrages bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages verfügen.
Ein zusätzlicher Freibetrag von €50,00 gilt für Familien ab dem 3. minderjährigen Kind und für alle weiteren minderjährigen Kinder, falls diese in der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft ihren meldeamtlichen Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schließlich gilt ein zusätzlicher Freibetrag von €50,00 für Personen mit schwerer Behinderung für jene Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Steuerabsetzbetrag für die Hauptwohnung gilt auch für die Wohnungen im Eigentum von Unternehmen, in denen ein Inhaber seinen Hauptwohnsitz unterhält (auch bei Klassifizierung D). Die Erleichterung gilt jedoch nicht für Wohnungen von Unternehmen, die von den Mitarbeitern als Hauptwohnung verwendet werden.
1.7. Liegenschaften im Umlaufvermögen der Bauträger:
Nach wie vor benachteiligt durch die lokale GIS sind Bauträgern mit Liegenschaften im Umlaufvermögen; während bei der IMU hier Erleichterungen zuerkannt werden, sind im GIS-Gesetz keine Reduzierungen für diese Liegenschaften vorgesehen.
1.8 Zahlung:
Die Zahlung der geschuldeten Steuer erfolgt mit den üblichen zwei Raten: Die erste Rate als Anzahlung bis 16. Juni, die zweite Rate als Saldozahlung bis 16. Dezember. Die Zahlung hat über den Zahlungsvordruck F24 oder nach anderen, von der Gemeinde festgelegten Modalitäten zu erfolgen. Beträge bis einschließlich 10 Euro sind nicht geschuldet. Soweit der Vordruck F24 verwendet wird, sind folgende Zahlungsschlüssel zu verwenden:
3912 Hauptwohnung und Zubehör
3913 landwirtschaftliche Betriebsgebäude
3916 Baugrundstücke
3918 andere Gebäude
3930 gewerbliche Baueinheiten der Kat. D
Was die Mitteilungen der Gemeinden zu den fälligen Zahlungen anbelangt, so sind zwei Verhaltensweisen erkennbar: Bestimmte Gemeinden übersenden aus Kostengründen bereits jetzt sowohl die Berechnungen und die Zahlungsbelege für die Voraus- und die Saldozahlung im Dezember; sollten sich in der zweiten Jahreshälfte irgendwelche Änderungen am Bestand oder der Nutzung der Liegenschaften ergeben, muss sich der Bürger selbst um eine Neuberechnung bis zum 16. Dezember 2015 kümmern. In anderen Gemeinden wird, zur Vermeidung von Missverständnissen, jetzt nur die Berechnung und der ausgefüllte Zahlungsbeleg für die nun fällige Vorauszahlung zugestellt. Im Dezember werden dann die Unterlagen für die Saldozahlung übermittelt werden.
1.9. GIS-Erklärung:
Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorschriften über die GIS-Erklärung an die Gemeinde zu widmen. Grundsätzlich muss eine Meldung innerhalb 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden, wenn sich am Besitz oder den Gebäuden relevante Änderungen ergeben, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken. Die erste Erklärung für Änderungen im Vorjahr wäre also innerhalb 30. Juni 2015 fällig. Die Gemeinden können in ihren Verordnungen aber auch abweichende Termine und Meldevorschriften vorsehen. Insbesondere bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen haben einige Gemeinden abweichende Fristen festgelegt, um die Änderungen vorab in der Vorausberechnung berücksichtigen zu können. Dies betrifft unter anderem die Wohnungen in Nutzungsleihe an Verwandte sowie die vermieteten Wohnungen. Als Nachweis für die Vermietung und zur Vermeidung des erhöhten Steuersatzes (für die leer stehenden Wohnungen) hat man eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen. Dieser zusätzliche Aufwand ist insofern notwendig, weil die Gemeinden im Portal der Einnahmenagentur nicht die vollständigen Informationen über die Wohnungen mit registrierten Mietverträgen vorfinden.
Der Meldevordruck für die GIS nebst Anleitungen kann über die eingangs genannte Internet-Adresse heruntergeladen werden. In den Anleitungen sind auch im Detail die Fälle aufgelistet, in welchen auf jeden Fall eine GIS-Erklärung notwendig ist.
