FÄLLIGKEITEN BEZÜGLICH STEUERBEISTAND

Auch im Jahr 2018 wird der Vordruck 730 für Einkünfte aus nichtselbständiger und gleichgestellter Arbeit (betrifft somit auch Rentner) z.T. vorab ausgefüllt, zugestellt und mit folgenden Fälligkeiten geregelt:

PS: Bitte beachten Sie, dass ab 2014 die Option für die Erklärung 730 für Steuerpflichtige ohne Steuersubstitut in Kraft getreten ist. In diesem Fall wird das „normale“ 730 ausgefüllt, wobei man das Feld „Lohnabhängige ohne Steuersubstitut“ anzukreuzen hat. Das Bei- standszentrum (Caf) oder der befähigte Freiberufler werden in diesem Fall der Vermittler sein.

15.01.2018 Der Arbeitgeber muss innerhalb dieser Fälligkeit dem Mitarbeiter mitteilen, ob er bereit ist, den Steuerbeistand zu leisten oder nicht. Innerhalb von 30 Tagen müssen die Arbeitnehmer mitteilen, ob sie diesen Beistand gebrauchen oder nicht gebrauchen wollen.

31.01.2018 Bis zum 31. Januar müssen die Daten der im Jahr 2017 gegenüber den Bürgern er- brachten sanitären Leistungen telematisch an das „System Gesundheitskarte“ gesendert werden.

28.02.2018 Dritte, welche Agrar-und Hypothekardarlehen ausgeben, Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen der Rentenzusatzvorsorge, Kondominiumsverwalter, Bestattungsunternehmen, Universitäten und der Nationaler Gesundheitsdienst müssen bis 28. Februar namentlich für die einzelnen Steuerpflichtigen die Darlehenszinsen, Prämien für Lebens- Ablebens- und Unfallversicherungen, die Zusatzrenten- und Sozialbeiträge, die für Hausangestellte gezahlte Beiträge, die Ausgaben für Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Bausubstanz und für die Verbesserung der Energieeffizienz der Gemeinschaftsteile von Kondominien, die Bestattungsspesen, die Universitäts- ausgaben sowie entsprechende Rückerstattungen, welche das Jahr 2017 betreffen, der Einnahmenagentur melden.

07.03.2018 Der Arbeitgeber/das Pensionsamt (der sogenannte Steuersubstitut) muss innerhalb dieser Fälligkeit den vereinheitlichten Vordruck „CU“ an die Einnahmenagentur übermitteln. Diese Sammelbescheinigung beinhaltet die gezahlten Einkommen, die eingehobenen Lohnsteuern, Zusatzsteuern, sowie die Absetzbeträge und Sozialbeiträge.

16.04.2018 Die Einnahmenagentur muss innerhalb dieser Fälligkeit dem Steuerzahler (Arbeitnehmer, Rentner, usw.) den „vorab ausgefüllten Vordruck“ telematisch* zustellen.

07.07.2018 Abgabefrist für die vorausgefüllte Steuererklärung und die vereinfachte Steuererklärung (Vordr. 730) durch den Steuersubstituten (sprich Arbeitgeber).

23.07.2018 Der Steuerzahler (Arbeitnehmer, Rentner, usw.) muss den Vordruck direkt oder mittels Steuerbeistandszentrum (CAF), mit oder ohne Berichtigungen und Ergänzungen, unter Berücksichtigung von zustehenden Steuerrückerstattungen oder Steuereinbehalte, telematisch an die Einnahmenagentur versenden.

23.07.2018 Der Arbeitnehmer/Rentner erhält innerhalb dieser Fälligkeit vom Beistandssubjekt die Vordrucke 730 und 730-3 (Übersicht über die Steuerabrechnung).

01.08.2018 Ab dem Monat August oder September wird die Rente bzw. der Lohn unter Berück- sichtigung der zustehenden Steuerrückerstattungen oder Steuereinbehalten ausbezahlt.

*Der Steuerzahler kann die vorab ausgefüllte, vereinfachte Steuererklärung auf Vordruck 730 folgendermaßen abrufen:

EINSICHTNAHME

VERFÜGBARE FUNKTIONEN

Direkt online über die Homepage der Agentur der Einnahmen (Fisconline)

Dateineinsicht/Berichtigung/Ergänzungen

Mittels Vollmacht zur Einsichtnahme an ein Steuerbeistandszentrum (CAF) oder
einem befähigten Freiberufler (Entratel)

Dateineinsicht/Berichtigung/Ergänzungen

Mittels Vollmacht zur Einsichtnahme an dem Arbeitgeber, sofern er den Beistand
gewährt (Entratel)

Dateineinsicht/Berichtigung/Ergänzungen