Fixbetrag Registersteuer bei Erwerb renovierungspflichtiger Gebäude verfällt mit Jahresende

Wenn nicht noch in letzter Minute ein Wunder geschieht, wird mit Jahresende eine Begünstigung auslaufen, die in den letzten 2 ½ Jahren sicher einen wesentlichen Beitrag zur Wiedergewinnung alter Bausubstanz geleistet hat.

Zur Erinnerung: Im Sinne von Art. 7 G.V. 34/2019 gilt seit 1. Mai 2019, dass Unternehmen, die den Bau und die Wiedergewinnung von Gebäuden zum Gegenstand haben, in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gesamte Gebäude (u. U. auch über getrennte Verträge) unter Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer zum jeweiligen Fixbetrag von 200 Euro erwerben können, und zwar unter der Voraussetzung,

- dass sie in den darauffolgenden 10 Jahren den Abbruch und Wiederaufbau oder die Wiedergewinnung (außerordentliche Instandhaltung, Sanierung oder bauliche Umgestaltung; ausgeschlossen bleiben städtebauliche Umgestaltung und ordentliche Instandhaltung) dieser Gebäude durchführen,

- und zwar unter Beachtung der geltenden Bestimmungen im Bereich der Erdbebensicherheit und unter Erreichung der Klimaklassen A oder B, wobei Änderungen des Bauvolumens zugelassen sind. Neben den Klimaklassen A und B wird auch die Klasse NZEB („near Zero Energy Building“) anerkannt.

- Das Gebäude muss nach erfolgter Wiedergewinnung spätestens innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert werden. Es reicht aber auch der Verkauf von zumindest 75% des Gebäudes aus.

Sollte man diesen Verpflichtungen nicht innerhalb der Frist von 10 Jahren nachkommen, ist die ordentliche Registersteuer im Ausmaß von 9% nachzuzahlen, nebst Verzugszinsen und einem Strafaufschlag von 30%.

Begünstigt sind in erster Linie die Ankäufe renovierungsbedürftiger Gebäude von Privaten durch die vorgenannten Bauunternehmen, aber auch die Abtretung von Gebäuden zwischen Unternehmen soweit der Verkauf nicht der MwSt unterliegt.

Hinweis: Die Interessensverbände haben in den letzten Wochen zwar mehrfach eine Verlängerung der obgenannten Begünstigung eingefordert, nach den bislang vorliegenden Entwürfen zum Haushaltsgesetz für 2022 aber ohne Erfolg. Überall dort, wo man sich über Übertragungen im aufgezeigten Sinn handelseins ist, tut man gut daran, den notariellen Vertrag noch innerhalb Jahresende abzuschließen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider