Formfehlernachlass – Fälligkeit 31. Mai 2019

Rundschreiben Nr. 20/2019
25. Mai 2019

Mit unserem Rundschreiben Nr. 17/2019 haben wir Sie zuletzt über die anstehende Abfindung von Steuerstreitverfahren und auch über den Formfehlernachlass informiert; beide sind – Fristverlängerungen in letzter Minute ausgenommen – am kommenden Freitag, den 31. Mai 2019, fällig. Mit Rundschreiben Nr. 11/E vom 15. Mai 2019 hat die Agentur der Einnahmen vor kurzen noch über Umfang und Auswirkungen des Formfehlernachlasses informiert.
Die Abfindungsgebühr beträgt, wie bereits mitgeteilt, 200 Euro je Steuerperiode. Die Zahlung hat entweder vollständig innerhalb 31. Mai 2019 oder in 2 gleichen Raten innerhalb 31. Mai 2019 und innerhalb 2. März 2020 zu erfolgen. Der Zahlungsschlüssel im Vordruck F24 (Feld „Erario“) lautet PF99, und es ist als Bezugsjahr jeweils das Jahr anzugeben, für welches die Abfindung vorgenommen werden soll. Wer also z. B. für 2018 und 2017 den Formfehlernachlass in Anspruch nehmen will, muss zwei Mal Euro 200 einzahlen und einmal das Bezugsjahr 2018 und einmal 2017 angeben. Bei abweichendem Geschäftsjahr ist übrigens immer jene Steuerperiode anzugeben, in welcher das Wirtschaftsjahr endet. Wie schon mitgeteilt, ist eine Verrechnung mit bestehenden Steuerguthaben nicht möglich, denn der Staat braucht Geld!
Wichtig: Für den Formfehlernachlass sind keine besonderen Erklärungen oder Meldungen notwendig, es reicht die fristgerechte Einzahlung, wie oben aufgezeigt.

Subjektiver Anwendungsbereich:
Den Nachlass können alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Rechtsform, in Anspruch nehmen, also nicht nur Unternehmer und Freiberufler, sondern auch Privatpersonen.

Betroffene Steuern:
Saniert werden können die Verwaltungsstrafen für Fehler in den Bereichen Einkommensteuern und diesbezügliche Ersatzsteuern und Zuschläge, Wertschöpfungssteuer IRAP, Mehrwertsteuer, Quellensteuern und Steuerguthaben. Nicht berücksichtigt sind hingegen Fehler im Bereich der Übertragungssteuern (Registersteuer, Hypothekar- und Katastersteuer) sowie der Schenkungs- und Erbschaftssteuern.

Sanierbare Fehler:
Es sind grundsätzlich alle innerhalb 24. Oktober 2018 eingetretenen Fehler sanierbar, die nicht zu einer Steuerhinterziehung an sich führten, und zwar auch dann, wenn sie die Kontrolltätigkeit der Steuerbehörde erschweren. Das Rundschreiben Nr. 11/E enthält eine beispielhafte und nicht erschöpfende Liste von möglichen Formfehlern, die saniert werden können. Nachstehend ein Auszug aus dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 11/E:

  • Formfehler in der Steuererklärung: Die sanierbaren Formfehler im Zusammenhang mit der Steuererklärung betreffen unter anderem die Verwendung des falschen Vordrucks;
  • unterlassene Optionen: Saniert werden Optionen, die in der Übersicht VO zu melden waren, wenn sie einem schlüssigen Verhalten entsprechen;
  • sanierbar sind weiters die inzwischen abgeschaffte Meldungen der Kunden- und Lieferantenlisten (sog. „spesometro“);
  • Fehler in den periodischen MwSt-Quartalsmeldungen, immer vorausgeschickt, dass die geschuldete MwSt korrekt entrichtet worden ist;
  • unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige INTRA-Meldungen;
  • nicht ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung;
  • unterlassenen An- und Änderungsmeldungen;
  • unterlassene Antworten auf Fragebögen der Einnahmenagentur;
  • Absichtserklärungen, aber nur für den besonderen Fall, dass im Falle von Ergänzungen die vorherige Erklärung überschrieben wird;
  • Reverse Charge: Es werden insbesondere Fehler im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge- Verfahren saniert, soweit kein Steuerbetrug oder absichtlichen Fehler dahintersteckt;
  • Periodengerechte Zuordnung: Der Formfehlernachlass deckt auch Fehler bei der periodengerechten Zurechnung von Erlösen und Aufwendungen, so z.B. wenn Erlöse vorgezogen und Aufwendungen erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Diese Fehler erhöhen nicht die Steuerschuld des betreffenden Jahres bzw. die Summe der Steuerschuld für die beiden Jahre bleibt unverändert;
  • Andere Fehler: verspätete oder unterlassene Anmeldung in der VIES/MIAS-Datei für die innergemeinschaftlichen Umsätze; verspätete oder unterlassene Meldungen an das System der Gesundheitskarte.

Nicht sanierbar ist die unterlassene Abgabe eines Vordrucks F24 mit Betrag „0“.

Berichtigung der Fehler:
Wie mitgeteilt, ist eine der Voraussetzungen für den Nachlass der Formfehler grundsätzlich deren Berichtigung. Dies hat spätestens bis 2. März 2020 zu erfolgen (Frist für die zweite Rate). In begründeten Fällen kann die Berichtigung aber auch später erfolgen, und zwar, wie mitgeteilt, innerhalb von 30 Tagen ab einer entsprechenden Aufforderung durch die Finanzverwaltung, etwa im Zuge einer Finanzkontrolle. Als begründet wird im Rundschreiben der Fall erwähnt, dass der Steuerpflichtige trotz der Sorgfaltspflicht des „guten Familienvaters“ den Fehler nicht erkennen konnte. Sollte ein bestimmter Fehler nicht berichtigt worden sein und es wird nicht die erwähnte Kulanz gewährt, so betrifft dies nur die Verwaltungsstrafen für den betreffenden Fehler. Der Nachlass bleibt trotzdem gültig für die etwaigen anderen begangenen Fehler. Bei gröberen Fehlern, die schwer zu berichtigen sind, wird in der Fachpresse auch eine eigene Mitteilung an das Steueramt nahegelegt, aber bis zum 2. März 2020 werden hierzu sicher noch Klarstellungen erfolgen. In den nachstehenden Fällen wird zudem ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Berichtigung verzichtet:
- Fehler beim Reverse-Charge-Verfahren,
- unterlassene Abgabe der MwSt-Quartalsmeldungen (soweit MwSt-Jahreserklärung korrekt) und
- Fehler bei der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen.
Hinweis: Für alle größeren Unternehmen interessant ist der Formfehlernachlass insbesondere wegen der Sanierung von Fehlern beim Reverse-Charge-Verfahren, zumal dort angesichts der unklaren Anleitungen Fehler fast unvermeidbar sind; und von gleich großer Wichtigkeit dürfte der Nachlass von Fehlern bei der periodengerechten Zuordnung sein, zumal es in der Praxis unmöglich ist, alle Aufwendungen und Erträge jeweils dem „richtigen“ Geschäftsjahr zuzuordnen.
Diesem Rundschreiben legen wir das amtliche Rundschreiben Nr. 11/E vom 15. Mai 2019 bei, und wir empfehlen Ihnen, das Rundschreiben der Agentur gemeinsam mit der Einzahlung für den Formfehlernachlass abzulegen, damit im Falle etwaiger zukünftiger Beanstandungen unmittelbar auf die Sanierung einzelner Vergehen verwiesen werden kann.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider