Finanzgesetz und Silvesterverordnung

Durch das Finanzgesetz für 2010 (Gesetz Nr. 191 vom 23. Dezember 2009) und die bereits traditionelle Silvesterverordnung (sog. „decreto milleproroghe“, D.L. Nr. 194 vom 30. Dezember 2009) ergeben sich auch heuer wieder Änderungen steuerlicher Natur. Die Auswirkungen auf die Unternehmen und Freiberufler sind, im Vergleich zu früheren Jahren, recht bescheiden. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Inhalte der beiden Normen, soweit sie unmittelbare steuerliche Auswirkungen haben:

 

1. Verlängerung des Steuerschutzschildes
 

 

Art. 1, Abs. 1 ff. DL 194/09

Der Termin für die begünstigte Rückführung bzw. die Legalisierung von im Ausland gehaltenen Vermögen (Steuerschutzschild oder sog. „scudo fiscale“)  wird verlängert, und zwar auf den 30. April 2010. Der ursprüngliche Termin ist bekanntlich am 15. Dezember 2009 verfallen. Die Sondersteuer von zuletzt 5% für die Rückführung wird allerdings erhöht, und zwar

-          auf 6% für Rückführungen bzw. Legalisierungen innerhalb 28. Februar 2010 und

-          auf 7% für Rückführungen bzw. Legalisierungen innerhalb 30. April 2010.

Alle anderen Bestimmungen bleiben im Vergleich zur letzten Auflage des Steuerschutzschildes unverändert, insbesondere die Anforderung, dass sich die Vermögen zum 31. Dezember 2008 im Ausland befunden haben müssen.

Um den Anreiz zur Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes zu erhöhen, wurden zudem die Verjährungsfristen für Verfehlungen/Unterlassungen beim Ausfüllen des Vordrucks RW radikal verdoppelt, und zwar von 4 auf acht Jahre. So wird z. B. die Verjährungsfrist der Steuerperiode 2004, welche ursprünglich zum 31. Dezember 2009 verjährt wäre, mit Bezug auf den Vordruck RW auf den 31. Dezember 2013 verlängert.

Im Zuge der Fristverlängerung wurde außerdem auch der Termin verlängert, innerhalb welchem Grenzpendler im Vordruck RW für 2008 ihre im Ausland gehaltenen Geldvermögen, die aus ihrer Arbeitstätigkeit im Ausland herrühren, gegen Zahlung einer verminderten Verwaltungsstrafe von 25,00 Euro nachmelden können. Der neue Termin ist nun ebenfalls der 30. April 2010.

2. Fristverlängerung Verjährung Steuerparadiese
Art. 1, Abs. 1 ff. DL 194/09 Ebenfalls von 4 auf 8 Jahren verdoppelt wurden die Verjährungsfristen für Erhebungen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Vermögen, welche in sog. „Steuerparadiesen“ gehalten werden, und zwar sowohl für entsprechende Kontrollen für Zwecke der Einkommensteuern als auch für Zwecke der Mehrwertsteuer.
3. Verlängerung getrennte Besteuerung von Produktionsprämien
Verlängerung getrennte Besteuerung Produktionsprämien Lohnabhängigen mit einem Jahreseinkommen von höchstens 35.000,00 Euro im Jahr 2009 kann auch im Jahr 2010 eine Produktionsprämie (lt. Art. 2 D.L. 93/2008) gewährt werden, die einer getrennten Besteuerung im Ausmaß von 10% unterliegt. Diese Produktionsprämien dürfen allerdings den Betrag von 6.000,00 Euro nicht übersteigen.
4. Aufwertung von Beteiligungen
Art. 2, Abs. 229 Der Termin, latente Mehrwerte auf nicht an der Börse notierten Beteiligungen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer freizustellen, ist auf den 31. Oktober 2010 verlängert worden. Voraussetzung ist der Besitz dieser Finanzanlagen zum 1. Jänner 2010 als Privatperson, einfache Gesellschaft, Freiberuflervereinigung oder nichtgewerbliche Körperschaft. Ausgeschlossen sind somit alle Anlagen, die von Unternehmen gehalten werden. Die Ersatzsteuer wird nicht auf den Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Schätzwertes der Beteiligungen ermittelt und beträgt:

-          4% bei wesentlichen Beteiligungen und

-          2% bei nicht wesentlichen Beteiligungen.

Zu diesem Zweck muss innerhalb 31. Oktober 2010 eine beeidete Schätzung dieser Güter mit Bezug auf den 1. Jänner 2010 erstellt werden, und innerhalb derselben Frist hat die Zahlung der Ersatzsteuer zu erfolgen. Alternativ kann aber auch für die Zahlung in drei gleichen Raten jeweils zum 31. Oktober 2010, 2011 und 2012  gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A. optiert werden. Die Zahlungsschlüssel für die Einzahlung müssen noch veröffentlicht werden. Vorsicht: Es dürfen nicht die Schlüssel der letzten Aufwertung verwendet werden, nachdem die gesetzlichen Grundlagen geändert worden sind. Notwendig für die Aufwertung ist eine beeidete Schätzung, zu erstellen spätestens innerhalb 31. Oktober 2010.

Auf die Aufwertung von Grundstücken gehen wir in unserem Rundschreiben Nr. 2/2010 ein.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-04- 05.01.10 Neuerungen zum Jahreswechsel