Freistellung von Betriebsstättengewinnen – Beihilfen für Gütertransportunternehmen - Steuergutschrift für Werbung – Verlängerung Hyperabschreibung
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf diverse Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler der letzten Wochen aufmerksam machen:
- Option für Freistellung der Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten („branch exemption“)
Die Neuerung war eigentlich bereits vor 2 Jahren in der sog. Internationalisierungsverordnung (G.V. 147/2015) enthalten. Erst in diesen Tagen hat die Agentur der Einnahmen aber mit Verordnung vom 28. August 2017 die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen.
Im Sinne von Art. 168-ter EESt wird für italienische Unternehmen die Möglichkeit einer Option vorgesehen, wonach die Gewinne und Verluste aller bestehenden und künftigen Betriebsstätten im Ausland nur (!) mehr im Ausland besteuert werden und damit in Italien steuerfrei bleiben, mit der Folge, dass im Ausland bezahlte Steuern nicht angerechnet werden dürfen und dass auch Verluste der ausländischen Betriebsstätten für Zwecke der italienischen Steuern nicht mehr in Abzug gebracht werden dürfen. Die Option muss nach dem Grundsatz „all in – all out“ alle ausländischen Betriebsstätten betreffen. Sie kann erstmals in der Steuererklärung für 2017 abgegeben werden, soweit am 7. Oktober 2015 (Datum des Inkrafttretens der obgenannten Internationalisierungsverordnung) mehrere Betriebsstätten im Ausland bestanden haben. Die Option kann nicht mehr widerrufen werden und sie endet offensichtlich erst mit der Schließung oder dem Verkauf aller ausländischen Betriebsstätten. Soweit man nicht völlig sicher ist, ob überhaupt eine Betriebsstätte im Ausland nach geltenden Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, kann eine eigene Anfrage („interpello“) an die Agentur der Einnahmen gerichtet werden. In den vorliegenden Durchführungsbestimmungen werden Grundsätze zur Gewinnermittlung und –abgrenzung der Betriebsstätte festgelegt.
Hinweis: Ob die Option interessant ist, muss von Fall zu Fall genau geprüft werden. Grundsätzlich macht sie immer dann Sinn, wenn von konstanten Gewinnen im Ausland bei einer im Vergleich zu Italien wesentlich geringeren Besteuerung ausgegangen werden kann.
- Sabatini-ter
Mit Rundschreiben Nr. 95925 vom 31. Juli 2017 hat das Wirtschaftsministerium ergänzende Anleitungen zur bis Ende 2018 verlängerten Sabatini-Förderung erlassen. Zu beachten ist insbesondere, dass für ab 10. März 2017 eingereichte Gesuche für bestimmte Güter der Anlage 6/A zum Rundschreiben Nr. 22504 vom 9. März 2017 ein erhöhter Zinsenzuschuss von 3,575% gewährt wird. Wir legen die genannte Aufstellung diesem Rundschreiben bei.
- Förderungen für Gütertransportunternehmen
Um die Wettbewerbsfähigkeit der im Verzeichnis der Gütertransportunternehmen auf Rechnung Dritter eingetragenen Unternehmen und deren Zusammenschlüsse (Netzwerke, Konsortien) zu stärken, hat das Transportministerium mit Verordnung vom 2. August 2017 eine Reihe von Investitionsbeihilfen für die Unternehmen des Sektors vorgesehen. Gefördert werden Investitionen in der Zeit zwischen dem 2. August 2017 und dem 15. April 2018.
- So können für den Ankauf von neuen Lastkraftwagen mit einer Traglast ab 3,5 t. Beihilfen von 4.000 Euro bis 20.000 Euro je Fahrzeug beantragt werden, abhängig vom Antrieb der Fahrzeuge.
- Umrüstungen auf Elektroantrieb werden mit Beihilfen von 40% der Kosten, aber mit einer Obergrenze von 1.000 Euro je Fahrzeug unterstützt.
- Daneben werden Verschrottungsprämien von 5.000 Euro bis 10.000 Euro je Fahrzeug bei Ersatz durch umweltfreundlicher Transportmittel zuerkannt.
- Schließlich werden auch Beihilfen für Anhänger in Höhe bis zu 5.000 Euro je Einheit zuerkannt.
Bei Klein- und Mittelunternehmen werden die aufgezeigten Beihilfen um 10% erhöht. Die unterstützten Investitionen dürfen pro Unternehmen eine Obergrenze von 700.000 Euro nicht übersteigen.
Die Anträge können in der Zeit zwischen dem 18. September 2017 und dem 15. April 2018 ausschließlich mittels elektronischer Post eingereicht werden.
Soweit Sie zum Thema weitere Informationen und Unterlagen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
- Steuergutschrift für Werbung
Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre hat offensichtlich auch der Werbebranche arg zugesetzt. Entsprechend ist im Nachtragshaushalt für 2017 (GV Nr. 50/2017) eine Regelung enthalten, wonach ab 2018 ein Steuerbonus auf zusätzliche Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften, egal ob digital und oder auf Papier, sowie im Radio und Fernsehen gewährt wird. Konkret ist eine Steuergutschrift vorgesehen, die im Vordruck F24 mit anderen Steuerschulden verrechnet werden kann, und zwar in Höhe von 75% (sogar 90% bei KMU-Unternehmen) der Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr (grundsätzlich also mit Bezug auf das Jahr 2017). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde die Gutschrift z. B. bei Werbeausgaben in 2017 in Höhe von 100.000 Euro und in 2018 von 300.000 Euro (Steigerung 200.000 Euro) 150.000 Euro (=75%) bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen sogar rund 180.000 Euro (90%) betragen. Die besondere Berechnungsform würde es nahelegen, den Werbeetat im laufenden Jahr zu reduzieren, um im Jahr 2018 umso stärker zu klotzen, dann mit entsprechend höherer Steuerbegünstigung.
Die Gestaltung könnte sich für die Werbebranche für das laufende Jahr aber als Schuss nach hinten erweisen, weil Kunden Werbeinvestitionen verzögern. Entsprechend hat die Regierung bereits einen Begehrensantrag des Senats (Nr. G/2853/215/5) angenommen, wonach geprüft werden soll, die Gutschrift bereits rückwirkend für Investitionen ab dem 24. Juni 2017 (Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes zum Nachtragshaushalt) zu gewähren. Innerhalb 22. Oktober 2017 sollen die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur erläuterten Steuergutschrift erlassen werden, und spätestens dann wird man wohl auch Klarheit haben, wie der Werbeetat steuerbegünstigt gestaltet werden soll.
Einschränkend muss allerdings festgehalten werden, dass im Nachtragshaushalt für die aufgezeigte Förderung bescheidene 125 Mio. Euro vorgesehen sind; große Sprünge wird man damit nicht machen.
- MwSt-Satz von 22% bei Bau von Residence
Die Errichtung eines Gebäudes, welches als Residence zweckbestimmt ist, unterliegt auch dann dem Regelsatz von 22%, wenn die einzelnen Baueinheiten als Wohnungen der Katasterkategorien A/2 – A/7 eingetragen werden. Die Erleichterungen im Zusammenhang mit dem sog. „Tupini-Gesetz können hier nicht beansprucht werden, weil die Resicende-Wohnungen nicht primär zu Wohnzwecken, sondern zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit bestimmt sind. Zu dieser Erkenntnis kommt der Kassationsgerichtshofes mit Urteil Nr. 19197 vom 2. August 2017.
- Hyperabschreibungen – Verlängerung bis zum 30. September 2018
Mit unserem Rundschreiben Nr. 25/2017 haben wir Ihnen die Grundzüge der sog. Hyperabschreibung von 250% mitgeteilt. Sie stehen grundsätzlich für Investitionen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2017 zu. Um Engpässe zum Jahresende 2017 zu unterbinden, gilt, dass die Erleichterung auch noch für Anschaffungen bis zum 30. Juni 2018 geltend gemacht werden kann, soweit innerhalb 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt und eine Anzahlung von zumindest 20% der Anschaffungskosten geleistet werden. Im Zuge der Umwandlung der G.V. 91/2007 (durch G. Nr. 123 vom 3. August 2017) wurde diese Frist nun vom 30. Juni 2018 auf den 30. September 2018 verlängert. Unverändert bleibt, dass innerhalb 31. Dezember 2017 der Beschaffungsauftrag erteilt werden muss und dass innerhalb genannter Frist auch eine Anzahlung von zumindest 20% erfolgen muss. Zu beachten ist auch, dass die vorliegende Fristverlängerung nur die Hyperabschreibungen, nicht aber die Superabschreibungen von 40% betrifft; dort bleibt vorerst die Frist 30. Juni 2018 aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-38-31.08.2017 Diverse Neuerungen Unternehmen
Anlage: Liste Güter Sabatini 3,75%
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