1.10. Kontrolle:
Die Gemeinden haben bis zum Ende des fünften Jahres nach der Zahlungspflicht Zeit, um etwaige Berichtigungsbescheide zuzustellen. Unterlassene oder verspätete Zahlungen werden mit einer Verwaltungsstrafe von 30%, die unterlassene Abgabe der GIS-Erklärung mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100%, der geschuldeten Steuer geahndet.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die von den Gemeinden berechneten Steuern für die Gemeinde nicht verbindlich sind. Wenn sich z. B. im ersten Semester 2015 Änderungen am Bestand der Liegenschaften (z.B. Neuerwerb, Verkauf) oder an den entsprechenden Steuertatbeständen (z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes, Nutzungsleihe) ergeben haben, ist die Berechnung an den geänderten Sachverhalt anzupassen und etwaige Fehler in den zugesandten Berechnungen können nicht der Gemeinde angelastet werden.
- IMIS für Liegenschaften in der Provinz Trient
Die Provinz Trient ist mit 2015 dem Vorbild Südtirols gefolgt und hat mit L.P. Nr. 14 vom 30. Dezember 2014 ebenfalls eine eigene lokale Gemeindeimmobiliensteuer mit der Bezeichnung IMIS (Imposta Immobiliare Semplice) eingeführt, welche die Abgaben IMU und TASI ersetzt. Die Steuer entspricht in der Grundausrichtung unserer GIS. Die Einzahlung kann ebenfalls mit Vordruck F24 vorgenommen werden. Die erste Rate der für 2015 geschuldeten Steuer ist ebenfalls am 16. Juni 2015 fällig. Zumal die Agentur der Einnahmen erst mit 21. Mai 2015 die notwendigen Einzahlungsschlüssel veröffentlicht hat, ist in den ersten Gemeinden in den letzten Tagen eine Fristverlängerung von einem Monat gewährt worden.
Falls Sie Liegenschaften in der Gemeinde Trient haben, sind wir Ihnen gerne bei der Berechnung der Steuer behilflich.
- TASI
Für außerhalb von Südtirol und außerhalb der Provinz Trient auf dem restlichen Staatsgebiet belegene Liegenschaften ist wie im Vorjahr auch die Gemeindeabgabe auf „unteilbare Dienste“ (TASI) geschuldet. Hierzu nochmals die wichtigsten Bestimmungen:
3.1. Steuerschuldner:
Die Steuer ist von dem geschuldet, der auf dem Staatsgebiet (Südtirol ausgenommen, weil hier, wie eingangs aufgezeigt, die neue GIS auch die TASI ersetzt) an einer Liegenschaft dingliche Rechte (Eigentum, Fruchtgenuss, Oberflächenrecht usw.) innehat oder eine Liegenschaft auch nur über einen Miet- oder Leihvertrag besitzt bzw. hält. Damit werden im Unterschied zur IMU oder GIS auch Mieter oder Leihnehmer zu Steuerschuldnern. Das Rahmengesetz sieht eine Beteiligung von Mietern bzw. Leihnehmern in einer Spanne zwischen 10% und 30% vor; das genaue Ausmaß muss aber mittels Gemeindeverordnung festgelegt werden. Es wird also jeweils notwendig sein, auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß der Mieter zur Zahlung verpflichtet ist.
Bei Leasingverträgen ist die Steuer einzig vom Leasingnehmer geschuldet. Und noch eine Besonderheit: Soweit im Kalenderjahr die Miet- oder Leihdauer nicht 6 Monate übersteigt, verbleibt die Steuerschuld einzig beim Eigentümer (dies ist insbesondere für Kurzzeitmieten von Bedeutung).
3.2. Steuerpflichtige Liegenschaften:
Steuerpflichtig sind, ähnlich wie bei GIS, Gebäude und Baugrundstücke, während landwirtschaftliche Grundstücke völlig ausgenommen sind. Steuerpflichtig ist auch die Hauptwohnung. Befreit sind von Gesetzwegen vor allem die Liegenschaften im Besitz von Staat, Region, Provinz und Gemeinden selbst sowie jene der Sanitätseinheiten. Weiters befreit sind Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9, solche mit kultureller Zweckbestimmung, solche mit Zweckbestimmung für den Kultus (Kirchen), jene des Hl. Stuhls, aber auch Schutzhütten und Liegenschaften nicht gewerblicher Körperschaften, die ausschließlich institutionellen Zwecken dienen. Daneben können die Gemeinden noch spezifische Befreiungen vor allem für Wohnungen vorsehen.
3.3. Berechnung der Steuer:
Die Bemessungsgrundlage der TASI ist identisch mit jener der IMU. Für Gebäude ist die Steuer auf den Katasterwert zu berechnen, der mittels nachstehender Multiplikatoren auf die um 5% aufgewerteten Katastererträge ermittelt wird:
Liegenschaft | Multiplikator | ||
Gebäude
|
Katasterertrag, erhöht um 5%
|
||
160 | Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7 | ||
140 | Kat. B, C/3, C/4 und C/5 | ||
80 | Kat. A/10 und D/5 | ||
60 | Kat. D, außer D/5 | ||
55 | Kat. C/1 |
Für denkmalgeschützte und unbewohnbare Gebäude wird die so ermittelte Bemessungsgrundlage um 50% reduziert. Für Baugründe ist der Marktwert zum 1. Jänner der Steuerperiode zugrunde zulegen.
Auf diese Bemessungsgrundlage ist sodann die Steuer mit dem Hebesatz zu ermitteln, wie er von der Gemeinde festgelegt wird. Der Basissatz beträgt 0,1%, die Gemeinden können aber eine Reduzierung bis auf 0% und eine Erhöhung bis auf maximal 0,33% beschließen sowie diverse Steuerabsetzbeträge vorsehen. Die Summe aus TASI und IMU darf aber auf keinen Fall mehr als 1,06% betragen.
Im Unterschied zur GIS in Südtirol ist nicht bekannt, dass Gemeinden für ihre Bürger die Berechnung der TASI vornehmen; man wird sich also selbst um die ordnungsmäßige Ermittlung der Steuer innerhalb 16. Juni 2015 bemühen müssen.
3.4. Zahlung:
Die Steuer ist grundsätzlich in 2 gleichen Raten innerhalb 16. Juni und 16. Dezember zu entrichten, wobei aber auch eine Einmalzahlung innerhalb 16. Juni zulässig ist. Ratenzahlungen sind nicht vorgesehen. Die Zahlung selbst kann mittels Vordruck F24 erfolgen, und es dürfen auch die üblichen Verrechnungen mit anderen Steuern und Abgaben vorgenommen werden. Nachstehend noch die zu verwendenden Steuerschlüssel:
- TASI für die Hauptwohnung: 3958
- TASI für landwirtschaftliche Betriebsgebäude: 3959
- TASI für Bauland 3960
- TASI für sonstige Liegenschaften: 3961
Wie bei der IMU ist auch hier auf dem Vordruck F24 die Katasterkennzahl der jeweiligen Gemeinde anzugeben, es ist zu unterscheiden, ob die Voraus- oder die Saldozahlung geleistet wird, und als Bezugsjahr ist 2015 anzugeben.
- Immobiliensteuer IMU
Für Liegenschaften auf dem restlichen Staatsgebiet außerhalb der Landesgrenzen ist schließlich die Gemeindeimmobiliensteuer IMU geschuldet. Hier ergeben sich im Vergleich zu den Vorjahren in der Berechnung keine Besonderheiten. Es bleibt nur daran zu erinnern, dass sich die Steuerpflichtigen i. d. R. ihre Steuerschuld selbst berechnen müssen.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auf die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten die IMU nicht geschuldet ist.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass nicht gewerbliche Körperschaften, die Liegenschaften besitzen, welche von der IMU befreit sind, innerhalb 30. Juni 2015 mittels elektronischer Post eine eigene Meldung für Zwecke der IMU und der TASI vorlegen müssen. Hierzu ist der Vordruck IMU TASI ENC zu verwenden.
Soweit für die Zahlung der IMU der Vordruck F24 verwendet wird, sind folgende Zahlungsschlüssel zu verwenden:
3912 Hauptwohnung und Zubehör
3914 Grundstücke
3916 Baugrundstücke
3918 andere Gebäude
3925 gewerbliche Baueinheiten der Kat. D/Staat
3930 gewerbliche Baueinheiten der Kat. D/Gemeinde
Wir sind Ihnen gerne bei der Überprüfung oder Neuberechnung der GIS behilflich. Soweit wir für Sie die IMU oder TASI berechnen sollen, bitten wir um entsprechende Unterlagen innerhalb spätestens innerhalb 8. Juni 2015, zumal insbesondere bei der TASI die notwendigen Informationen über die jeweiligen Gemeindeverordnungen sehr schwer zugänglich sind und viel Zeit beanspruchen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-28-03.06.2015 Gemeindeimmobiliensteuern 2015