Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesen Tagen zahlreichen Unternehmen und Freiberuflern Mitteilungen der Agentur der Einnahmen ins Haus flattern, worin Unregelmäßigkeiten bei der telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen aufgezeigt werden, verbunden mit der Einladung, die eigene Position zu überprüfen und ggf. zu berichtigen. Zur Erinnerung: Wer im Jahr 2018 Umsätze über 400.000 Euro erzielt hat und auch Tageseinnahmen (welche über Kassenbelege oder Steuerquittungen belegt wurden) erzielte, ist seit 1. Juli 2019 zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet; seit 1. Jänner 2020 ist die Verpflichtung allgemein verbindlich.
Die Fehlermeldungen sind i. d. R. ungerechtfertigt: Die Agentur geht nämlich irrtümlicherweise davon aus, dass immer dort, wo in der MwSt-Jahreserklärung für 2018 in den Vordrucken VT und VE auch Umsätze gegenüber Privatpersonen gemeldet worden sind, auch Tageseinnahmen über eine Registrierkasse anfallen würden und diese telematisch zu melden wären, völlig außer Acht lassend, dass solche Umsätze gegenüber Privatpersonen ja auch über Rechnungen dokumentiert werden können. So erhalten z. B. Bauunternehmen, welche Bauleistungen an Privatpersonen fakturiert haben, eine Aufforderung ihre Tageseinnahmen zu prüfen. Absurd!
Auf Hinweis der nationalen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat die Agenturder Einnahmen den Fehler jetzt bemerkt: Mit einer Presseaussendung vom 3. Februar 2020 teilt sie mit, dass die Fehlermeldungen immer dann nicht zu beachten sind, wenn auch für die Umsätze gegenüber Privatpersonen ordnungsmäßige Rechnungen ausgestellt worden sind.
In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass die Agentur der Einnahmen in den letzten Tagen anlässlich des sog. „Telefisco“ erneut bestätigt hat, dass Unternehmen, welche geringfügige Tageseinnahmen generieren, auch dann auf die Einrichtung einer elektronischen Registrierkasse mit telematischer Übermittlung dieser Einnahmen verzichten können, wenn sie diese Umsätze anhand einer ordentlichen MwSt-Rechnung belegen und diese spätestens innerhalb von 12 Tagen ab Umsatztätigung ausstellen. Daraus folgt: Wer z. B. als Großhändler gelegentliche Detailverkäufe tätigt, ist in Ordnung, wenn er auch diese Detailverkäufe über ordentliche Rechnungen, und nicht über die Registrierkasse, dokumentiert.