Nach den Wirren rund um die Coronapandemie in den letzten beiden Jahren tut es not, wieder eigens auf diese Verpflichtung hinzuweisen: In diesem Jahr gibt es keine Aussetzungen und keine Fristverlängerungen für GIS und IMU, und entsprechend ist für in Südtirol belegene Liegenschaften die Anzahlung auf die GIS und für außerhalb Südtirols belegene Liegenschaften die Anzahlung auf die IMU am Donnerstag, den 16. Juni 2022, fällig.
1. GIS in Südtirol
In Südtirol stellen die Gemeinden zu diesem Zweck eigene Zahlungsvordrucke mit der Berechnung der Steuer zu; die Berechnung durch die Gemeinde ist allerdings nicht verbindlich und gibt nur die Daten wieder, wie sie in den Archiven der Gemeinde aufscheinen. Sollten in der Zwischenzeit An- oder Verkäufe erfolgt sein, die Liegenschaften sich durch Umbauarbeiten geändert haben oder Änderungen bei den subjektiven Voraussetzungen für die Steuerpflicht, für den Hebesatz oder für Absetzbeträge eingetreten sein, so ist der Steuerpflichtige angehalten, die Berechnung der Gemeinde entsprechend zu korrigieren. Fehler im Vorschlag der Gemeinde schützen nicht vor Strafe.
Zudem hatten laut jüngsten Presseberichten heuer mehrere Gemeinden Probleme bei der Erstellung der Zahlscheine, so dass diese erst in diesen Tagen zugestellt werden. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Zustellung durch die Gemeinde den Steuerpflichtigen von der Zahlungspflicht am 16. Juni 2022 nicht entbindet.
Die Zahlung der geschuldeten Steuer erfolgt bekanntlich mit den üblichen zwei Raten: Die erste Rate als Anzahlung bis 16. Juni, die zweite Rate als Saldozahlung bis 16. Dezember. Die Zahlung hat über den Zahlungsvordruck F24 oder nach anderen, von der Gemeinde festgelegten Modalitäten zu erfolgen. Beträge bis einschließlich 10 Euro sind nicht geschuldet. Soweit der Vordruck F24 verwendet wird, sind folgende Zahlungsschlüssel zu verwenden:
3912 Hauptwohnung und Zubehör
3913 landwirtschaftliche Betriebsgebäude
3916 Baugrundstücke
3918 andere Gebäude
3925 gewerbliche Baueinheiten der Kat. D - Staatsanteil
3930 gewerbliche Baueinheiten der Kat. D – Gemeindeanteil
3939 Gebäude im Umlaufvermögen von Bauunternehmen
Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorschriften über die GIS-Erklärung an die Gemeinde zu widmen. Grundsätzlich muss eine Meldung innerhalb 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden, wenn sich am Besitz oder den Gebäuden relevante Änderungen ergeben, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken. Die Gemeinden können in ihren Verordnungen aber auch abweichende Termine und Meldevorschriften vorsehen. Insbesondere bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen haben einige Gemeinde abweichende Fristen festgelegt, um die Änderungen vorab in der Vorausberechnung berücksichtigen zu können. Dies betrifft unter anderem die Wohnungen in Nutzungsleihe an Verwandte sowie die vermieteten Wohnungen.
Die Meldevordrucke und Ersatzerklärungen sind i. d. R. auf den Internetseiten für die GIS der Gemeinden nebst Anleitungen veröffentlicht. In den Anleitungen sind allgemein auch die Fälle aufgelistet, in welchen auf jeden Fall eine GIS-Erklärung notwendig ist.
2. Immobiliensteuer IMU
Für Liegenschaften auf dem restlichen Staatsgebiet außerhalb der Landesgrenzen ist schließlich die Gemeindeimmobiliensteuer IMU innerhalb Donnerstag, den 16. Juni 2022, geschuldet. Es bleibt nur daran zu erinnern, dass sich die Steuerpflichtigen i. d. R. ihre Steuerschuld selbst berechnen müssen, also keine Vordrucke durch die Gemeinden zugestellt werden.
Die Zahlungsschlüssel für die Entrichtung der Steuer sind identisch mit jenen für die GIS in Südtirol, nur ist zusätzlich der Schlüssel 3914 zu beachten, der für landwirtschaftliche Grundstücke zu verwenden ist, welche in Südtirol bekanntlich von der GIS befreit sind.
Falls wir für Sie die Kontrolle der zugestellten Zahlungsaufforderungen in Südtirol oder die Berechnung der Steuer für außerhalb Südtirols belegene Liegenschaften vornehmen sollen, lassen Sie uns das bitte umgehend wissen.
3. Covid-Beihilfen und Gis-/IMU-Erklärung
Über die zum Monatsende fällige Meldung der Covid-Beihilfen haben wir Sie bereits mit eigenem Rundschreiben informiert. Der Zentralverband „assosoftware“ hat nun angekündigt, die zum 30. Juni 2022 fälligen Vordrucke für die IMU-Erklärungen noch zu ändern, da offensichtlich Covid-Erleichterungen den zuständigen Gemeinden eigens gemeldet werden sollten. Bis dato sind hierzu weder Vordrucke, noch Anleitungen bekannt. Unklar ist auch, ob für die GIS in Südtirol ebenfalls eigene Meldungen für die Covid-Erleichterungen notwendig sein werden.
Es bleibt nur zu hoffen, dass – sollten im Zusammenhang mit den Covid Erleichterungen noch eigene GIS- und IMU-Meldungen notwendig werden, zumindest die entsprechenden Fristen verlängert werden.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider